ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB342.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 342/16 vom 31 . Mai 201 7 i n der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivi l- rechtlichen Unterb ringung. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16 - LG Detmold AG Lemgo - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Mai 2017 durch d en Vorsitzender Richter D ose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 5. April 2016, soweit dort die Unte r- bringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Durchführung einer nervenärztlichen Heilb eh andlung läng s- tens bis 17. Mai 2016 betreuungsgerichtlich genehmigt wurde , sowie der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts De tmold vom 17 . Mai 201 6 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatska s- se auferlegt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus. Für d ie Betroffene , die an einer Psychose aus dem schizophrenen Fo r- menkreis leidet, ist seit dem Jahr 2010 eine Betreuung eingerichtet. S ie befand sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in stationärer Behandlung, wobei teilweise auch ihre geschlossene Unterbringung angeordnet wurde. Im August 1 2 - 3 - 2015 hat ihr Betreuer erneut die Genehmigung der geschlossen en Unterbri n- gung der Betroffenen beantragt. Nach Einholung eines Sachverständigengu t- achtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. April 2016 die geschlossene Unterbringung zur Durchführung einer nerve n- ärztlichen Heilbehandlung längstens bis zum 17. Mai 2016 genehmigt und e i- nen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der B e- treuung abgelehnt. Die allein gegen die Genehmigung der geschlossenen U n- terbringung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene nach Ablauf der Unterbringungsfrist die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts - und Landgericht s in ihren Rechten verletzt worden zu sein. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch begründet, weil d ie Entsche i- dungen von Amts - und Landgericht zur Un terbringung die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben . Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz en t- sprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN ) festz u- s tellen. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seine r Entscheidung fo l- gendes ausgeführt : D as Amtsgericht habe seine Entscheidung in der Erwartung, dass die Betroffene wie bei den vorherigen Unterbringungen die ihr verordneten Med i- kamente einnehme n würde, ausdrücklich auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. 3 4 5 - 4 - Die Sachlage habe sich jedoch dadurch geändert, dass die Betroffene mittle r- weile erklärt habe, mit einer fachärztlichen Behandlung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus und vor allem mit der Einnah me von Medikamenten grun d- sätzlich nicht einverstanden zu sein. Allerdings sei davon auszugehen, dass d iese Entscheidung krankheitsbedingt veranlasst sei und nicht auf einer en t- sprechenden grundsätzlichen Einstellung der Betroffenen beruhe . D ie Unterbrin gung der Betroffenen rechtfertige sich aber nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. D ie Betroffene leide an eine r Psychose aus dem schizophr e- nen Formenkreis mit paranoiden Gedanken und ausgeprägter Störung der Re a- lität se rkennung und der Kritikfähigkeit. A ufgrund ihr er Erkrankung zeige sie au f- fällige und desorganisierte und für sie und ihre Um gebung in adäquate und b e- lastende Verhaltensweisen, ohne diese erkennen zu können. In der Gesam t- schau der Anamnese werde eine deutliche Störung erkennbar mit verschied e- nen Verlust en und Gefährdungen in den Bereichen Gesundheit, Arbeitssituat i- on, finanzielle Situation, soziale Kontakte etc. Zwar habe sich keine akute Selbsttötungsgefahr bei de r Betroffenen gezeigt. Es komme jedoch krankheit s- bedingt zu Fehlh andlungen, die die gesamte Lebenssituation der Betroffenen gefährden , insbesondere zu einer weiterreichenden Chronifizierung der Erkra n- kung führen können, die mit weiteren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Antriebsminderung, sozi alem Rückzug, psychomotorische r Verlangsamung, Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit bis hin zum Verlust der Selbs t- ständigkeit im Leben verbunden sei. Nach den Ausführungen des Sachverstä n- digen sei die Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, funktions - und interessengerecht zu handeln . Dies führe nicht nur zu kaum nachvollzie h- baren Entscheidungen, sondern insbesondere auch zu einer deutlichen Ve r- schlechterung ihres Ge sundheitszustand s. Gerade die Psychopathologie ihrer Erkrankung werde sich weiter chronifizieren und die Betroffene ohne adäquate Behandlung zu einem Dauerfall für eine Unterbringung machen . Vor diesem 6 - 5 - Hintergrund erweise sich die geschlossene Unterbringung der Betroffenen j e- denfalls bis zum 17. Mai 2016 als verhältnismäßig. In ihrem jetzigen Zustand sei d ie Betroffene nich t in der Lage, einigermaßen sozi al adäquat allein zu l e- ben. Auch durch die bloße Unterbringung könne die weitere Chronifizierung der Erkrankung und damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitsz u- standes der Betroffenen zumindest verlangsamt werden. 