BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bund esländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vo r- liegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen ist. c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleic h "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung. d) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzl i- chen Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG . e) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Verso r- gungsträger verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anr echt in der gesetzlichen Rente n- versicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversich e- rung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungstr ä- ger ohnehin Umbuchungen auf den Kon ten vornehmen muss. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - OLG Stuttgart AG Balingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Besch luss des Amtsge richts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 zu Ziff. 2 u nd 3 geändert und ins gesamt wie folgt neu gefasst: 1 . Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Ba yern - Süd (Versicherungsnummer ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe vo n 1,8131 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nordb ayern ( Versicherung s- nummer ) , bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ( Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4281 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern - Süd ( Versicherung s- - 3 - nummer ) , bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 3. Im Wege der i nternen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ( Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0, 0328 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern - Süd ( Versich e- rungsnummer ) , b ezogen auf den 31. Okto - ber 2001, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten haben ih re außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen . Beschwerde wert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 8. November 2001 zugestellten Antrag hat das Amts - gericht - Familiengericht - die am 18. Apr il 1997 geschlossene Ehe der Antra g- stellerin ( im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners ( im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich unter Hin weis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. 1 2 - 4 - Während der Ehezeit (1. April 1997 bis 31. Oktober 2001, § 3 VersAusglG ) ha ben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der E hefrau belaufen sich auf 3,6262 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,8131 En tgeltpunkten und einem korrespondie renden Kapitalwert von 9.682,43 r- worbenen Anwartschaften des Ehemann es belaufen sich auf 0,8561 Ent - geltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten und einem ko r- respondie renden Kapitalwe rt von 2.286,16 Entgelt - punkte ( O st) mit einem Ausgleichswert von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespond ierenden Kapitalwert von 146,74 . Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 2. September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts derart durchgeführt, dass es , bezogen auf den 31. Oktober 2001 als Ende der Ehezeit , zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung im W ege der internen Teilung 1,8131 Entge ltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. V on einem Ausgleich der Anrechte des Ehema n- nes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,8561 Entgeltpunkten und 0,0655 Entgeltpunkten ( O st) hat es nach § 18 Abs. 2, 3 Ver sAusglG abgesehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes begehrt, zurückgewiesen. Hie r- gegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr B e gehren weiter verfolgt. 3 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesg e- richt ist der S enat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übr i- gen zuläss ig. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung des Fam i- liengerichts . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 41 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: D as ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau sei hälftig auszugleichen , nicht auszugleichen seien hingegen die Ehezeitanteile der Anrechte des Eh e- mannes . Ein Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG liege nicht vor. Im Rahmen des von § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens habe das Gericht a n- hand des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ausgleich geboten sei , auch wenn von einem Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich a b- gesehen werden soll e . Hierbei komme es auf die Verso rgungssituation der Ehegatten an. D ie Ehefrau stelle mit ihrem Begehren auf Ausgleich aller Anrechte ei n- seitig auf ihre eigene zukünftige Versorgungssituation ab, ohne diejenige des Ehemannes zu bedenken. Der Betrag, der der Ehefrau durch den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich s verloren gehe , sei zwar im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Brut torente nicht unerheblich. Der Ehemann habe aber bislang geringere Rentenanwartschaften erworben . D ies belege, dass auch er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen sei. Eine 6 7 8 9 10 - 6 - Prognose, wie sich die künftige Versorgungssituation der 1969 gebo renen Eh e- frau und des 1974 geborenen Ehemannes darstelle, führe zu keinem abwe i- chenden Er gebnis. Weil die Ehefrau bereits während der Ehezeit höher e E r- werbs einkünfte als der Ehemann erzielt habe, gestalte sich seine Versorgung s- situation aus derzeitiger Sicht nicht günstiger als diejenige der Ehefrau . Nach der durc h § 18 VersAusglG vorgegebenen Prüfungsreihenfolge komme nach Verneinung einer gering f ügigen Differenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann zum Zuge, wenn es sich um gleichartige Anrechte handele. Anso nsten würde die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessen s- en tscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen, was sich nicht in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Norm bringen ließe. Dafür, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG für Anwartschaften in der gesetzl i- chen Rentenversicherung nicht gel te , spreche zwar , dass der Rentenversich e- rungsträger die jeweils übe rtragenen Entgeltpunkte gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechne und der Vereinfachungsgedanke, der der Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liege, dann an sich nicht zum Tragen ko m- me. Diese Auslegung lasse sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinb a- ren. