BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/08 vom 1. Oktober 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI 247247 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a Hat ein Ehegatte w344hrend der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt werden (im An-schluss an die Senatsbeschl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542). BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: 1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdef374hrerin raten-freie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wasser-mann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat f374r Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Be-teiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempel-hof-Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) ge344ndert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deut-schen Rentenversicherung Bund werden auf das Versiche-rungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversi-cherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 8,46 200, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), 374bertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten noch um die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. 2 Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt. In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehe-mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) bel344uft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in H366he von 207,65 200 und einen angleichungsdynamischen Anteil in H366he von 1.001,69 200. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Alters-rente f374r Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) bel344uft sich - ohne Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in H366he von 312,84 200 und einen angleichungsdynamischen Teil in H366he von 630,34 200. 3 Zus344tzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Be-triebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 4 - 4 - 275,47 200 sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 200 bezogen. 5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Ber-lin-Brandenburg Rentenanwartschaften in H366he von 135,17 200, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), 374bertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weite-ren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abge344ndert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bun-despost Rentenanwartschaften in H366he von 2,29 200 und im Wege des erweiter-ten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 18,97 200, je-weils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund 374bertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau. II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und f374hrt zur Ab344nde-rung der angefochtenen Entscheidung. 6 1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in H366he von monatlich 275,47 200 be- 7 - 5 - r374cksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 200 unter Anwendung der Ta-belle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 200 umgerechnet. Au337erdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen anglei-chungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abwei-chend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor f374r die gesetzliche Rente der Ehefrau unber374cksichtigt gelassen. Unter Ber374cksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in H366he von insgesamt 21,26 200 errechnet. 8 2. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 9 a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich er-worbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger In-anspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unber374cksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. 10 Zwar ist der Zugangsfaktor nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grunds344tzlich unber374cksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wah-rung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-weit au337er Betracht bleibt, als die f374r die Herabsetzung des Faktors ma337gebli-chen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zur374ckgelegt worden 11 - 6 - sind (Senatsbeschl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudin-ger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hau337 247 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/H344u337ermann BGB [2000] 247 1587 a Rdn. 241; kri-tisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zur374ckgelegten Kalendermonate vor-zeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versi-cherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr errei-chen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es w344re dann mit dem Halb-teilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unber374cksichtigt bliebe, als die f374r seine Ver344nderung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erh366hten Zu-gangsfaktor bei schon w344hrend der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbe-ginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewer-tung eines Anrechts nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie f374hre zu einer doppelten Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententr344ger einflie337e, indem die f374r die Rente ma337geblichen pers366nlichen Entgeltpunkte gem344337 247247 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert w374rden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/K374nkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; 12 - 7 - Bruderm374ller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) 374berzeugt dies im Ergebnis nicht. 13 Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu f374hren darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversi-cherers geht. Dies w344re der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Ber374cksichtigung eines (die ehezeit-lichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs ge-m344337 247 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gek374rzt w374rden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann w374rden die sich aufgrund des Ab-schlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und f374r die Rentenberechnung ma337gebenden Entgeltpunkte gem344337 247 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag ber374cksichtigten Verminderungszeiten w374rden mithin - 374ber die Berechnung der pers366nlichen Entgeltpunkte nach 247 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verk374rzung des Abschlags f374hren. Dieser zweimaligen Verk374rzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten st374nde aber nur eine einmalige K374rzung des Zuschlags gegen374ber, um den die Entgeltpunk-te des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erh366hen sind. Der Wertausgleich w344re somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungstr344ger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten h344tte, der 374ber der gek374rzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Alters-rente des Ausgleichspflichtigen l344ge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271). - 8 - bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stim-men in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor d374rfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich ber374cksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versor-gungsausgleich im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB durch 334ber-tragung von Rentenanwartschaften und nicht durch 334bertragung von Entgelt-punkten erfolgt (zur 304nderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Struktur-reform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausge-schlossen, dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Ren-tenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbe-ginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende