ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 4 /1 7 vom 3. Juli 2019 in der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 und 3 Eine nach Ende der Ehezeit für d en ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Se- natsbeschlusses vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2 018, 1500). BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 34/17 - OLG Köln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie R echtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Zivils enats Familiens enat des Oberlandesgerichts Köln vom 8 . Dezember 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen . Wert: 2 . 400 Gründe: I . Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Recht s ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Auf den am 7 . November 2007 zugestellten Antrag wurde die am 17 . Dezem b er 1971 geschlossene Ehe des Antragsteller s (im Folgenden: Ehe- mann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch U rteil vom 6 . August 2 008 rechtskräftig geschie den und de r Versorgungsausgleich durch- geführt . Aus der Ehe gingen fünf in den Jahren von 1974 bis 1989 geborene Kinder hervor. Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen des Famili- engerichts hatte n beide Ehegatten während der Ehezeit vom 1. Dezember 1971 bis zum 31 . Oktober 2007 Anrecht e in der gesetzlichen Rentenversicher ung 1 2 3 - 3 - (Beteiligte zu 2 und 3 ) erworben. Der Ehemann verfügte darüber hinaus über ein Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 1 . Den Versorgungsausgleich regelte das Familiengericht, indem es der Ehefrau im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gesetzliche Rentenanrec hte in Höhe von monatlich 97,59 im Wege des Qua- si - Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) weitere gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von monatlich 1.551,60 bei der Beteiligten zu 3 begründete. Bei der Bewer- tung der beamtenrechtlichen Versorgung legte das Famili engericht eine vo- raussichtliche Gesamtdienstzeit des Ehemanns bis zum Erreichen der Regelal- tersgrenze am 31. März 2014 zugrunde. Dem Ehemann wurde später antragsgemäß eine Dienstzeit verlängerung bis zum 31. Juli 2017 bewilligt . Die Ehefrau bezieht bereit s seit dem 1. August 2011 eine Regela ltersrente . Auf den im Juni 2014 eingegangenen Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Ausgangsentscheidung zum Versorgungs ausgleich mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2014 abgeändert . Es hat die gesetzlichen Rentenan rechte der Ehegatten intern ge teilt , wobei es der Bewertung des A nrechts der Ehefrau die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ( RV - Leistungsverbesse rungsgesetz, so g. Mütterrente) zugrunde gelegt hat . Ferner hat das Familiengericht im Wege der externen Teilung zulasten des An- rechts des Ehemanns bei der Beteilig ten zu 1 unter Berücksichtigung der bis zum 31. Juli 2017 verlängerten D ienstzeit zugunst en der Ehefrau ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.440 ,2 5 bei der Beteiligten zu 3 begrün det. 4 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die auf den Ausspruch zur externen Teilung beschränkte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre z ugelassene Rechtsbeschwerde. II . Die zulässig e Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, d ie Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei abzuän- dern, weil d as gese tzliche Rentenanrecht der Ehefrau aufgrund des RV Leistungsverbesserungsgesetz es eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfahren habe. Im Rahmen der gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Total revision sei bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Beamtenanrechts die bis zum 31. Juli 2017 verlängerte Dienstzeit des Ehemanns zu berücksichtigen , so dass das Familiengericht zu Recht von einem verringerten Ehezeitanteil dieses An- rechts ausgegangen s ei. Denn die Dienstzeitverlängerung stelle eine tatsächli- che Veränderung dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und der Bewertung des Anrechts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu grunde zu legen sei. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Na ch prüfung stand. Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich ei nbezogenen An- rechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. 6 7 8 9 10 - 5 - a) Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für eine Abänderung im Ergebnis zutreffend als gegeben erachtet . aa) Der Abänderungsa ntrag des Ehemann s ist nach § 226 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig ; die Abänderung wirkt sich zu seinen Gunsten aus (vgl. § 225 Abs . 5 VersAusglG). bb) Die eingetretene Wertänderung des gesetzl ichen Rentenanrechts der Ehefrau übersteigt die in § 225 Abs. 3 FamFG normierten W esentlichkeits- grenzen. Danach ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeits- grenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 % , in al- len and eren Fälle n als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebli- chen monatlichen Be zugsgröße na ch § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Da bei genügt die Wer tänderung nur eines Anrechts. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entsc heidung ausgeführt hat , ist bei der Abänderung von Altentscheidungen die Überschreitung nicht nur der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, sondern auch der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG bei Anrech ten der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 XII ZB 105/16 FamRZ 2018, 176 Rn. 19 ff.) . Der Ausgleichswert des gesetzlichen Rentenanrechts der Ehefrau betrug im Ausg angsverfahren 96,06 ichen Ehezeitanteils von 192,12 und hat sich unter Berücksichtigung des RV Leistungsverbesserungs - gesetzes auf 170,21 EP x 26,27 Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007) erhöht. Angesichts der relativen We rtänderung von 77 % ([170,21 - 96,06 96,06 der absoluten Änderung von 74,15 11 12 13 14 15 - 6 - ( 170,21 - 96,06 ( 1 % der für das Ende der Ehezeit m aßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV beläuft sic h auf 24,50 b) Bei der durch § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Totalrevision der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. Se- natsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 15 