BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/12 vom 4. April 2012 in dem Rechtsbeschwerde verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richte rin Möhring am 4. A pril 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den vo r- genannten Beschluss werden a uf Kosten des Rechtsbeschwerd e- führers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerde führers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Beschwerdever fahren wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Recht s- beschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelu ng bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. J a- nu ar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. Novem ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Gegen die Entscheidung des Beschwe r- degerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. 1 - 3 - 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rech tsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort au f weitere Einga ben zu erhalten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 15.11.2011 - 11 C 465/10 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.02.2012 - 3 T 82/12 - 2 3
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