BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346 /10 vom 13. Juni 2012 i n dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 312; RVG VV Vorbem. 3.2.2, Nr. 6300 Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfah renskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im A n- schluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - LG Lübeck AG Lübeck - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juni 201 2 d urch die Ric h ter Dose, Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Erinnerung gegen den Beschluss de s Urkundsbeamte n der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 8 . Juli 2011 wird z u- rückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die b e- treuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe b e- willigt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeor d- net. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nr . 3208 VV RVG i.V.m. der Vorb emerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG festzu setzen. D er Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerung s- führerin mit der Erinnerung. I I. Die - nicht fristgebundene (vgl. BT - Drucks. 15/4952, S. 51) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat d er 1 2 - 3 - Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin nach Nr. 6300 RVG in Höhe von 172 (zuzüglich Auslagenpauschale und U m- satzsteue r) festgesetzt . 1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nicht nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorb e merkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG, sondern nach Nr. 6300 VV RVG . Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsa n- walts in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungss a- chen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahme n nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172 Vergütungsregelung ist auch maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beigeordnet wird. Für Freiheitsentzieh ungssachen nach § 415 FamFG hat dies der Bu n- desgerichtshof bereits entschieden ( BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris ). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG nicht erwähnt und insbesondere nicht von Nr. 1 b der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei der Unterabschnitt 2 zwar auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Famili ensachen " knüpfe das Gesetz jedoch an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt / Müller - Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen seien deshalb die in Buch 3 bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheit en der freiwilligen G e- richtsbarkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungss a- 3 4 5 - 4 - chen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich sei , die den Begriff der Familiensache verwenden (BT - Drucks. 16/6308, S. 223), g e lt e sie ebenfalls im Rahmen der Nr . 1 b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG. H ätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich di e Rechtsbeschwerden in Familiens a- chen erfassen wollen, h ätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den ve r- gleichbaren Fällen der N r. 1 c bis 1 e der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bring en. 2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des be i- geordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG an. Für Unterbring ungssachen nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des Vergütung s- verzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG ei ne Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinneru ng gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeut i- gen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringung ss a- chen (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris) . Denn n ach der Anmerkung zu Num mer 6300 RVG VV entsteht die dort geregelte Gebühr 6 - 5 - für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsb e- schwerde von d ies er Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH aaO) . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 XVII H 15914 - LG Lübeck, Entscheidung vom 30.06.2010 - 7 T 300/10 -
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