BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346/10 vom 2. M344rz 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 68 Abs. 3 Satz 2; 317 Abs. 1 Satz 1; 319 Abs. 1 1. In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gem344337 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anh366rung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anh366rung des Betroffenen zwin-gende Verfahrensvorschriften verletzt hat. 2. Ist in einem Unterbringungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers er-forderlich, hat diese so fr374hzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2011 - XII ZB 346/10 - LG L374beck AG L374beck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. M344rz 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 30. Juni 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gerichtsgeb374hren werden nicht erhoben (247 128 b KostO). Der Gesch344ftswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gericht-liche Genehmigung seiner Unterbringung. 1 Er steht seit Dezember 1996 unter rechtlicher Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin, der Beteiligten zu 2, genehmigte das Amtsgericht zun344chst die Un-terbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis l344ngstens 28. Mai 2010 und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Verfahrenspfleger. 2 - 3 - Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Beteiligte zu 2, die Un-terbringung des Betroffenen 374ber den 28. Mai 2010 hinaus zu genehmigen. Am 27. Mai 2010 erfolgte die Anh366rung des Betroffenen in Anwesenheit der Betei-ligten zu 2 und der behandelnden 304rztin, die in diesem Termin ein schriftliches Kurzgutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Verl344ngerung der Unterbrin-gung des Betroffenen 374bergab. 3 Noch am gleichen Tag genehmigte das Amtsgericht die weitere Unter-bringung des Betroffenen bis l344ngstens 26. Mai 2011 und bestellte den Beteilig-ten zu 1 erneut zum Verfahrenspfleger. 4 Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1 im Namen des Betrof-fenen Beschwerde ein, die das Landgericht ohne dessen erneute Anh366rung zur374ckgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betrof-fenen. 5 II. Die gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gest374tzt und wie folgt begr374ndet: 7 Der Betroffene leide ausweislich der diversen in der Akte befindlichen Gutachten, zuletzt des Gutachtens der behandelnden 304rztin vom 27. Mai 2010, an einer chronifizierten paranoiden Psychose, die einer ad344quaten medikamen-t366sen Behandlung bed374rfe. Aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Krank-heitseinsicht k366nne diese Behandlung nicht ohne Unterbringung des Betroffe- 8 - 4 - nen durchgef374hrt werden. Die Vorgeschichte zeige, dass der Betroffene die er-forderliche Medikation au337erhalb einer station344ren Behandlung immer wieder eigenm344chtig absetze mit der Folge einer erneuten Exazerbation seiner Erkran-kung. Der Betroffene bed374rfe daher weiter einer hochstrukturierten Umgebung, damit eine langfristige Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustandes er-reicht werden k366nne. Eine mildere Ma337nahme als die Unterbringung komme gegenw344rtig nicht in Betracht. Von einer pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen habe die Kammer ab-gesehen, da von einer solchen keine zus344tzlichen neuen Erkenntnisse zu er-warten gewesen seien. 9 2. Die angegriffene Entscheidung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung in ei-nem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte nicht von der pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen absehen. 10 a) Nach 247 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsma337nahme pers366nlich anzuh366ren und sich - gegebenenfalls in der 374blichen Umgebung des Betroffenen (Satz 2) - von diesem einen pers366nli-chen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfah-ren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung 374ber den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen pers366nlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverst344ndigengutachten (247 321 FamFG), 344rztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu w374rdigen (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 319 Rn. 1; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 319 FamFG Rn. 1; OLG Hamm FamRZ 2008, 1116, 1117). Die Pflichten aus 247 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten daher gem344337 247 68 11 - 5 - Abs. 3 Satz 1 FamFG grunds344tzlich auch im Beschwerdeverfahren (M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 319 FamFG Rn. 3; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 319 Rn. 8). 12 aa) Nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht jedoch von der Durchf374hrung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vor-nahme keine zus344tzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Be-schwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, stellt es 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in das pflichtgem344337e Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 68 Rn. 57 f.; Gutjahr in BeckOK FamFG [Stand: 1. August 2010] 247 68 Rn. 44). Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gericht-licher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unn366tige doppelte Beweis-aufnahmen verhindert werden und auf die Durchf374hrung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Um-fang mit den Beteiligten er366rtert wurde (BT-Drucks. 16/6308 S. 207 re. Sp.). 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG r344umt auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die M366glichkeit ein, von einer erneuten Anh366rung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anh366rung des Betroffe-nen nur kurze Zeit zur374ckliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entschei-dungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Be-schwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anh366rung nicht abweichend werten will und es auf den pers366nlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 68 Rn. 59; M374ther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 68 Rn. 16; BGHZ 184, 323, 329 = FGPrax 2010, 154 Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 6). Macht das Be- 13 - 6 - schwerdegericht von dieser M366glichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entschei-dung die Gr374nde hierf374r in nachpr374fbarer Weise darlegen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 68 Rn. 59; M374ther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 68 Rn. 16; Gutjahr in BeckOK FamFG 247 68 Rn. 44; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 495 zu 247247 69 i Abs. 6, 69 g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 FGG). 