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen - abgesehen von dem erwähnten Ver einfachungszweck - nicht dafür, dass der Anwendungs bereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte. Als Korrektiv bleibe der Ermessensspielraum, der im Einzelfall unang e- messene Ergebnisse vermeide. Bei der Abwägung der Effizienz eines (mö g- lichst vereinfachten) Verwaltungshandelns gegen das Interesse des e inzelnen Ehegatten sei nicht nur zu bedenke n, dass eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG von vornherein erspart werde; vielmehr würden zusätzliche 11 12 13 - 7 - Probleme bei der Prüfung von Anpassungsregel ungen der §§ 33 ff. VersAusglG vermieden. Die N ichtberücksichtigung der Anrechte des Ehemannes scheitere auch nicht an der Höchstgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die korrespondiere n- de n Kapitalwerte erreichten weder einzeln noch zusammengerechnet dessen Obergrenze , auch wenn die angleichungsdynamische n Anrechte im Vergleich zu den anderen Anrechten über eine herausragende Dynamik verfüg t en. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) D ie Bagatellregelung des § 18 VersAusglG verstößt allerdings nicht bereits gegen höh errangiges Verfassungsrecht. Zwar folgt au s Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Berechtigung der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, was grundsätzlich auch die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens bedingt ( so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000). Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der Halbteilung s- grundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichs (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist auch b ei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu b erücksi chtigen (BT - Drucks. 16/10144 S. 45). Die Halbteilung wird a llerdings vom Gesetz nicht strikt eingehalten und erfährt in den §§ 3, 18 und 27 VersAusglG Durchbrechungen. Das Bundesv e r- fassungsgericht hat bereits für ähnliche Konstellationen entschie den , dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen typisierende und generalisierende Regelungen no t- wendig sein können und dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten grundsätzlich hingenommen w erden müssen; eine Grenze ist erst dort zu zi e- hen, wo die wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der T y- pisierung verbundenen Vorteilen stehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 14 15 16 17 - 8 - mwN; vgl. auch OLG Stutt gart vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/1 0 - juris Rn. 13 ff. ). Auch a us Sicht des Verfassungsrechts wird mithin für bestimmte Fallkonstellationen ein Bedürfnis für die Abweichung von dem Halbteilung s- grundsatz im Versorgungsausgleich gesehen und für gerechtfertigt erachtet. Die Einhaltung der (ve rfassungsrechtlichen) Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Eröffnung des Ermessensspielraums durch das Familiengericht im konkr e- ten Einzelfall gewährleistet. b) Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatel lgrenze zu vergleichen. aa ) I n die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, nicht jedoch auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Re ntenversicherung (O st). Bei dem zuletzt genannten h andelt es sich im Verhältnis zu den Anrec h- ten, die in den alten Bundesländern erworben wurden, nich t um ein Anrecht " gleicher Art " . Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein " wirtschaftlich letz t- lich nicht erforderlicher Hin - und - her - Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten " vermieden wird (BT - Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistung s- spektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassu ngen an die wirtschaftl i- che Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Inso l- venzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderl ich ist (BT - Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10 1 44 S. 55). Denn die wert bildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte 18 19 20 - 9 - unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr ve r- gleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapit a- lisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungs leistungen fü h- ren (vgl. auch FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Für die Gleichartigkeit von Anrechte n in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach ge l- ten als Anrechte glei cher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenver sicherung . § 120 f Abs. 2 SGB VI b e- stimmt aber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworb e- nen Anrechte nicht gleichartig sein soll en, soweit einheitliche Einkommensve r- hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte ( Ost ) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten nicht vergleichbar. D ies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik . Obwohl § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf " Anrechte