ECLI:DE:BGH:2017:291117BXIIZB345.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/17 vom 29. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TSG § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d Setzt das ausländische Recht für eine Änderung des Vornamens eine g e- schlechtsumwandelnde Ope ration bzw. eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähi g- keit voraus, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG, so dass der in Deutschland lebende ausländische Transsexuelle mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer ve rlängerbaren Aufenthaltse r- laubnis und einem dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Inland nach § 1 TSG antragsbefugt ist. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 345/17 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundes gerichtshofs hat am 29. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Fran kfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: A. Die antragstellende Person besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Sie ist 1991 in der Türkei geboren , ledig und verfügt über einen unbefristeten Au f- enthaltstitel. In der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde ist als Geschlecht " wei b lich " sowie ein weiblicher türkischer Vorname eingetragen. Die antragstellende Person hat eine Vornamensänderung gemäß § 1 TSG beantragt, weil sie sich dem männlichen Geschlecht zugehörig fühle. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Verfahrens nach § 1 TSG an das Amtsgericht zurüc k- 1 2 - 3 - verwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte als Vertreter des ö f- fentlichen Interesses mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung da mit begründet, dass d as Transsexuellengesetz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG auch auf die a n- tragstellende Person anzuwenden sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass das türkische Heimatrecht eine dem Transsexuellengesetz verg leichbare Regelung nich t kenne. Die aktuelle Fassung des § 1 Abs. 1 TSG gehe auf die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006 zurück, wonach die ursprünglich geltende Fassung de s § 1 Abs. 1 TSG, welche die Anwendung dieses Gese t- zes nur für Deutsche oder Per sonen, die dem deutschen Personalstatut unte r- fielen, vorgesehen habe, verfassungswidrig sei. Für Ausländer, die sich rech t- mäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhielten und deren He i- matrecht vergleichbare Regelungen nicht kenne, bedeute die Vo renthaltung der Rechte aus dem Transsexuellengesetz eine schwere und dauerhafte Beei n- trächtigung des Persönlichkeitsrechtes, die auch mit dem Staatsangehörigkeits - prinzip nicht zu rechtfertigen und nicht hinzunehmen sei. Zwar habe diese Entscheidung ausl ändische Rechtsordnungen betro f- fen, die keinerlei Regelungen zur Änderung des Vornamens und der G e- schlechtszugehörigkeit von transsexuellen Personen enthalten hätten. Für die 3 4 5 6 - 4 - Ausl egung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG müsse jedoch die Rechtsprechung des Bun desverfassungsgerichts berücksichtigt werden. Dieses habe im Jahr 2011 entschieden, dass die in § 8 TSG vorgesehene sogenannt e große L ö- sung, wonach die Herbeiführung dauerhafter Fortpflanzungsunfähigkeit und eine operative Geschlechtsumwandlung Voraussetzu ng en für die Änderung des Geschlechtseintrags gewesen sei en , ebenfalls verfassungswidrig sei. Deshalb könne von einer vergleichbaren Regel ung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG nur dann ausgegangen werden, wenn das Heimatrecht des Ausländers die Name nsänderung und die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen G e- schlecht für transsexuelle Personen nicht von der vom Bundesverfassungsg e- richt als grundgesetzwidrig eingestuften zwingenden Forderung nach einer vo r- herigen operativen Geschlechtsumwandlung un d Herbeiführung der dauerha f- ten Fortpflanzungsunfähigkeit abhängig mache. Für eine personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehöri g- keit sehe Art. 40 des türkischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: ZGB) demg e- genüber ein zweistufiges Verfahren vor , wonach zunächst eine gerichtliche E r- laubnis erlangt werden müsse, um eine Operation zur Geschlechtsumwandlung durchführen zu können. Voraussetzung hierfür sei die Vollendung des 1 8. Le - bensjahres, Ehelosigkeit, eine transsexuelle Veranlagung sowie ein am tliches Gutachten der Gesundheitskommission eines Lehr - und Forschungskranke n- hauses, welches nachweise, dass die Geschlechtsumwandlung für die seel i- sche Gesundheit zwingend erforderlich und der Antragsteller dauernd nicht zeugungsfähig sei. Sei diese geric htliche Erlaubnis erteilt und die Operation durchgeführt worden, so müsse durch ein weiteres Gutachten einer amtlichen Gesundheitskommission bestätigt werden, dass eine geschlechtsumwande l nde Operation durchgeführt worden sei, die dem Ziel der erteilten Er laubnis und a n- erkannten medizinischen Methoden entspreche. Sodann könne eine weitere gerichtliche Entscheidung auf Änderung des Personenstandsregisters erreicht 7 - 5 - werden, die nach ihrer Rechtskraft als Grundlage für die Berichtigung des Ei n- trags zum Geschlec ht im Pe rsonenstandsregister gemäß Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes ü ber das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25. April 2006 diene. Erst nach der Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister werde der Transsexuelle als dem durch die Geschlechtsumw andlung erworb e- nen Geschlecht rechtlich zugehörig beurteilt , und es werde damit dann auch die Mög lichkeit eröffnet, gemäß Art. 27 ZGB aus wichtigem Grund bei Gericht die Änderung des Namens zu beantragen und dies nach Rechtskraft der Entsche i- dung wiederum gemäß Art. 35 des vorgenannten Gesetzes über das Pers o- nenstandswesen im Personenstandsregister eintragen zu lassen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere ist d as Oberla n- desgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender W eise davon ausgegangen, dass das Heimatrecht der antragstellenden Person keine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung kennt. 1. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG setzt die A n- wendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer u nter anderem voraus, dass deren Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt und dass sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder dass sie eine ve r- längerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im I n- land auf halten. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG hat der Gesetzgeber e i- ne Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dies es hat en t- schie den, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG aF mit d em Gleichbehandlungsgebot 8 9 10 - 6 - (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persö n- lichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sei, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, von der Antragsberecht igung zur Ä n- derung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszu gehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnehme, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kenne (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1819). Durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG enthalte ne Verweisung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bleibe die Möglichkeit der gerichtlich festgestellten Personenstandsänderung ausländ i- schen Transsexuellen, die nicht dem deutschen Personalstatut unterf ie len, aus - nahmslos vorenthalten. Lasse ihr Heimatstaat eine solc he Personenstandsä n- derung nach eigenem Recht nicht zu, müssten sie weiterhin in dem Zwiespalt zwischen ihrem empfundenen Geschlecht ebenso wie ihrem äußeren Ersche i- nungsbild einerseits und ihrer in allen amtlichen Dokumenten und im offiziellen Umgang sicht baren anderen rechtlichen Geschlechtszuordnung andererseits leben. Dies benachteilige diesen Personenkreis gegenüber den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG Antragsberechtigten schwerwiegend, weil es die Betroffenen z u- gleich in empfindlicher Weise in ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtige (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1821) . Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, verlangen w eder das Völkerrecht noch das Verfassungsrecht die Anwendung des Staatsangehöri g- keitsprinzips im Internationa len Privatrecht, sondern erlaub en auch die Anknü p- fung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Auch der Gesetzgeber habe inzwischen Ausnahmen von der Durchsetzung des Staatsangehörigkeit s- prinzips im Internationalen Privatrecht statuiert. Damit habe er beachtet, dass es Gründe geben könne, die es erforderten, bei bestimmten Rechtsverhältni s- sen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen. Dies gelte vor allem dann, 11 - 7 - wenn d as jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfa s- sungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthalte oder Regelungen getro f- fen habe, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen verletzten. Eine so l- che Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutsch land lebender Ausländer rechtfert i- ge sich nicht mit der Vermeidung " hinkender Rechtsverhältnisse " , die bei Sac h- verhalten mit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkämen, weil das Internationale Privatrecht der Staaten keineswegs gleichen Regeln folge (BVerfG Fam RZ 2006, 1818, 1821 mwN). Etwaige Vollzugsprobleme bei der Ausstellung von Dokumenten, die Gefahr " hinkender Rechtsverhältnisse " oder der Schutz der Betroffenen vor Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben könnten, dass ihnen zwar in Deutschland d as Recht eingeräumt werde, ihren Namen oder ihre Geschlechtszugehörigkeit zu ändern, dies jedoch in ihrem Heimatland nicht anerkannt werde, seien keine Gründe, die solch schwerwiegende Grun d- rechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten. Wie der Blick in a ndere Länder zeige, gebe es für den administrativen Vollzug praktikable Lösungswege. " Hi n- kende Rechtsverhältnisse " seien zwar nicht zu vermeiden. Sie träten aber auch dadurch auf, dass immer mehr Staaten von der strikten Anwendung des Staats - angehörigkeits prinzips Abstand nähmen. Den Betroffenen stehe schließlich die Entscheidung frei, ob es für sie wichtiger sei, zumindest in Deutschland in ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit auch rechtlich anerkannt leben zu können, oder ob sie auf diese Anerkennung verz ichten, um vor Schwierigkeiten im Z u- sammenhang mit einer unterschiedlichen Behandlung durch ihren Heimatstaat bewahrt zu sein (BVerfG FamRZ 2006, 1818 , 1822). 