14 bb) Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 68 Rn. 57). In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vor-behaltlich der M366glichkeiten nach 247 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betref-fenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 68 Rn. 57; Gutjahr in BeckOK FamFG [Stand: 1. August 2010] 247 68 Rn. 40). Dies gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanz-liche Gericht bei der Anh366rung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschrif-ten verletzt hat (J374rgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 68 Rn. 8; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 495 zu 247247 69 i Abs. 6, 69 g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 FGG). Die Anh366rung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren nach 247 319 Abs. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garan-tierten Rechte eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund eines f366rmlichen Gesetzes und unter Beach-tung der darin vorgeschriebenen Formen beschr344nkt werden. Die Anh366rung des Betroffenen nach 247 319 Abs. 1 FamFG vor der Entscheidung 374ber die Unterbrin-gung geh366rt zu den wesentlichen F366rmlichkeiten i.S.v. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 319 Rn. 1). Verfahrensfehler bei der Durch-f374hrung der Anh366rung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem An-spruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. - 7 - b) Unter Ber374cksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen h344tte das Be-schwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer erneuten Anh366rung des Betroffenen absehen d374rfen, weil die vom Betreuungsgericht am 27. Mai 2010 durchgef374hrte Anh366rung an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. 15 16 aa) Nach 247 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Unterbringungs-verfahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dieser Verpflich-tung ist das Betreuungsgericht nur unzureichend nachgekommen, weil die Be-stellung des Beteiligten zu 1 zum Verfahrenspfleger erst mit dem Beschluss er-folgte, mit dem das Betreuungsgericht zugleich abschlie337end 374ber die Verl344nge-rung der Unterbringung des Betroffenen entschieden hat. bb) Zu welchem Zeitpunkt ein Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen zu bestellen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Grunds344tzlich muss die Bestellung jedoch so fr374hzeitig erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann (BayObLG FamRZ 2000, 566; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; OLG Naumburg FamRZ 2008, 186 jeweils zu 247 70 b FGG; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 317 Rn. 10; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 317 Rn. 7; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. 247 317 Rn. 11; Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. 247 317 Rn. 7; Diekmann in Jurgeleit Betreuungsrecht 2. Aufl. 247 317 Rn. 8). 17 cc) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gew344hrleisten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 89, 171 zu 247 70 b FGG). Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Per-son (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden (BT-Drucks. 11/4528 S. 93 zu 247 70 b FGG). Der Verfah- 18 - 8 - renspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen (M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 317 FamFG Rn. 11; J374rgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 317 Rn. 8; BayObLG FamRZ 2002, 629 zu 247 70 b FGG; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 182, 116, 135 f. = FamRZ 2009, 1656 Rn. 43 ff.). 19 Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anh366rung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestel-lung erkennen kann, in Unterbringungssachen regelm344337ig den Verfahrenspfleger bereits vor der abschlie337enden Anh366rung des Betroffenen zu bestellen (Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. 247 317 FamFG Rn. 7; f374r eine grunds344tz-liche Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 317 FamFG Rn. 4). Das Betreuungs-gericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anh366rungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anh366rung des Betroffenen teilnehmen kann (BayObLG FamRZ 2002, 629). Au-337erdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anh366rungsrecht zu (247 320 Satz 1 i.V.m. 247 315 Abs. 2 FamFG). Erfolgt die Anh366rung dennoch ohne die M366g-lichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG (OLG Naumburg FamRZ 2008, 186; OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 496; Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. 247 317 Rn. 7). dd) Im hier zu entscheidenden Fall ist das Betreuungsgericht diesen An-forderungen nicht gerecht geworden. 20 Das erkennende Betreuungsgericht hat bereits in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren dem Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Verfahrens-pfleger bestellt und damit die Voraussetzungen des 247 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG 21 - 9 - f374r gegeben erachtet. Da sich nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen der Gesundheitszustand des Betroffenen w344hrend der erstmali-gen Unterbringung nicht wesentlich verbessert hat, lagen bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Verl344ngerung der Unterbringung f374r das Betreu-ungsgericht ausreichende Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers ben366tigt. Den-noch hat das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 1 erneut erst in der abschlie-337enden Entscheidung 374ber die Unterbringung zum Verfahrenspfleger bestellt. Wie sich aus dem Protokoll der Anh366rung des Betroffenen vom 27. Mai 2010 er-gibt, war der Beteiligte zu 1 auch nicht aufgrund seiner Bestellung in dem voran-gegangenen Unterbringungsverfahren bei der Anh366rung des Betroffenen anwe-send. Das Betreuungsgericht hat daher mit der Anh366rung des Betroffenen eine zentrale Verfahrenshandlung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers durch-gef374hrt. Damit hat es die Rechte des Betroffenen erheblich verk374rzt. Dies f374hrt zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anh366rung und dazu, dass das Beschwerdege-richt nicht gem344337 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Anh366rung des Betroffenen absehen durfte. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Anh366rung des Betrof-fenen unter Beteiligung seines Verfahrenspflegers nachzuholen ist. Da die Rechtsbeschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg hat, kann die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Kurzgutachten der behan-delnden 304rztin vom 27. Mai 2010 den Anforderungen des 247 321 Abs. 1 FamFG 22 - 10 - gen374gt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 321 Rn. 4) da-hingestellt bleiben. Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 XVII H 15914 - LG L374beck, Entscheidung vom 30.06.2010 - 7 T 300/10 -
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