BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 34/09 vom 9. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 139, 233 A Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinset-zungsgesuch (hier: genaue Umst344nde des Posteinwurfs der Berufungsschrift) als erg344nzungsbed374rftig ansieht. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold am 9. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Juli 2009 aufgehoben. Den Kl344gern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344ger an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entschei-dung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehal-ten bleibt. Der Gegenstandswert betr344gt 47.451,23 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. April 2009, zugestellt am 24. April 2009, die Klage der Kl344ger gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im 1 - 3 - Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Beteiligung an einer stillen Gesell-schaft abgewiesen. Hiergegen haben die Kl344ger mit einem erst am 26. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht die Kl344ger darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsfrist bereits am Montag, dem 25. Mai 2009 abgelaufen sei, haben sie beantragt, ihnen gegen die Vers344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kl344ger vorge-tragen: Ihr Prozessbevollm344chtigter habe die Berufungsschrift am Freitag, dem 22. Mai 2009 gefertigt. Sodann sei diese zusammen mit anderen Schriftst374cken nach Kanzleischluss um 18.30 Uhr zur Post gebracht und dort in den Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten werde an diesem Tag noch um 20.45 Uhr geleert, so dass ihr Prozessbevollm344chtigter davon habe ausge-hen d374rfen, dass die Berufungsschrift beim Berufungsgericht sp344testens am darauf folgenden Montag eingehen w374rde. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl344ger auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und ihre Berufung als unzu-l344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Kl344-ger h344tten nicht substantiiert dargelegt, dass die Berufungsschrift rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Vielmehr ersch366pfe sich ihr Vorbringen in einer all-gemeinen Schilderung. Insoweit fehlten sowohl nachvollziehbare Angaben zur Postausgangskontrolle ihres Prozessbevollm344chtigten als auch die genaue Dar-legung, welche Person welche Post ausgef344chert, kuvertiert, in den Sammel-umschlag gepackt, zum Briefkasten gebracht und wann genau dort eingeworfen habe. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344s-sig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat den Kl344gern zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Berufungsfrist versagt. 6 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass einer Prozesspartei Verz366gerungen der Briefbef366rderung oder der Brief-zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden d374rfen. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten ein-gehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normalfall festge-legt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf der Partei im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil sie darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg bef366rdern l344sst, 7 - 5 - liegt es allein, das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deut-schen Post AG den Empf344nger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778, Tz. 13 und vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379, Tz. 8; BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; 2003, 1516; jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei grunds344tzlich darauf ver-trauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am fol-genden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelf374hrer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristvers344umung begr374nden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379, Tz. 8 m.w.N.). b) Die Rechtsbeschwerde r374gt jedoch zu Recht, dass das Berufungsge-richt nicht auf eine Erg344nzung des Vorbringens der Kl344ger zu den tats344chlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes und de-ren Glaubhaftmachung hingewirkt hat. Damit hat es seiner Hinweispflicht nach 247 139 ZPO nicht gen374gt und zugleich den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Geh366r verletzt. 8 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gem344337 247 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsa-chen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu geh366rt eine aus sich heraus ver-st344ndliche, geschlossene Schilderung der tats344chlichen Abl344ufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umst344nden die Fristvers344umnis beruht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501, Tz. 15 m.w.N.). Zwar m374ssen nach 247 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeu-tung sein k366nnen, innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist vorgetragen werden. 9 - 6 - Jedoch d374rfen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, noch nach Fristablauf erl344utert und vervoll-st344ndigt werden (vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212, Tz. 8 und vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, Tz. 12, jeweils m.w.N.). bb) Gemessen an diesen Grunds344tzen h344tte das Berufungsgericht den Kl344gern Gelegenheit zur Erg344nzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungs-antrag zu den Umst344nden des Posteinwurfs der Berufungsschrift geben m374s-sen. 10 Die Kl344ger hatten mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihre Berufungsschrift sei noch am Freitag, dem 22. Mai 2009 nach Kanzlei-schluss um 18.30 Uhr in einen Briefkasten an der Post eingeworfen worden. Es musste sich dem Berufungsgericht danach aufdr344ngen, dass weite-rer Vortrag zu den Einzelheiten des Posteinwurfs deshalb unterblieben war, weil die Kl344ger diesen in Anbetracht des zeitlichen Abstands zwischen dem Kanzlei-schluss und der letzten Leerung des Briefkastens nicht f374r erforderlich hielten. Da dies nach Auffassung des Berufungsgerichts doch der Fall war, h344tte es die Kl344ger nach 247 139 ZPO auf fehlenden Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uhrzeit des Briefeinwurfs hinweisen m374ssen und ihnen Gelegenheit zur Erg344nzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben m374ssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Berufungsgerichts stellt eine 334berra-schungsentscheidung dar, die den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Geh366rs verletzt. 11 Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kl344ger. In ihrer Gegenvorstellung haben sie glaub- 12 - 7 - haft vorgebracht, dass eine bei ihrem Prozessbevollm344chtigten besch344ftigte und namentlich benannte Auszubildende die Berufungsschrift um 18.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen hat. Hierbei handelt es sich nicht um neues Vor-bringen, sondern nur um eine Darstellung des f374r den Wiedereinsetzungsantrag ma337geblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilderung, so dass es vom Berufungsgericht noch zu ber374cksichtigen gewesen w344re. Auf der Grundlage dieses erg344nzenden Vortrags h344tte das Berufungsgericht die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen d374rfen, weil die Kl344ger dann mit einem rechtzeitigen Eingang ihrer Berufungsschrift bei dem Berufungsge-richt rechnen durften und ihnen der verz366gerte Postlauf nicht zuzurechnen ist. - 8 - c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Kl344ger ist somit begr374ndet. Dar374ber kann der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst ent-scheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Beru-fungsgericht wird nunmehr in der Sache 374ber die Berufung der Kl344ger zu ent-scheiden haben. 13 Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.04.2009 - 13 O 176/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.07.2009 - I-16 U 109/09 -
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