BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd a) 334bertr344gt eine Kanzleiangestellte die anzuw344hlende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebunde-nen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gew344hlten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tats344chlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde. b) Wird diese Kontrolle vers344umt, ist in Altf344llen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pr374fung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empf344ngerschrei-ben stammt, teils f374r entbehrlich erachtet wird. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10 - LG Berlin AG Berlin-Pankow/Wei337ensee - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 14. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2010 auf-gehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.469,25 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Das Amtsgericht Pankow/Wei337ensee hat die auf Zahlung von Steuerbe-raterhonorar gerichtete Klage durch das der Kl344gerin am 8. Juni 2009 zugestell-te Urteil vom 2. Juni 2009 374berwiegend abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen das Urteil am 8. Juli 2009 bei dem Landgericht Berufung eingelegt. Die an das Landgericht gerichtete Berufungsbegr374ndung vom 10. August 2009, einem Montag, ist am selben Tag um 21.42 Uhr durch Fax bei dem Amtsgericht Pan-kow/Wei337ensee eingegangen, von wo der Schriftsatz ebenfalls per Fax am 11. August 2009 an das Landgericht weitergeleitet wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am 14. August 2009 bei dem Landgericht eingegangen. 1 Auf die Mitteilung des Vorsitzenden der Berufungskammer 374ber den ver-sp344teten Eingang des Schriftsatzes hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist bean-tragt. Sie hat geltend und durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsan-walts- und Notargehilfin M. Z. glaubhaft gemacht, die Mitarbeiterin ihrer Prozessbevollm344chtigten entnehme die Faxnummer regelm344337ig dem Schreiben des Berufungsgerichts, in dem das Gesch344ftszeichen des Beru-fungsverfahrens mitgeteilt werde. In vorliegender Sache habe die Mitarbeiterin versehentlich das auf der Akte befindliche Schreiben des Amtsgerichts Pan-kow/Wei337ensee f374r das des Landgerichts gehalten. Infolge dieses Irrtums habe sie die Faxnummer des Amtsgerichts Pankow/Wei337ensee in das Adressfeld des Berufungsbegr374ndungsschriftsatzes eingef374gt. Nach 334bermittlung des Schrift-satzes habe sie anhand des Sendeberichts festgestellt, dass die dort angege-bene der in dem Schriftsatz enthaltenen Nummer entspreche. 2 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Kl344-gerin habe eine B374roorganisation zur 334berpr374fung der per Fax 374bermittelten Berufungsbegr374ndung im Blick auf die Verwendung einer zutreffenden Empf344n-gernummer weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Werde der Schriftsatz - wie im Streitfall - unmittelbar vor Ablauf der Frist 374bermittelt, m374sse der Rechtsanwalt, weil dann aus Zeitgr374nden keine M366glichkeit bestehe, dass der falsche Adressat die Berufungsbegr374ndung fristgerecht an die zust344ndige Stelle weiterleite, mangels hinreichender Anweisungen an das Personal selbst die Richtigkeit der Empf344ngernummer 374berpr374fen. Der Anwalt k366nne sich nicht auf seine Angestellte verlassen, wenn keine Anweisung zur Kontrolle des Sende-protokolls auf die richtige Empfangsnummer ergangen sei. 3 II. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaats-prinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiederein-setzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflicht des Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste. 4 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht h344t-te der Kl344gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen d374rfen. Die Kl344gerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Beru-fungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247247 233, 519 ZPO). Die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden ihrer Prozess-bevollm344chtigten, das die Kl344gerin sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las-sen muss. 5 a) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin habe die pers366nliche Kontrolle oblegen, ob hier die richtige Telefaxnummer verwendet wurde. Bei dem Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxger344t handelt es sich vielmehr um Hilfst344tigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverant-wortlich 374berlassen werden k366nnen (BGH, Beschl. v. 23. M344rz 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; BFH, NJW 2003, 2559, 2560). 6 b) Allerdings ist der Anwalt verpflichtet, f374r eine B374roorganisation zu sor-gen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrifts344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummer hin gew344hrleistet. 