BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 34/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und des Kl344gers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 27. November 2008 und der Be-schluss des Landgerichts M374nchen I vom 23. September 2008 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.750 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla-gegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-setz (KapMuG) anh344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Voll-st344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Ge-genstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klagere-gister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vor-liegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden des Kl344gers und der Beklagten zu 1) gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig ver-worfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Ausset-zungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorlie-genden Streitverh344ltnis sei der Anwendungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Mus-terverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapital-marktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - 4 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-de begehren beide am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Parteien die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statt-haftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat be-reits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Muster-feststellungsantrag nach 247 1 KapMuG gestellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begr374ndet. Soweit das Land-gericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aus-setzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Ge-genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. 7 - 5 - ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 27 O 5840/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 W 2539/08 -
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