ff. ) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgu ng der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG. Im Rahmen der Bewertung d ies es Beamtenanrechts hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen die bis zum 31. Juli 2017 verlängerte Dienstzeit des Ehemanns be rücksichtigt. aa) Für Anrechte au f Beamtenversorgung sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden . Der Wert des Ehezeitanteils ist dabei auf der Grundlage eines Zeit - Zeit - Verhält - nisses zu berechnen ( § 40 Abs. 1 VersAusglG). Es ist nach § 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG unter Berücksichtigung der zum Ende der Ehezeit geltenden Be- messungsgrundlagen unter anderem die Zeitdauer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann ( § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Wegen des Stichtagsprinzips bleiben auf diese Weise nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehende n individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. A ndererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt ( § 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem E nde der Ehezeit bei der Bewertung zu berücksichtigen , wenn sie 16 17 18 - 7 - auf den Ehezeitan teil zurückwirken ( vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 XII ZB 284/18 FamRZ 2019, 1052 Rn. 19 mwN). bb) Als höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Ve rsAusglG ist bei einem Lebenszeitb eamten der Zeit raum bis zu m Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen. D er Ruhestandseintritt erfolgt grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze , soweit nicht gesetzlich eine andere Al- tersgrenze bestimmt ist. Ist jedoch wie hier bereits vor der letzten tatrichterli- chen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hin aus hin reichend gewiss, ist diese bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu berücksichtigen . (1) Der Senat hat n ach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen , dass eine nach dem Ende der Ehezeit auf Antrag des aus- gleichspflichtigen Ehegat ten verlängerte Dienstzeit als Lebenszeitb eamter bei der Ermittlung der Gesam tzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtig en ist (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff.). Zwar stellt die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten, seine Dienstzeit zu verlänge rn, grundsätzlich ei- nen individuellen Umstand dar, der an sich keinen Ehezeitbezug aufweist. Die Dienstzeitverlängerung wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil zurück ( Senatsbe- schluss vom 10. April 2019 XII ZB 284/18 FamRZ 2019, 1052 Rn. 29 mwN). Denn durch die für Beamtenanrechte nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG aus- nahmslos vorgeschriebene zeitratierliche Bewertung soll eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der gesamten Dienstzeit er- reicht werden. Dabei ist für die Ge samt zei t nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die (verlängerte) Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde ( Senatsbeschluss vom 10. April 2019 XII ZB 284/18 FamRZ 2019, 1052 Rn. 30 mwN). Auch nach dem Ehezei t en- 19 20 - 8 - de eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhält- nisses sind somit für die Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen ( vgl. Senatsbe- schluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 unter Hinweis auf den zur bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage ergange- nen Senatsbeschluss vom 1 5. November 1995 XII ZB 4/95 FamRZ 1996, 215, 217 mwN). Auch wenn wie im vorliegenden Fall der höchste Ruhegehaltssatz schon vor der Dienstzeitv erlängerung erreicht wurde , gibt die s keinen Anlass für eine abweichende Ermittlung der Gesamtdienstzeit. Denn zur höchstens er- reichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gehört auch diejenige Zeit, in der kein Versorgungszuwachs eintritt. Wann die ruhegehalts- fähige D ienstzeit abgeleistet wurde, ist mithin für die in die zeitratierliche Bewer- tung einzustellende Gesamt dienst zeit ohne Bedeutung ( Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2018, 1500 Rn. 19) . Dem Ehegatten, der durch seinen Antrag eine Di enstzeitverlängerung bewirkt, kann auch nicht angelastet werden, dass aufgrund seiner individuellen En tscheidung der Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts und damit auch der Ausgleichswert rechnerisch verringert worden ist. Abgesehen davon, dass er mehr Dienste leistet, als von ihm im gesetzlichen Regelfall erwartet werden kann, hat er zudem selbst den Nachteil, dass er erst nach Ablauf der verlänger- ten Dienstzeit zum der Höhe nach unveränderten Versorgungsbezug berech- tigt ist. Eine Rechtsmissbrä uchlichkeit seines Vorgehens im Sinne einer geziel- ten Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten ist ihm daher nicht vorzuwer- fen. Die Verlängerung der Gesamtdienstzeit ist somit als Folge des Bewer- tungsmaßstabs der gesetzlich angeordneten zeitratierlichen B ewertung regel- mäßig hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2018, 1500 Rn. 20 ). 21 22 - 9 - (2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für den vom Senat entschiedenen Fall eines zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung bere its in der Leistungsphase befindlichen Anrechts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ( Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 102/17 FamRZ 2018, 1500 ). Vielmehr sind sie auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, in denen eine verlänge rte Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz hin reichend gewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 XII ZB 284/18 FamRZ 2019, 1052 Rn. 22 mwN zur Berücksichtigung der W iederwahl eines kommunalen Wahlbeamten vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung). Wenn absehbar ist, dass ein Beamter auf Lebenszeit nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst nach Ablauf einer beantragten und bereits bewilligten Dienstze itverlängerung in den Ruhestand treten wird , ist mithin auch die se Dienstzeit bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG heranzuziehen . Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Aa chen, Entscheidung vom 05.01.2016 - 233 F 208/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2016 - 10 UF 34/16 - 23
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