2 . Die s hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Instanzgeric h- te haben die materiellen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB nicht ausreichend festgestellt. a) Das Amtsg ericht hat seine Entscheidungen allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung de r Betroffenen zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung allerdin gs nur gene h- migungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 26 mwN). Dies setzt aber entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betroffenen oder die rech t- lich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mi t- tels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Die Genehmigung einer Unterbri n- gung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dah er möglich, wenn von vornherein zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der B e- troffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber die Notwendigke it der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann solange au s- gegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert hat (Senatsbeschlüsse vom 1 3. April 2016 - XII ZB 7 8 9 - 6 - 236/15 - Fa mRZ 2016 , 1065 Rn. 2 1 und vom 30 . Juli 201 4 - XII ZB 169/14 - Fa mRZ 2014 , 16 9 4 Rn. 2 2 mwN ). Ist hingegen auszuschließen, dass der B e- troffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Gene h- migung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Vo raussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtswirksam genehmigt wird. Denn nur dann besteht für die eine Freiheitsentziehung rechtfertigende Heilbehandlun g auch gegen den Willen des Betroffenen eine rechtliche Grundlage ( Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 23) . bb) Gemessen hieran konnte die geschlossene Unterbringung der B e- troffenen nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Die Betroffene hat bereits bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht deutlich zum Ausdruck g e- bracht, dass sie eine nervenärztliche Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus ablehnt. Auch ist dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt en Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass es der Betroffenen an jegl i- cher Behandlungsbereitschaft fehlt. Tragfähige Feststellungen dazu, die B e- troffene werde sich bei einer geschlossenen Unterbringung in einer psychiatr i- schen Klinik freiwillig behand eln lassen und insbesondere die erforderlichen Medikamente einnehmen, fehlen. Da auch e ine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB nicht nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtswirksam genehmigt w ar , lag der Unterbringungsgrund nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor. b) Soweit das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt hat, beruht dies ebenfalls auf unzureichenden Feststellungen. 10 11 - 7 - aa ) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbring ung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine G e- sundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbu n- den ist. Das setzt allerdings objektivierbare und ko nkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 12 und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Die Prognose einer nich t anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters (S e- natsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 1705 Rn. 4 und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 15). S ie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf. b b) Nach den Feststellungen der Instanzgerichte ist eine geschlossene Unterbringung der Bet roffenen nach diesen Maßstäben nicht zu rechtfertigen. Zwar leidet die Betroffene, wie die Instanzgerichte in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten festgestellt haben, an eine r behandlung s- bedürftigen Psychose aus dem schizophrenen Formenkrei s . Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben aber konkrete U m- stände für die Annahme aufgezeigt, die Betroffene werde sich erheblichen g e- sundheitlichen Schaden zufügen, wenn die Unterbringung unterbleib t . Eine ak u- 12 13 14 15 16 - 8 - te Selbsttötungs - oder Selbstgefäh rdungsgefahr lag bei der Betroffenen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vor. Soweit das Beschwerdeg e- richt darauf abstellt, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen ohne ärztliche Behandlung chronifizieren könne, besagt das nichts über ein e bestehende e r- hebliche Gesundheitsgefährdung, der nur mit einer Unterbringung begegnet werden könnte. Das gilt auch für die vom Beschwerdegericht genannten Fo l- gen, die nach seiner Auffassung mit einer Chronifizierung der Erkrankung der Betroffenen verbund en sein können. Mit der Möglichkeit, die Betroffene könne ohne ärztliche Behandlung in ihrer Leistungsfähigkeit weiter beeinträchtigt we r- den und es könne zu einer Antriebsverminderung, sozialem Rückzug, p sych o- moto rischer Verlangsamung, E rschöpfung und verm i nderter B elastbarkeit bis hin zum Verlust eines selbstständigen Lebens kommen, beschreibt das B e- schwerdegericht nur abstrakte Gefahren, die sich aus einer Fortentwicklung der Erkrankung der Betroffenen ergeben können. Diesen Gefah ren könnte allein mit der Unterbringung ohnehin nicht begegnet werden, da die Betroffene eine B e- handlung ablehnt und eine Zwangsbehandlung nicht angeordnet war. Weitere k onkrete und objektivierbare Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens oder einer erh eblichen Verschlimmerung oder Chronif i- zierung der Krankheit der Betroffenen, d ie eine geschlossene Unterbrin gung rechtfertigten könnten , hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt . 3. Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Recht s- widrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbri n- gung feststellen zu lass en, liegt vor. Eine freiheitsentziehende Maßnahme b e- deutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 17 mwN). 17 - 9 - 4 . Von einer weiteren B egründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilli ng Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 05.04.2016 - 2 XVII 192/12 - LG Detmold, Entscheidung vom 17.05.2016 - 10 T 104/16 - 18
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