BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346 /1 3 vom 26 . März 201 4 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 2 Satz 1 Die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikat i- on mit einem gehörlose n Betreuten sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Der Berufsbetreuer kann daher die Beiordnung eines Gebärde n- dolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 346/13 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . März 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 3 . Zivilkammer des Landgerichts K i el vom 1 2 . Juni 201 3 wird auf Kosten der we i- teren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Beschwerdewert: bis 2.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Verm ö- genssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen , Wohnungsang e- legenheiten sowie E ntgegennahme und Öffnen der Post, außer Privatpost, b e- stellt. Der Betroffene ist gehörlos. Dem Antrag der Betreuerin, ihr für die notwendige Kommunikation mit de m Betroffenen einmal im Monat einen Dolmetscher für die Gebärdensprache auf Kosten der Landes kasse beizuordnen, hat te das Amtsgericht zunächst stattg e- ge ben. Nachdem der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Bezirksrevisor) dem entg e- gengetreten ist, hat te das Amtsgericht sein en Beschluss aufgehoben und den Antrag der Betreuerin abgewiesen. Den erneuten Ant rag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgewiesen. Die hie r- 1 2 - 3 - gegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwer de verfolgt s ie ihren Antrag weiter. II. Die Re chtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , durch die Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Vormü n- dern und Betreuern (Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl . I 2005, 1073, 1076) sei die de m Betreuer zustehende Ve r- gütung pauschaliert worden. Dabei sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfa l- lende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Auf wendungen komme nur in Betracht, wenn der Betr euer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringe, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehörten. Danach könne eine Erstattung der Kosten für einen Dolmetscher für die Gebärden spr a- che nicht erfolgen. Etwas ander es ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig - Holstein Landesbehindertengleic hstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264), weil sich diese Vorschrift nur auf Verwaltungsverfa h- ren beziehe. 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung s tand. a) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der B e- treuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Geri cht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Be treute mittellos im Sinne von 3 4 5 6 - 4 - § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung a us d er Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung b e- stimmt sich nach de m zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz . Mit diesen Stundensätzen sind ge mäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten. Nur d ie geso n- derte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG) . b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht den Antrag der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung abgelehnt. aa) Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich s ind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu d ies en durch die Bestellung übernommenen Pflichten des Betreuers zählt als eine mit dem übertragenen Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht (Jurgeleit /Maier Betreuungsrecht 3. A ufl. § 1901 BGB Rn. 21) auch die persönl i- che Kontaktau fnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwe ndungse r- satzes i n die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten (vgl. BT - Drucks. 15/4874 S. 31) . Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betr eut en einen Dolmetscher, stellen die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls Au f- wendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die von der Pauschalvergütung des Betreuers erfasst werden und daher nicht gesondert geltend gemacht werden können (OLG Schleswig FamRZ 2009, 1180 , 1181 f. ; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1008 f. ; Knittel Betreuun gsrecht [September 2 011] § 4 VBVG Rn. 51; HK - BUR/Lütgens [2005] § 4 VBVG Rn. 10; Damrau/Zimmermann B e- 7 8 - 5 - treu ungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 45; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1). bb) Das gilt au ch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beau f- tragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Verg ü- tung, die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzans pruch des Berufsbetreuers a b- schließend. Ein e gesonderte Erstattung von Aufwendung en nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Berufsbetreuer daneben nicht verlangen ( Knittel Bet reuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; Jürgens/Jürgens Betre u- un gsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21) . Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Pauschalv e r- gütung von Berufsbetreuern in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem scha f- fen, das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betre u- ervergütung ermöglicht, andererseits den Berufsbetreuern jedoch eine ausköm m- liche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt (BT - Drucks. 15/2494 S. 31). Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenkli cher Weise (vgl. BVerfG Fa mRZ 2009, 1123 Rn. 6) für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden , das zwangsläufig dazu führt , dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist (vgl. BV erfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 22; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Bei Beruf s- betreuern, die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), werden d iese Fälle durch solche ausgeglichen, bei denen die Pa u- schale den erbrachten Leistungs - und Aufwendungsumfang übersteigt ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 XII ZB 667/12 FamRZ 2013, 1967 Rn. 15). 