BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/08 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der An-tragstellerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 600 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet. 1 Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in H366he von 555,08 DM zuz374glich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf einer Heiz366lbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, zur Zahlung des Rechnungsbetrages au337er Stande zu sein. Aus Anlass dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Neum374nster gegen den Schuldner wegen 2 - 3 - Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskr344ftigen Strafbefehl 374ber eine Geld-strafe von 4.500 DM verh344ngt. 3 Dem Schuldner wurde - mangels eines Versagungsantrags eines Gl344u-bigers - im Schlusstermin vom 9. Februar 2007 die Restschuldbefreiung ange-k374ndigt. Die Antragstellerin erhielt im Zuge eines Vollstreckungsversuchs am 27. Februar 2007 Kenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter lehnte nach Anmeldung durch die Antragstellerin die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle wegen des bereits durchgef374hrten Schlusstermins ab. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht zur374ckge-wiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 2, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzul344ssig, weil die Antragstellerin die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht ordnungsgem344337 ausgef374hrt hat. 5 1. a) Die R374ge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Be-schwerdef374hrer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Ver-halten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochte- 6 - 4 - ne Entscheidung darauf beruht und sie unter Ber374cksichtigung der einschl344gi-gen Rechtsprechung einer Nachpr374fung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten w374rde (BGHZ 152, 182, 194). Die Darlegung hat mithin den Anforderungen an die Begr374ndung einer Verfassungsbeschwerde zu gen374gen (BGHZ 154, 288, 297). b) Diesen Darlegungserfordernissen ist nicht gen374gt. 7 Die Antragstellerin hat sich darauf beschr344nkt, die vermeintlich verletzten Grundrechte zu benennen. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung, dass die Entscheidung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts die ger374gten Grundrechte tats344chlich verletzt. Bei dieser Sachlage ist den Begr374ndungsanforderungen bereits im Ansatz nicht gen374gt. 8 2. Davon abgesehen h344tte das Begehren der Antragstellerin in der Sa-che keinen Erfolg. 9 a) Nach der - auch von der Rechtsbeschwerde zitierten - Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein von einem Gl344ubiger auf der Grundlage des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur ber374cksichtigt wer-den, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Rest-schuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam be-antragt werden (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6). Diese rechtliche W374rdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichts-punkten keinen Bedenken, weil der Er366ffnungsbeschluss nach 247 28 InsO 366ffent-lich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gem344337 247 9 Abs. 3 InsO 10 - 5 - als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7). Demgem344337 kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenser366ff-nung Kenntnis erlangt zu haben. 11 b) Falls der Schuldner den Anspruch der Antragstellerin bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine unerlaubte Handlung im Sinne des 247 826 BGB liegen, die eine eigenst344ndige neue Schadensersatzforderung der Antragstellerin begr374ndet. Diese im laufen-den Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Er-kenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; K374bler/ Pr374tting/Wenzel, InsO 247 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 02.11.2007 - 91 IN 106/05 - LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2008 - 13 T 222/07 -
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