ECLI:DE:BGH :2017:260117BIXZB34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/1 6 vom 26. Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3 Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Beruf ungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwese n heit dargelegt hat. ZPO § 233 Abs. 1 Satz 1 B, C Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstm a ligen Antrag auf Verlänger ung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verläng e rung vertrauen durfte. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 26 . Januar 201 7 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. April 2016 in der Fassung vom 22 . Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ble i- ben außer Ansatz (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert wird auf 1.048,15 Gründe: I. Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt den beklagten Recht s- anwalt auf Erstattung von Vorschusszahlungen in Anspruch, die sie an ihn für die Vertretung einer Versicherungsnehmerin in ei nem gerichtlichen Verfahren 1 - 3 - entrichtet hatte . Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 25. Juni 2014 zur Zahlung von 1.048,15 von 98,55 . Gegen das ihm am 7. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. August 2016, der am selben Tag bei dem Lan d- gericht Bremen eingegangen ist, Berufung eingelegt . Durch am 4. September 2014 verfassten und dem Landgericht zugegangenen Schriftsatz hat er unter Hinweis auf urlaubsbedingte A bwesenheit und damit einhergehende Arbeit s- überlastung beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu ve r- längern . Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014, ebe n- falls an diesem Tage bei dem Landgericht eingegangen, die Beruf ung begrü n- det und die Abweisung der Klage beantragt . Das Landgericht hat den Parteien durch Hinweisbeschluss vom 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass es die Berufung des Beklagte n als begründet erachte, und den Abschluss eines Vergleichs vorg e- schlagen . Durch Verfügung vom 8. März 2016 hat der Vorsitzende der Berufung s- kammer den Beklagten dahin unterrichtet, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt worden sei, weil sich die Akte noch be i dem Amtsgericht befunden habe. F olgl ich sei die Berufung nicht rech t- zeitig begründet worden . Diese Verfügung ist dem Beklagten am 29. März 2016 zugegangen . Mit am 7. April 2016 verfassten und beim Landgericht eingega n- genen Schriftsatz hat der Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und begründet . Zwischenzeitlich hat d as Landgericht die Berufung des Bekla g- ten durch Beschluss vom 5. April 2016 als unzulässig verworfen . Dagegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Ü brigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer P artei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis d es angerufenen Gerichts nicht rechnen mu ss te (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW - RR 2005, 792 mwN). 1. Das Berufungsgericht hat gemeint , die Berufung des Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Da d ie Berufung s- begründungsfrist nicht verlängert worden sei, sei die Frist zur Begründung der Berufung mit Ablauf des 7. September 2014 verstrichen. Binnen dieser Frist sei keine Berufungsbegründung eingegangen. Vielmehr sei die Berufungsbegrü n- dung erst nach Fristablauf am 7. Oktober 2014 eingereicht worden . 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Berufung des B e- klagten nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unz u- lässig verworfen werden durfte, wenn sein Antrag auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, 3 4 5 6 - 5 - NJW - RR 1988, 581; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931; vom 15. März 2005 , aaO ). Über die beantragte Fristverlängerung hat gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vorsitzende des Berufungsspruchkörpers zu entsche i- den. A n einer ablehnenden - ebenso wie einer stattgebenden - Entscheidung fehlt es indessen. Ei ne Entscheidung über den Verlängeru ngsantrag ist durch den Vorsi t- zenden nicht ergangen. Entsprechend sein er Mitteilung vom 8. März 2016 ist die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt wo r- den, weil sich die Akte nach Eingang des Antrags noch bei dem Amtsgericht befu nd en hat . Demgemäß hat der Vorsitzende zwar k eine Fristverlängerung gewährt , diese aber auch nicht abgelehnt. In dem Hinweis , dass dem Antr ag nicht entsprochen worden sei, liegt ke ine Ablehnung der begehrten Fristverlä n- gerung (BGH, Beschluss vom 15. Mä rz 2005, aaO S. 793). Eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist kann grundsätzlich auch nach deren Ablauf ergehen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86 , BGHZ 102, 37, 40 ; Beschluss vom 15. März 2005 , aaO). Im Streitfall ist der Verläng e- rungsantrag fristgerecht am 4. September 2014 vor Ablauf der am Montag, dem 8 . September 2014 endenden Berufungsbegründungsfrist angebracht worden. Bei dieser Sachlage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um eine Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch zu treffen. b) Sollte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2014 im Streitfall ungeachtet der geltend gemachten er heblichen Gründe abgelehnt werden, wü rde sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO auch von Amts wegen zu gewähren sein kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 aaO) . 