9 - 6 - c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betroffene g e- hö r los ist und die Betreuerin daher um die Beiordnung ein es Dolmetschers für die Gebärdensprache ersucht hat. aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich e in solcher Anspruch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung b e- hinderter Menschen des Landes Schleswig - Holstein L andesbehindertengleich - stellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264) herleiten lässt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 LBGG vor, dass hörbehinderten Me n- schen auf Kosten des Trägers der öffentlichen Verwaltung eine Gebärdensprach - dolm etscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe bereitgestellt werden soll , wenn dies zur Wahrnehmung ei - gener Rechte unerlässlich ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Kommunikation gehörloser Mens chen mit Verwaltungsbehörden des Landes Schleswig - Holstein. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, wer die Kosten für die notwendige Einschaltung eines Geb ärdendolmetschers zu tragen hat, um die Kommunikation zwischen der Betreuerin und dem Betroffenen z u ermögl i- chen. Dafür gibt die Bestimmung nichts her. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet im vorli e- genden Fall auch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Verbot einer Diskr i- minierung b ehinderter Menschen nicht die Beiordnung ein es Gebärdendolme t- schers für die Kommunikation der Betreuerin mit dem Betroffenen . Unabhängig davon, dass die Betreuerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist und es daher fraglich erscheint, ob sie sich überhaupt auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen kann, f ührt die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht zu einem Verstoß g e- gen das in dieser Vorschrift enthaltene Diskriminierungsverbot zugunsten behi n- derter Menschen. 10 11 12 - 7 - Die Betreuerin sieht die Benachteiligung des Betroffenen darin, dass ohne die Beiordnu ng eines Gebärdendolmetschers die bei ihm aufgrund seiner Behi n- derung bestehenden körperlichen Defizite nicht ausgeglichen werden, um eine für die Führung der Betreuung sinnvolle Kommunikation zwischen ihr und dem Betroffenen zu ermöglichen. Durch die Able hnung des Antrags der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers erfährt der Betroffene indes keine B e- nachteiligung, die ihre Ursache gerade in seiner Behinderung hat. D as Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist verletzt, wenn e in behinderter Mensch eine nachteilige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nichtbehinderten erfährt (vgl. BVerfG NJW 1999, 1853, 1855). E ine Benachteil i- gung kann sich auch durch einen Ausschluss von Entfaltungs - und Betätigung s- möglichkeiten durch die öffent liche Gewalt ergeben, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird ( vgl. BVerfG NJW 2011, 2035 Rn. 55 mwN). Gemessen hier an liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vor. Dabei bedarf es hier kei ner Entscheidung, i nwieweit im Verfahren zur B e- treuerbestellung das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass der Betroffene trotz seiner körperlichen Einschränkungen seine Verfahrensrechte angemessen wahr - nehmen kann und ob hierzu vom Betreuungsgericht wie geschehen ein G e- bärdendolmetscher, etwa für die Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG , einzuschalten ist. Vorliegend geht es allein um die Verständigungsmöglichkeit des gehörlosen Betroffenen mit seiner Betreuerin , weil diese die Kosten für d en erforde rlichen Gebärdendolmetscher nicht aus ihrer Vergütung bestreiten will . Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht von Fällen, in d e- nen der Betroffene die deutsche Sprache nicht beherrscht und der Betreuer nicht bereit ist, zu den persönl ichen Unterredungen mit dem Betreuten auf eigene Ko s- ten ein en Fremdsprachendolmetscher bei zuziehen oder der Betreuer von pe r- 13 14 15 - 8 - sö n lichen Gesprächen mit dem Betroffenen deshalb absieht, weil ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen, etwa für Reisekosten, im H inblick auf se i- ne Vergütung zu hoch erscheinen. Die Behinderung des Be troffenen ist daher in die sem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Situation entspricht im Wesentlichen der eines nicht behinderten Menschen, dessen Kom - munikation mit dem für ihn bestellten Betreuer dadurch eingeschränkt ist, dass dieser nicht bereit ist, entge gen der Vergütungsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG die hiermit verbundenen Aufwendungen zu tragen . Deshalb hat das B e- schwerde gericht durch seine Entscheidung de n Be troffenen nicht schlechter g e- stellt als einen Nichtbehinderten in gleicher Lage. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung kann daher in dem angegriffenen Beschluss nicht gesehen werden. - 9 - cc) Fehlt es im vorliegenden Fall an einer Benachteiligung des Betroffenen aufgrund seiner Behinderung, ergibt sich ein Anspruch der Betreuerin auf Be i- ordnung ei nes Gebärdendolmetscher s auch nicht aus Art. 12 des Übereinko m- men s der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen UN - BRK vom 2 1. Dezember 2008 (BGBl . II 2008 S. 1419 ff . ) , für die Bunde s- republik Deutschland in Kraft getreten am 26. März 2009 ( BGBl . II 2009 S. 812). Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 13.05.2013 - 2 XVII A 667 - LG Kiel, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 T 136/13 - 16
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