glei cher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG " Bezug nimmt, ist dessen Wertung auch im Rahmen des § 18 VersAu sglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der " Anrechte gleicher Art " auf die Begründung de s Regierung s- ent wurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verweist ( im Ergebnis a uch FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versorgungsausgleich VIII Rn. 49; 21 22 - 10 - NK - BGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Auch sind keine überze ugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen. bb ) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn s ie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte j eweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es da rauf an, ob der Kapitalwert 120 % der mona t- l ichen Bezu gsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beac h- ten, dass sich die Begriffe der maßgebliche n " Bezugsgröße " im Zusamme n- hang mit dem Renten - bzw. Kapitalbetrag und der monatliche n " Bezugsgröße " nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschi edliche Werte beziehen. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also k ein Rentenbetrag, so dass ein " anderer Fall " i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vor liegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist ( im Er - gebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 12. Januar 2011 - 15 UF 136/10 - juris Rn. 32; O LG Düsseldorf Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 7 UF 182/10 - juris Rn. 18; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Th üringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 2 6; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 12; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438; aA MünchKommBGB/ Gräper 5. Aufl. § 18 VersAus glG Rn. 15 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 508 ). 23 24 - 11 - Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Anwartschaften in der gesetzlichen Re n- tenversicherung sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung als Au s- gleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genan nt wird (BT - Drucks. 16/11903 S. 54), vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch ist zu berücksic h- tigen, dass der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich einen Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssy s- tem maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten) sowie - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert ha n- delt - den korrespondierenden Kapitalwert in Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der Rententräger nach dem Gesetz nicht zwingend mitteilen muss, hätte der Begriff " Bezugs - größe " in § 5 V ersAusglG eine andere Bedeutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950). Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass. Der Versorgungsträger des Ehemannes, dessen Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt hinsichtlich des Anrechts in der allgeme i- nen Rentenversicherung einen Ausgleichswer t von 0,4281 Entgeltpunkten vor. Dies ergibt einen korrespondiere nde n Kapitalwert von 2.286,16 e- frau beträgt der - ebenso unbestrittene - Ausgleichswert 1,8131 Entgeltpunkte und somit der korresp ondierende Kapitalwert 9.682,43 7.396,27 ende im Jahr 2001 ge l- 25 26 - 12 - ten den Bagatellgrenze von 2.748,71 % der mo natlichen Bezugsgröße von 4.480 DM bzw. 2.290,59 c ) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch das Anrecht , welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung der alte n Bundesländer erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausg e- nommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet insoweit keine Anwendung. aa) Nach d ies er Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie ein en geringen Ausgleichswert aufweisen. Im A n- satz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass d as A n- recht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Au s- gleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten ein en korrespondieren den Kapita lwert von 2.286,16 ergibt, d ieser Betrag die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.748,71 überschreitet und so mit der Ausgleichswert " gering " i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist. bb) D ie Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet si ch allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge ( FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 5; Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 14). Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differen z der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Alle rdings ist das Verhältnis des § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach einer Ansicht schließt der Umstand, dass Anrechte " gleicher Art " i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen , nicht aus, dass ein zelne solcher 27 28 29 30 - 13 - Anrecht e zusätzlich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Überschreiten der Bag a- tellgrenze überprüft w erden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Thüringen Beschluss v om 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorg ungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 21; Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4). Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vors ehe . (2) Nach einer anderen Ansicht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleicharti gen Anrechten, die nicht nach § 18 Ab s. 1 VersAusglG aus dem Ve r- sorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (vgl. Hanseat i- sches OLG Beschluss vom 10. Januar 2011 - 2 UF 63/10 - juris Rn. 19 ff.; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 43 6, 438). (3) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten . Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen " Anrechte gleicher Art " , während § 18 Abs. 2 VersAusglG " einzelne Anrechte " erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als " einzeln e " Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten " gleicher Art " zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung . Zwische n § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Te i- lung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Eh e- gatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vo rsorgevermögen gewährleiste t werden (BT - Drucks . 16/10144 S. 31, 45; FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 1 31 32 33 - 14 - VersAusglG Rn. 2). Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassung s- rech t lich geb otene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücks ichtigen (BT - Drucks . 16/10144 S. 45). Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG e i- ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Verso r- gungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft s ei. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Verso rgungen seien annähernd gleich hoch, we s- halb sich ein Hin - und - Her - Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der R e- gel nicht lohne (BT - Drucks. 16 /10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kle inen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT - Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gese t- zesziel ist danach vo rnehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnism ä- ßigen Aufwands für den Versorgungsträger . Ähnlich wie bei der Ermessenspr ü- fung, die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger g egen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringe Differenz einen Nicht - Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann ent fällt jeglicher Verwaltungsaufwand. W enn jedoch ein Ausgleich nach § 18 34 35 - 15 - Abs. 1 VersAusgl G stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatel l- grenze liegt, würde n weder der Halbteilungsgrundsatz als Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges A n- recht als " einzelnes Anrecht " zusätzlich der w eiteren Prüfung nach Abs atz 2 unterworfen w ürde . Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsau f- wands den weiteren Zweck verfolgt , sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Ehe leute ohnehin gleichartige Anrec h- te haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbte i- lungsgrundsatz in solchen Fallkonstellation en nicht erfüllt sind , tritt der Halbte i- lungsgrundsatz in den Vordergrund. Seine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertig ung. Da s hat zur Folge , dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind . Der Senat verkennt nicht, dass Fälle verbleiben, in denen gleichartige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zu verrechn en sind und daher doch ein gewisser Verwaltun gsau f- wand erforderlich werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung des Halbte i- lungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich führt dies aber nicht zu einer and e- ren Beurteilung de s Grundsatzes (im Ergebnis auch Wick FuR 2011, 436, 438). d ) Auch die Entscheid ung des Oberlandesgerichts, das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 36 37 - 16 - aa ) Auch insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgeg a n- gen, dass der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) von 0,0328 Entgeltpunkten mit einem korrespond ierenden Kapitalwert von 146,74 die Bagatellgrenze von 2.748,71 s- wert " gering " i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist. bb) Soweit das Oberlandes gericht argumentiert, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, ist dem zuzustimmen (aA Bergner NJW 2010, 3269, 3272; ders. Fam FR 2010, 221, 223). Ein genereller Ausschluss der Anwen d- barkeit auf jene Anrechte ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hat das Oberlandesgericht das ihm zustehende Ermessen fe h- lerhaft ausgeübt. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröff net dem G ericht einen Erme s- sen sspielraum, einzelne Anrechte , die einen geringen Ausgleichswert aufwe i- sen, nicht aus zugleichen . In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entsc heidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind , lässt das Gesetz offen. Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeb er mit der Bagatellklaus el des § 18 VersAusglG konkrete Ziele verfolgt. Wie b e- reits ausgeführt , soll mit § 18 Abs. 2 VersAusglG vornehmlich ein hoher Verwa l- tungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werde n , der durch die Te i- lung und Aufnahme eines ne uen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT - Drucks. 16/10144 S. 38, 60). D er Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwa l- tungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnis mäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatz es . 38 39 40 41 - 17 - Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgl eichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgegl i- chen wird, obwohl d er mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur u n- wesentlich erreicht wird. Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden A n- rechts ledig lich durch Umbuchungen über die se Konten. Anrechte, die ein Eh e- gatte im Beitrittsgebiet er wirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie j e- ne, die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsb e- rechtigten muss k ein neues Konto eingericht et oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Sowe it zur Durchführung des Ve r- sorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorg e- nommen wer den, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlich em Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrec h- te eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen (i . E . eben so OLG München Beschluss vom 20. Dezember 2010 12 UF 1715/10 - juris Rn. 8 und FamRZ 2011, 646 ; OLG Thüringen Be schluss vom 4. November 2 010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 16 ff. und FamRZ 2010, 1804). Daneben sind i m Rahmen der Ermessensausübung noch weitere K rit e- rien zu berücksichtigen. Nach der Vorstellung des Gese tzgebers spricht bei der Abwägung zum Beispiel für den Aus gleich eines Anrechts , dass der Au s- gleichsberechtigte dringend selbst auf Bagatellbeträge angewiesen ist, etwa weil seine Anrechte bisher relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerb s- 42 43 - 1 8 - tätigkeit nicht mehr ausbauen kann (BT - Drucks. 16/10144 S. 61; vgl. auch FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fami lienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 10 ) . Für einen Ausgleich kann weiter de r Umstand streiten, d ass in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist und der Ausgleichsberechtigte Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwerben würde (BT - Drucks. 16/10144 S. 6 1). Insoweit ist aber zu beachten, dass die Bagatellklausel ins Leere liefe, wenn jede nur denkbar e spätere Erfüllung einer solchen Wartezeit ein Grund wäre, vom Nicht - Ausgleich abzusehen ( FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9). Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehegatte über viele kleine Au s- gleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, wä h- rend der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (B T - Drucks. 16/10144 S. 61). S chließlich kommt dem Wunsch der Ehega tten nicht unerhebliche Bedeutung zu (BT - Drucks. 16/10144 S. 61) . Das folgt auch aus den erweiterten Dispositionsbefug nissen, die den Ehegatten mit § 6 VersAusglG eingeräumt worden sind ( vgl. FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 21). Im Rahmen der Ermessensausübung kommt somit bei bestimmter Fal l- gestaltung auch eine Gesamtschau der Versorgungssituation der Eheleute in Betracht. Neben Halbteilungsgrundsatz und Gesetzeszweck sind dann auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ei n- schließlich einer besonderen Versorgungssituation zu beurteilen. Dabei ist a l- lerdings zu berücksichtigen, dass die regelmäßige Erstellung einer Vorsorg e- vermögensbilanz auf Kapitalwert basis vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht (mehr) gewollt ist. So wurde die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG - RegE (BT - Drucks. 16/10144 S. 11, 61) im Laufe des Gesetzg e- 44 - 19 - bungsverfahren s gestrichen (BT - Drucks. 16/11903 S. 54). Es stünde dem Wi l- le n des Gesetzgeb ers entgegen, wenn nunmehr doch im Rahmen der Erme s- sensausübung regelmäßig die Erstellung und Auswertung einer Gesamtverso r- gungsbilanz gefordert würde. cc ) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberla n- desgerichts auch ins oweit keinen Bestand haben. Allerdings unterliegt die Ermessensentscheidung im Rechtsbeschwerd e- verfahren nur einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. D ie tatrichterlich g e- botene Ermessen sentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu ve r- kannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuw iderla u- fenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 1 7 . Aufl. § 72 Rn. 8 mwN). Das ist v orliegend allerdings der Fall. D as Oberlandesgericht hat den im Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigenden Halbteilungsgrundsatz ve r- kannt , indem e s seine Erwägungen allein auf die Versorgung ssituation der Ehegatten ge stützt, und somit von dem ihm zustehenden Ermessen unsac h- gemäßen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat . Zwar ist zutreffend, dass angesichts der bisl ang von den Ehega t- ten erworbenen Rentenanwartschaften auch der Ehemann auf die Durchfü h- rung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und sich seine Versorgungss i- tuation nicht günstiger darstellt als diejenige auf Seiten der Ehefrau. Allein dies rechtfertig t jedoch keinen Ausgleich, der hinter der Halbteilung aller von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Anrechte zurück bleibt , wenn der Zweck des § 18 VersAusglG nicht eintreten kann. 45 46 47 - 20 - Hier kommt hinzu , dass auch der Ausgleich des Anrechts in der gesetz l i- chen Rentenversicherung (Ost) kein en unverhältnismäßig hohe n Verwaltung s- aufwand erfordert und dadurch keine zusätzliche Splittervers orgung entsteht . Weil die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, muss der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen. Ein z u- sätzlicher Ausgleich des Anrechts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt daneben kaum ins Gewicht. Auch dieses Anrecht wird auf dem b ereits vo r- handenen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und im Falle der erstrebten Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) mit diesem zusammengeführt. Unter Berücksic h- tigung des Halbteilun gsgrundsatzes aus § 1 Abs. 1 VersAusglG ist hier desw e- gen auch ein Ausgleich des einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten. e ) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Weil ein Ausschlus s des Ausgleichs einzelner A n- rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt , sind auch die An - 48 49 - 21 - recht e des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der g e- setzlichen Rentenversicherung (Ost) im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen . Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Balingen, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 F 271/09 - OL G Stuttgart, Entscheidung vom 01 .07.2010 - 18 UF 72/10 -
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