7 8 - 6 - aa) Vorliegend durfte sich der Bek lagte für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrag auf die gefestigte Rechtspr e- chung des Bundesgericht shofs verlassen, wonach seinem ersten Fristv erläng e- rungsantrag auf der Grundlage der geltend gemachten Gründe hä tte statt geg e- ben werden müssen. Zwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen E r- messens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ve r- sagt. Der R echtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsa n- trag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) vorgetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vo m 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579 , 1580 ; vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, VersR 2000, 1433, 1434; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2 006, 568 Rn. 6 ; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW - RR 2008, 367 Rn. 9). Der erstmalige Antrag auf Ve r- längerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080, 2081; vom 13. De zember 2005, aaO ; vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW - RR 2009, 933 Rn. 12 ) sowie der Urlaubsabwese n- heit (BGH, Be schluss vom 7. Mai 1991, aaO; vom 10. März 2009 , aaO; vom 5. Jun i 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 7) gestützt worden . Mithin durfte de r Beklagte darauf vertrauen, dass seinem Gesuch entsprochen wird. 9 10 - 7 - bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht ve r- pflichtet, sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über eine Verlängerung dieser Frist durch Nachfrage bei Ger icht zu vergewissern. Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hie r- für ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher konkreter Anlass ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründung s- frist noc h keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer A n- lass, wenn der Anwalt - wie im Streitfal l - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7 ; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW - RR 2008, 367 Rn. 9; vom 5. Juni 2012 , aaO Rn. 11). Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlä n- gerungsantrag kann - wie ausgeführt - auch noch nach Ablauf der Frist en t- schieden werden, so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich b earbeitet worden wäre (BGH, Beschluss vom 13. Deze m- ber 2005, aaO). Mithin dürfte den Beklagten kein Verschulden an der Versä u- mung der Berufungsbegründungsfrist treffen. cc) D ie versäumte Rechtshandlung wurde jedenfalls mit der am 7. Oktober 2014 bei d e m Landgericht eingegangenen Berufungsbegründung innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Monat ( § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach Ende der am 8 . September 2014 abg e- laufenen Berufungsbegründungsfrist nachgeholt . 11 12 13 - 8 - dd) Nachdem dem Beklagte n am 29. März 2016 die gerichtliche Verf ü- gung vom 8. März 2016 über die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zugegangen ist , hat er am 7. April 2016 innerhalb der Frist von einem Monat (§ 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach We gfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. D ie Gewährung von Wiedereinsetzung scheitert nicht daran, dass vom Ende der versäumten Frist am 8. September 2014 bis zur Stellung des Wiede r- einsetzu ngsantrags am 7. April 2016 ein Zeitraum von einem Jahr verstrichen war (§ 234 Abs. 3 ZPO) . Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits g e- mäß § 236 Abs. 2 Halbs . 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren, ohne dass es auf die Beachtung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ank ommt (vgl. P rü t- ting/Gehrlein /Milger/Kazele, ZPO, 8. Aufl., § 234 Rn. 17) . Eines fristgebundenen Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht, weil der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 die versäumte Proze sshandlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hatte und die Gründe für die u n- verschuldete Fristversäumung aktenkundig waren ( BGH , Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW - RR 2000, 1590 ; vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 , NJW 2013, 471 Rn. 17 ) . Im Streitfall sind diese Voraussetzu n- gen erfüllt, weil das Gericht den rechtzeitig eingelegten Fristverlängerungsan - 14 15 - 9 - trag nicht rechtzeitig beschieden hat, der Anwalt ab er nach den von ihm darg e- legten Gründen davon ausgehen durft e, dass sein em Gesuch stattgegeben wird. Kayser Gehrlein Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 25.06.2014 - 13 C 232/11 - LG Bremen, Entscheidung vom 05.04.2016 - 4 S 236/14 -
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