2. Gemessen hieran ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beansta n- den, dass das Oberlandesg ericht das Vorliegen einer vergleic hbaren Regelung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG im hier maßgeblichen türkischen Recht verneint hat. 12 - 8 - a) Gemäß § 1 Abs. 1 TSG sind die Vornamen einer Person auf ihren A n- trag vom Gericht zu ändern, wenn sie sich auf Gr und ihrer transsexuellen Pr ä- gung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, so n- dern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben (Nr. 1) und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugeh ö- rigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (Nr. 2). Damit ermöglicht § 1 TSG dem Transsexuellen eine Änderung des Vornamens im Wege der sogenannt en kleinen Lösung, al so ohne eine geschlechtsanpa s- sende Operation und ohne d as Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunf ä- higkeit. b) Während § 1 TSG danach die Vornamensänderung grundsätzlich e r- möglicht, fehlt es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für das tü r- k ische Recht an einer entsprechenden Regelung. Dieses erfordert vielmehr gemäß Art. 40 iVm Art. 27 ZGB auch für die Vornamensänderung eine g e- schlechtsumwandelnde Operation sowie dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit, also die sogenannte große Lösung. aa) Zw ar hat die Rechtsbeschwerde gerügt, das Oberlandesgericht habe verkannt, das s eine Namensänderung nach Art. 27 ZGB auch ohne operative Geschlechtsumwandlung und dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit möglich bzw. es nicht hinreichend erwiesen sei , dass dieser Weg hier unmöglich und nicht vergleichbar wäre. Diese Rüge ist indes nicht geeignet, die getroffenen Fes t- ste l lungen in Frage zu stellen . (1) Das ausländische Recht selbst unterliegt nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbes chluss vom 26. April 2017 XII ZB 177/16 FamRZ 2017, 1179 Rn. 24 mwN). Nur eine unzureichende 13 14 15 16 - 9 - oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahren s- rüge geltend gemacht werden (BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 25; S e- natsbe schluss vom 24. Mai 2017 XII ZB 337/15 FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 mwN). Dabei hat sich die entsprechende Verfahrensrüge mit der von dem B e- schwerdegericht herangezogenen Literatur und Rechtsprechung auseinande r- zusetzen und aufzuzeigen, dass und warum die gewählte Vorgehensweise den Anforderungen des deutschen Verfahrensrechts nicht genü gen sollte (vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 26). (2) Diesen Anforderungen wird die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Angesichts der Tatsache, dass das Oberlandesgeri cht sich mit dem türkischen Recht zur Transsexualität und mit der einschlägigen Literatur ause i- nandergesetzt hat, hätte die Rechtsbeschwerde substantiiert Ermittlungsdefizite aufzeigen müssen, zumal de r weitere Beteiligte in der Instanz noch eingeräumt hat te, dass es in der Türkei " Verfahren " wie in Deutschland (§ 1 und § 8 TSG) gebe. bb) Eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Regelungen besteht auch nicht etwa deshalb, weil die antragstellende Person in der Türkei mit der Änderung des Personenstands zugleich eine Vornamensänderung erreichen könnte. J e- denfalls fehlt es an einer Vergleichbarkeit, soweit das türkische Recht gemäß Art. 40 ZGB für die den Betroffenen allein zur Verfügung gestellte sogenannte große Lösung eine geschlechtsanpassende Operation und dauernde Fortpfla n- zungsunfähigkeit voraussetzt. Denn nach deutschem Recht bedarf es auch für eine Änderung des Personenstands gemäß § 8 TSG, dessen Absatz 1 Nr. 3 und 4 das Bundesverfassungsgericht bis zum I nkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt hat (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 75 ), weder einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit noch einer geschlechtsu m- wandelnden Operation . Das Bundesverfassungsgericht hat die sogenannte 17 18 - 10 - große Lösung als nicht mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönli c h- keit nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und darin zudem einen mass iven Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unverseh rtheit erblickt (vgl. zur Europäischen Me n- schenrechtskonvention EGMR Urteil vom 6. April 2017 79885/12, 52471/13 und 52596/13 NLMR 2017, 150 G. und N. ./. Frankreich) . Es hat zudem in seiner Entscheidung zur Öffnung des Transsexuellengesetzes für Aus länder klargestellt, dass es Gründe geben könne, die es erforderten, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Re chte vorenthalte oder Regelungen getroffen habe, d e- ren Anwendung Grundrechte der Betroffenen ve rletzen. Die Anwendung von Art. 40 ZGB würde da nach zu einer solchen Rechtsverletzung führen. Eine au s- ländische Regelung, die die sogenannte große Lösung fordert und damit dem - 11 - deutschen Verfassungsrecht entgegensteht, kann mit § 8 TSG in der ihm vom Bundesverfassungsgericht verliehenen Fassung nicht vergleichbar sein (S e- natsbe schluss vom 29. November 2017 XII ZB 346/17 zur Veröffentlichung bestimmt) . Deshal b hat das Oberlandesgericht das Tatbestandsmerkmal der " vergleichbaren Regelung " zutreffend ausgelegt. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.03.2016 - 470 UR III 62/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.05.2017 - 20 W 223/16 -
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