BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/13 vom 10. Juli 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter D ose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Gün ter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Obe r- landesgerichts vom 26. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entschei dung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Antragsteller in hat von dem Antragsgegner , ihre m geschiedenen Ehemann , Rückzahlung eines Darlehens verlangt . Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für eine b e- absichtigte Beschwerde beantragt und den Verfahrenskostenhilfeantrag am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingereicht. Das Oberlandesgericht hat den Verfahr enskostenhilfeantrag zurückg e- wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Verfa hrenskostenhi l- feantrag beim dafür nicht zuständigen Rechtsmittelgericht eingereicht worden. Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, bei welchem Gericht der Verfahrenskostenhilfeantrag für die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG ei n- zureichen sei, sei dahin zu beantworten, dass Verfahrensgericht im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht das Rechtsmittelgericht sein könne, weil das Verfahren bei diesem weder anhängig sei noch anhängig gemacht werden solle. Die Bewilligung der Verf ahrenskostenhilfe könne auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass eine bisher höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage im Raum stehe. Denn es mangele bereits an e i- nem formal ordnungsmäßigen Verfahrenskostenhilfegesuch. Im Übrigen sei durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit einer höchstrichte r- lichen Klärung eröffnet. 2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsb e- schwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung un d Literatur umstrittene Frage, ob vor der gesetzlichen Neuregelung in § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahrenskostenhilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht einzureichen war und ob geg e- benenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nich t in das Verfahren s- kostenhilfeverfahren verlagern durfte (vgl. - zum umgekehrten Fall des beim Amtsgericht eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuchs - Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369) . 3 4 5 - 4 - Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bu n- desgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Ar t. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelha f- ter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Pr o- zesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich be s- sere Mögli chkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstan d- punktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliege n- de Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zwe i- felhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden ( BVerfG FamRZ 2002, 665; S e- natsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahren s- ko s tenhil fe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfr a- ge zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist. Die Rechtsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb etwas anderes gilt, weil allein die Frage zu beantworten sei , ob ein formal ordnungsgemäßes Verfahrenskoste n- hilfegesuch vorliege. Vielmehr hat das Oberlandesgericht über die Erfolgsaus - 6 7 - 5 - sichten der beabsichtigten Beschwerde entschieden und diese aus Gründen verneint, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen und nicht in das Verfa h- renskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfen . Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Guben, Entscheidung vom 16.02.2012 - 30 F 168/10 - OLG Brand enburg, Entscheidung vom 26.11.2012 - 9 UF 64/12 -
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