BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/12 vom 14. November 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 280 Abs. 3 Nr. 5, 286 Abs. 3 Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtl i- che Daue r der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher A n- haltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete B e- treuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfr ist zum Nachteil des Betroff e- nen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem B e- schluss darlegen. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - XII ZB 344/12 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . November 201 2 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die R echtsbeschwerde de s Betro ffenen wir d der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18 . Mai 201 2 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Verfahrenswert: 3.000 Gründe: I. Der 7 4 Jahre alte Betroffene leidet an einer langjährig bestehend en sch i- zoaffektiven Störung, wegen derer das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung eingerichtet hat. Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer entla ssen, unter Erweiterung der Aufgabenkreise und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einen neuen Betreuer beste llt und die erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung spätestens bis zum 7. September 2018 angeordnet. 1 - 3 - Der Betroffene hat dagegen Beschwerde eingelegt . D as Beschwerdeg e- richt hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfa l- len lassen und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen . II. Die nach § 70 Abs . 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das L andgericht. 1. S oweit es um die Aufrechterhaltung der angeordneten Betreuung in den vom Landgericht bestätigten Aufgabenkreisen geht, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsb e- schwerde stand . D er Senat hat auch die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nich t für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutu ng, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 2 . Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand , soweit mit ihr die vom Amt sgericht weiter getroffene Anordnung bestätigt wird, dass eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung erst zum 7. September 2018 vorzunehmen sei . 2 3 4 5 - 4 - a) Gemäß § 286 Abs. 3 FamFG ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlänge rung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, in der Beschlussformel zu bezeichnen . aa) Durch die Bezeichnung der Frist wird festgelegt, wann eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit von Amts wegen erfolgt . Die s begründet einen Anspruch des Betroffenen, mit Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Ve r- längerung der Betreuung von Amts wegen unter erneuter Durchführung ta t- säc h licher Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden. bb) Die Anordnung einer zu lang bemessenen Überprü fungsfrist beei n- trächtigt den Betroffene n in seinen Rechten . Zwar steht es dem Betroffene n frei, jederzeit v or Ablauf der Überpr ü- fungsf rist eine Aufhebung der Betreuung zu beantragen (§ 1908 d Abs. 1 BGB). Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen in einem solchen Aufhebung s- verfahren bedarf es jedoch greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556) . Daher vermittelt die Mö g- lichkeit, einen Aufhebungsantrag nach § 1908 d Abs. 1 BGB zu stellen, keine Rechtsposition, die mit d er von Amts wegen nach Fristablauf vorzunehmenden Überprüfung gleichwertig wäre . cc ) Die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist wird von der Erforde r- lichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einze l- falls bestimmt (Keidel/Budde FamFG 17. Auf l. § 286 Rn. 8) . Diese Umstände hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG) . Gemäß § 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einz u- 6 7 8 9 10 - 5 - holende Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrec ken . D ie gutachterliche Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überpr ü- fungsfrist (Schulte - B unert/Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 286 Rn . 8 ; Helms/Prüt ting/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 2 86 Rn. 19 ). W ill der Tatrichter vo n d er gutachterlichen Stellungnahme ab weichen , indem er die nach § 286 Abs. 3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnah me hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss da r- legen . b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. Das Beschwerdegericht verhält sich zu den Voraussetzungen , unter d e- nen es die vom Amtsgericht a ngeordnete siebenjährige Überprüfungsf rist b e- st ä tigt hat, nicht. Zwar hatte der Sachverständige in seinem ersten, vom Amtsgericht ei n- geholten Gutachten eine Verlängerung der Betreuung für den längst möglichen Zeitraum empfohlen. Darauf fußend hat das Am tsgericht die gesetzliche Höchstdauer der Überprüfungsfrist ausgeschöpft. Mit seinem weiteren, im B e- schwerdeverfahre n eingeholten Gutachten vom 29. März 2012 hat der Sac h- verständige jedoch eine Besserung sowohl des körperlichen als auch des ps y- chischen Zus tands de s Betroffenen attestiert und - in Abweichung von seiner früheren Stellungnahme - eine Fortführung der Betreuung nunmehr für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren für erforderlich gehalten. M it dieser Neub e- wertung der erforderlichen Dauer der Maßn ahme durch den Sachverständigen waren die tatsächlichen Grundlagen, auf die das Amts gericht seine Anordnung der siebenjährigen Überprüfungsfrist gestützt hat , überholt oder wenigstens in Frage gestellt. Das Landgericht hätte deshalb die vom Amtsgericht ang eordnete 11 12 - 6 - siebenjährige Überprüfungsfrist nicht bestätigen dürfen, ohne sich mit der ve r- änderten Einschätzung des Sachverständigen über die erforderliche Dauer der Maßnahme in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen . Die angefochtene Entscheidung ka nn daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Senat die tatrichterl i- che Ermessensentscheidung über die anzuordnende Überprüfungsfrist nicht ersetzen kann. Dose Vézina Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2011 - 37 XVII O 277 - LG Bonn, Entscheidung vom 18.05.2012 - 4 T 9/12 - 13
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