H344lfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den 247247 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Renten-beginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen F344llen nur der beim Ausgleichs-pflichtigen verbleibende h344lftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur H366he vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbtei-lung 374bertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach 247 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versor-gungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Versto337 gegen den Halb-teilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungs-ausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten 374bertrage-nen Rentenanwartschaften nach 247 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschl344ge errechnet werden d374rfen. Bei richtiger Anwendung des 247 76 SGB VI k366nnen aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich f374r 14 - 9 - den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschl344ge entstehen. 15 Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gew344hrleistet, dass das auszu-gleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven h366heren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Be-rechnung des Ausgleichsbetrages Ber374cksichtigung findet und dem in 247 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Se-natsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht da-durch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zu-gangsfaktor bei der Bewertung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit au337er Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zur374ckge-legt wurden. Die Kostenneutralit344t des Versorgungsausgleichs kann n344mlich auf andere Weise sichergestellt werden. Zur Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs werden die 374bertragenen Rentenanwartschaften nach 247 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Da-bei bleibt der Zugangsfaktor zun344chst also unber374cksichtigt. Daraus folgt aller-dings, dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Ber374cksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangs-faktoren nach 247 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden k366nnen. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach 247 76 Abs. 7 SGB VI unter Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gem344337 247 66 SGB VI mit dem f374r jeden Ehegatten geltenden Zu-gangsfaktor multipliziert worden und somit zu pers366nlichen Entgeltpunkten ge- 16 - 10 - worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - n344mlich 374ber die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals 374ber die Bildung der pers366nlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543). 17 Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon w344h-rend der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere pers366nliche Entgelt-punkte nach 247 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es um-gekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren pers366nlichen Entgeltpunkte wirken sich 374ber die statistisch l344ngere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend st344rker aus. Der Senat h344lt des-wegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungs-ausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu ber374cksichtigen ist. cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente f374r Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezo-gen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu k374rzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Betr344ge von (312,84 200 x 93,7 % =) 293,13 200 nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 200 x 93,7 % =) 590,63 200 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften. 18 b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsaus-gleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgef374hrt, obwohl beide Ehegatten w344hrend der Ehezeit neben nichtangleichungsdynami-schen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von 247 1 Abs. 2 Nr. 1 VA334G erworben haben. 19 - 11 - aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 VA334G aus, weil der Ehemann zwar h366here angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau. 20 21 Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkom-mensangleichung durchzuf374hren, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu k374rzen w344ren (247 2 Abs. 1 Nr. 2 VA334G). bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Ber374cksichtigung eines Angleichungsfaktors nach 247 3 Abs. 2 Nr. 1 a VA334G durchgef374hrt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. 22 Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen An-rechten wird nach 247 3 Abs. 2 Nr. 1 a VA334G dadurch erm366glicht, dass eine zwi-schen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein-getretene, auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhen-de Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu mul-tiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich f374r Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verh344ltnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-dung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 3 VA334G Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276). 23 - 12 - Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegen374ber dem aktuellen Ren-tenwert (West) seit Juli 2003 ann344hernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), bel344uft sich der nach 247 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesminis-terium f374r Arbeit und Soziales ver366ffentlichte Angleichungsfaktor f374r diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren f374r den Versorgungs-ausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). F374r das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 k366nnen deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsaus-gleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtanglei-chungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden. 24 c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversiche-rung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehe-zeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in H366he von 275,47 200 hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in H366he von 33,20 200 umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. Sep-tember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich f374r die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeit-liche Anrechte in H366he von insgesamt (293,13 200 + 590,63 200 + 275,47 200 + 33,20 200 =) 1.192,43 200. 25 Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynami-schen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in H366he von (207,65 200 + 1.001,69 200 =) 1.209,34 200 gegen374ber-gestellt. Damit 374bersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehe-mannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 200 - 26 - 13 - 1.192,43 200 =) 16,91 200. In H366he der H344lfte dieser Differenz, also in H366he von (16,91 200 : 2 =) 8,46 200 sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehe-mannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Renten-versicherung zu 374bertragen. 27 d) Weil der Ehemann mit den werth366heren auszugleichenden Anrechten auch die werth366heren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 200 zu 374bertragenden Rentenanwartschaften nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 a VA334G in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -
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