BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3 4 /11 vom 26. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fische r und Dr. Pape am 26. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird als unb e- gründet zurückgewiesen, soweit die Beschwerde der Treuhänd e- rin gegen ihre Entlassung in d em Beschluss des Amtsgerichts K ö- penick vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entsche i- dung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Recht sbeschwerdeverfahrens wird auf 2.273 , 3 0 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 19 . Juni 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des S . (nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Tr euhä n- derin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Z u- stellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit B e- schluss vom 7. Juli 2010 dem Schuldne r Restschuldbefreiung an gekündigt , den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase bestellt und die Vergütung und Auslagen der ehemaligen Treuhänderin auf 1.160,25 fest gesetzt. E ine von der Treuhänderin mit ihrem Vergütungsantrag vorgelegte R echnung über Zustellkosten in Höhe von 1.273,30 hat das Insolvenzgericht nicht als erstattungsfähig an ge s e h en . Die hiergegen gerichtete sofortige B e- schwerde der weiteren Bet eiligten zu 1 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrte die weitere Beteiligte die Aufhebung des B e- schlusses über ihre Entlassung als Treuhänderin und die Änderung der En t- scheidung des Insolvenzgerichts über ihren Vergütungsantrag. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Treuhänderin dagegen wendet, dass sie durch die Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase entlassen worden ist. Die Beschwerde führt zur Au f- 1 2 3 - 4 - hebung und Zurückverweisung der S ache, soweit sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Vergütung unter Abweisung des Antrags, Zustellkosten in Höhe von 1.273,30 bewillig en, gewandt hat . 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen d ie Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2 als Treuhänder für die Wohlverhaltensphase und damit gegen die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 wendet, ist sie statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) D ie Begrün dung des Beschwerdegerichts trägt allerdings nicht , soweit s ie darauf abstellt , allein die Zerstörung des Vertrauensverh ältnis se s zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche aus , um ein e Entlassung zu rechtfe r- tigen . Die Entlassung der Treuhänderin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in m ehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlü s- sen vom 19. April 2012 (IX ZB 162/10) und vom 26. April 2012 (IX ZB 31/11, zVb) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug geno m- men wird. b) Nach den bindenden F eststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 schwerwiegende Pflichtverletzungen begang en , die ihre E ntla s- s ung rechtfertigen . Auch dies hat der Senat in den zitierten Beschlüssen vom 19. April und vom 26. April 2012 entschieden. Die dort a usgeführten Gründe für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren geg e- ben. Das Insolvenzgericht hat in seiner Entlassungsentscheidung vom 7. Juli 4 5 6 - 5 - 2010 , auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, festgestellt, d ie Treuhänderi n ha be durch die Ankündigung, Zustellungen in den ihr übertrag e- nen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihr eine Vergütung von 20 jede erste Zustellung bewilligt wird und 10 werden, ihre Amtspflichten derart sc hwerwiegend verletzt, dass sie für die T ä- tigkeit als Treuhänderin ungeeignet sei . Es hat seine Entlassungsentschei dung fern er darauf gestützt , dass d ie weitere Beteiligte zu 1 ohne e i n e vorherige A n- zeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vorn ahme der Zuste l- lungen zu weit überhöhten Preisen beauftragt hat, bei dem aufgrund ihrer pe r- sönlichen Beteiligung als Vorstand ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen sie an ihrer Amtsführung gehindert war. Beides reicht als wichtiger Grund aus, um eine Ent lassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, zVb). 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Verg ü- tung wendet, ist sie statthaft (§§ 6, 7, § 313 A bs. 1 Satz 3, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. a) Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebun g (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 , § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt au s- zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat ( § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO ). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen 7 8 9 - 6 - Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts w e- gen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezembe r 2011 - IX ZB 217/10 Rn. 3 ; vom 23. Februar 2012 - IX ZB 92/10 Rn. 4 ). bb) Das Landgericht , das sich mit der Beschwerde der weiteren Beteili g- ten zu 1 gegen die Vergütungsfestsetzung ausweislich der Gründe nicht befasst hat, hat seinen Rechtsausführun gen keinen Sachverhalt vorangestellt. Se ine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist unbehelflich, soweit es um die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung geht , weil auch die En t- scheidung des Insolvenzgerichts insoweit keinen Tatbestand ent hält. Aus den Rechtsausführungen des Insolvenzgerichts kann der maßgebl i- che Sachverhalt ebenfalls nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ob die ehemalige Treuhänderin die Rechnung der E . AG als Auslagenrechnung eingereicht oder ob sie die geltend gemachten Z u- stellkosten als sonstige Masseverbindlichkeiten der Masse entnommen hat, wie dies in anderen Verfahren geschehen ist, in denen die Masse ausreichte, um die von dem Unternehmen abgerec hneten Zustellkosten zu begleichen. Fes t- stellungen zu der Frage, ob die Zustellungen ü berhaupt von dem Unternehmen oder der Treuhänderin selbst durchgeführt worden sind, hat das Beschwerd e- gericht nicht getroffen. Für letzteres könnte sprechen, dass die ehe malige Treuhänderin die Zustellkosten zunächst als Zuschlag zu ihrer Vergütung ge l- tend gemacht und erst nach Abweisung ihrer Vergütungsanträge die Rechnung des Zustellunternehmens, dessen Vorstand sie ist, vorgelegt hat . 10 11 - 7 - b) Aufgrund des fehlenden Sach verhalts ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 07.07.2010 - 34 IK 98/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 359/10 - 12
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