7 aa) Der Rechtsanwalt erf374llt seine Verpflichtung, f374r eine wirksame Aus-gangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxger344tes nur dann, wenn er seinen daf374r zust344ndigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der 334ber-mittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu 374berpr374fen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu l366schen (BGH, Beschl. v. 8 - 6 - 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491). Die Richtigkeit der Empf344nger-nummer ist von den Mitarbeitern abschlie337end und selbst344ndig zu pr374fen (BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044; BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492). bb) Im Streitfall wurde die zur 334bermittlung verwendete Faxnummer ent-sprechend der Organisation im B374ro der Bevollm344chtigten der Kl344gerin unmit-telbar aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts ent-nommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingef374gt. 9 (1) Die Grunds344tze 374ber die selbst344ndige Pr374fung der Empf344ngernum-mer gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Telefax-nummer des Empfangsgerichts der Akte entnommen wird. Bei dieser Verfah-rensweise kann es leicht zu Verwechslungen kommen. Eine solche Gefahr be-steht nicht nur, wenn sich der gerichtliche Schriftsatzempf344nger infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder des 334bergangs der Sache an das Rechts-mittelgericht auch in der vom Anwalt gef374hrten Handakte im Laufe des Rechts-streits ge344ndert hat. Das B374ropersonal muss daher stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu 374berpr374fen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittel-schriften und Rechtsmittelbegr374ndungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadres-sierung weiter an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschl. v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978 = FamRZ 2004, 866 = BGHR ZPO 247 233 Telekopie 3 [Gr374nde]; ebenso BGH, Beschl. v. 26. Sep-tember 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997; v. 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, juris Rn. 14). Nach diesen Ma337st344ben, die der Senat weiterhin f374r zutref-fend erachtet, ist bei der Entnahme der Empf344ngernummer aus einem von die- 10 - 7 - sem stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gew344hlte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer 374bereinstimmt und ob es sich bei dem Schrei-ben tats344chlich um ein solches des Empf344ngers handelt. Danach fehlt es hier an einer ordnungsgem344337en Kanzleiorganisation, weil die eingesetzte Emp-fangsnummer von dem Personal lediglich dahin abzugleichen war, ob sie mit der Nummer aus einem bei der Akte befindlichen - vermeintlich von dem Beru-fungsgericht herr374hrenden - Schreiben 374bereinstimmt, aber die weitergehende Pr374fung, wer Absender dieses Schreibens ist, vers344umt wurde. (2) Allerdings wird abweichend von dieser Beurteilung in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs teilweise angenommen, dass sich bei einer Ent-nahme der Faxnummer aus der Akte das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchm344337ig erfassten Daten be-steht, erheblich verringere. Dies gestatte es, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle abzumildern und eine 334berpr374fung der verwendeten Fax-nummer auf 334bereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schrift-satz festgehaltenen Faxnummer zu beschr344nken. Mithin reiche es aus, m366gli-che Eingabefehler zu korrigieren, indem die gew344hlte Empf344ngernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingef374gten Nummer abgeglichen werde (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492; v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11; v. 11. November 2009 - XII ZB 117/09, BRAK-Mitt. 2010, 25). Das Versehen der Mitarbeiterin der Kl344gerin, die eine einem Schrei-ben des Amtsgerichts statt des Berufungsgerichts entnommene Telefaxnummer in den Schriftsatz 374bertragen hat, w344re der Kl344gerin mangels einer weiterge-henden Kontrollpflicht danach nicht als Verschulden ihrer Prozessbevollm344ch-tigten (247 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen. 11 - 8 - cc) Unabh344ngig davon, welcher der geschilderten Auffassungen zu fol-gen ist, kann gegenw344rtig ein Verschulden der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht angenommen werden. Sie durfte sich wegen der uneinheitlichen h366chstrichterlichen Rechtsprechung, in der die Divergenz bislang nicht offen ausgesprochen wurde, an der ihr g374nstigeren Ansicht orientieren, die sich mit einem Abgleich der gew344hlten Empf344ngernummer mit dem in der Akte befindli-chen Schriftsatz begn374gt. Folglich ist ein Verschulden der Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin nicht gegeben. Bei dieser Sachlage besteht zum gegenw344r-tigen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Gro337en Senat f374r Zivilsachen anzuru-fen (vgl. 247 132 Abs. 4 GVG). K374nftig wird sich ein Prozessbevollm344chtigter, um dem Gebot des sichersten Weges zu gen374gen, jedoch wegen der mit der vor-liegenden Entscheidung bewirkten Problematisierung an der strengeren Auffas-sung ausrichten m374ssen, solange nicht der Gro337e Senat f374r Zivilsachen ange-rufen wird und im gegenteiligen Sinne entscheidet. 12 - 9 - 3. Die Sache ist nach der gew344hrten Wiedereinsetzung an das Beru-fungsgericht zur Entscheidung 374ber die Berufung zur374ckzuverweisen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird. 13 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 02.06.2009 - 8 C 109/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2010 - 86 S 37/10 -
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