ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB346.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346/15 vom 7. Dezember 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; DRiG § 112 Abs. 2 Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als e rste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erwo r- ben hat, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar si nd. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Gü nter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge richts Kassel vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 62 1 Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse ) begehrt eine Herabsetz ung des de r Beteiligten zu 1 ( im Folgenden: Betreuerin) vom Landg e- richt zugebilli gten Stundensatzes von 44 Die Betreuerin war in der Zeit von September 2014 bis März 2015 zur vorläufigen Berufsbetreuerin bestellt. S ie erwarb 1984 an einer staatlichen Un i- versität in Kiew einen Hochschulabschluss, der vom Justizprüfungsamt des 1 2 - 3 - Freistaat s Thüringen als der e rsten juristischen Staatsprüfung i.S.v. § 112 Abs. 2 DRiG gleichwertig anerkannt wurde. Mit i hrem Vergütungsantrag hat d ie Betreuerin einen Stundensatz von 44 ihr auf der Grundlage eines Stu n- densatzes von 27 e- schwerde hat das Landgericht der Betreuerin einen Stundensatz von 44 damit eine Vergütung von 1.606 Staatskasse mit der zugela ssenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Betreue rin über eine Hochschulausbildung verfüge, die der E rsten J uristischen Staatsprüfung gemäß § 112 Abs. 2 DRiG gleichwertig sei. Angesichts des Wesens der Betreuung als rechtlicher Betreuung komme rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu, so dass insbesond e- re bei einem Studiengang der Rechtswissenschaften für die rechtliche Betre u- ung nutzbare Kenntnisse vermittelt würden. Danach sei es nicht zweifelhaft, dass ein in Deutschland erlangtes e rstes j uristisches Staatsexamen ohne weit e- re Voraussetz ung, beispielsweise entsprechende Studienschwerpunkte, die Gewährung des höchsten Stu n densatz es gemäß § 4 VBVG rechtfertige. 3 4 5 6 - 4 - We il vorliegend der ausländische Hochschulabschluss von dem Justiz - prüfungsa mt des Freistaat s T h ü r ingen mit der Folge anerkannt worden sei, dass dieser der e rsten j uristischen Staatsprüfung im Sinne des D eutschen Ric h- tergesetzes gleichgestellt sei, sei eine unterschiedliche Bewertung nicht g e- rechtfertigt. Durch die Anerkennung des in der Sowjetunion erworbenen A b- schlusses habe die Betreuerin die Befähigung erlangt, in den juristischen Vo r- bereitungsdienst einzutreten und die Befähigung zum Richteramt zu erwerben. Auf die konkret vermittelten Studieninhalte komme es insoweit nicht an. Vie l- mehr stehe fest, dass die Beschwerdeführerin e benso über die für die e rste j u- ristische Staatsprüfung und einen späteren Vorbereitungsdienst geforderten Rechtskenntnisse verfüge wie jeder andere Betreuer, der in Deutschland die e rste j uristische Staatsprüfung abgelegt habe . 2. Das hält recht licher Üb erprüfung nicht stand. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz von 27 verfügt , die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abg e- schlossene Aus bildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare a b- geschlo ssene Ausbildung erworben sind. aa) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das j e- dermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den B e- treuer in die La ge versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenn tnisse (Senatsbe schluss vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029 Rn. 13 f. mwN). 7 8 9 10 - 5 - bb) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betre u- ungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Bei der Wü r- digung darf nicht auf die Bezeichnung des Berufs oder der Ausbildung abg e- stellt werden, sondern es ist jeweils im Einzelfall die konkrete Ausbildung des Betreuer s zu bewerten (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 685/13 juris Rn. 5 mwN). cc) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzung en erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Ver gütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 685/13 juris Rn. 3 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht, weil es an den erforderlichen Feststellungen zu den besonderen Kenn t- nissen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG fehlt. aa) Dass das mit der Fachrichtung Völkerrecht abgeschlossene Hoc h- schulstudium der Betreuerin, das gemäß § 112 Ab s. 2 DRiG als erste juristische Staats prüfung anerkannt worden ist, eine abgeschlossene Ausbildung an einer 11 12 13 14 - 6 - Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, steht außer Streit. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung w ar das Landgericht jedoch nicht davon entbunden, konkrete Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Betreuerin aufgrund ihres Hochschulabschlusses über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuun g nutzbar sind. (1) Dem Landgerich t ist allerdings insoweit zuzustimmen, dass ein e in Deutschland absolvierte e rste juristische Staats prüfung ohne weiteres auf den Erwerb besondere r , für die Betreuung nutzbare r Kenntnisse schließen lässt . Dafür spr i ch t schon , dass die dadurch nachgewiesene n Rechtskenntnisse für die Betreuung regelmäßig hilfreich sind (vgl. Senatsbe schluss vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029 Rn. 1 4 mwN). (2) H iervon ist allerdings der von § 112 Abs. 2 DRiG erfasste Tatbestand zu unterscheiden, der die An erkennung einer im Ausland abgelegten jurist i- schen Prüfung regelt. Gemäß § 112 Abs. 2 DRiG sind juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, als e rste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch vö l- kerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel - oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rech tsvo r- schrift de m Abschluss als Diplom - Jurist gleichgestellt wurden und der e rsten juristischen Staatsprüfung gleichwertig sind. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ließ die DDR einen kleinen Teil ihrer Jurastudenten an Universitäten oder H ochschulen in der d a- 15 16 17 18 19 - 7 - maligen UdSSR und anderen RGW - Staaten ausbilden. Die erfolgreichen A b- solventen wurden nach ihrer Rückkehr vor allem als Justitiare in Betrieben ei n- gesetzt, wo sie ihre im Ausland erworbenen Sprach - und Rechtskenntnisse nutzbringend eins etzen konnten. Die im Ausland erworbenen Abschlüsse wu r- den aufgrund der mit den anderen Staaten geschlossenen Äquivalenzabko m- men den in der vormaligen DDR erworbenen juristischen Diplomabschlüssen gleichgestellt. Die Übergangsregelungen des Einigungsvertra gs, welche die Anerkennung juristischer Abschlüsse von Juristen aus dem Beitrittsgebiet rege l- ten, galten indes nicht für juristische Auslandsabschlüsse (BT - Drucks. 12/ 6243, S. 8). Der Gesetzgeber wollte für Absolventen aus dem Beitrittsgebiet ebenso wie fü r Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz den Auslandsa b- schluss nach einer Einzelfallprüfung nur dann der ersten juristischen Staatspr ü- fung gleichstellen, wenn er inhaltlich der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist. Nur bei einer dem deu tschen Jurastudium gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung bestehe eine hinreichende Chance, dass der Absolvent nach Einarbeitung in das bundesdeutsche Recht den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen könne (BT - Drucks. 12/ 6243, S. 9 ). Gle ichwertigkeit i.S.d. § 112 Abs. 2 DRiG bedeutet demnach nicht, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung die gleichen Kenntnisse vom deutschen Recht vermittelt wie ein in Deutschland abgeschlossenes Jurastudium. Vielmehr bezieht sich die gef orderte Gleichwertigkeit allein auf das Ausbi l- dungsniveau. Die Rechtswissenschaft ist eine national geprägte Wissenschaft, w eshalb eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung der Natur der Sache nach keine Kenntnisse des deutschen Rechts in dem Umfang be scheinigen kann, wie sie für das Bestehen der e rsten j uristischen Staatsprüfung notwendig sind (vgl. zu § 112 Abs. 1 DRiG bzw. zum Bundesvertriebenengesetz : BVerwG NJW 1993, 276 ; OVG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 OVG 10 M 33.11 ju ris Rn. 8). Weil ausländische Prüfungen regelmäßig keine 20 - 8 - Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen, genügt es für die Auslegung des Begriffs "gleichwertig" in diesem besonderen Regelungsz u- sammenhang daher ausnahmsweise, wenn die ausländische Prüfung die F ä- higkeit vermittelt , sich in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten ( vgl. BVerwG NJW 1993, 276 ; OVG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 26. September 2012 OVG 10 M 33.11 juris Rn. 15 ; BT - Drucks. 12/ 6243, S. 9 ). Dabei liegt es beim Betroffenen , wie er die ihm bescheinigte Befähigung, sich in deutsches Recht ein zuarbeiten, in die Tat umsetzt. (3) D er Anerkennung nach § 112 Abs. 2 DRiG lässt sich danach zwar die Fähigkeit der Betreuerin entnehmen , sich in das deutsche Recht ein zuarbeiten . S ie lässt indes nicht darauf schließen, dass die Betreuerin aufgrund ihres Hochschulabschlusses über besondere in Deutschland relevante Kenntni s- se verfügt, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. 21 - 9 - 3. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher aufzuheben. Da die e r- forderlichen Feststellungen noch zu treffen sind, ist dem Senat eine abschli e- ßende Entscheidung in der Sache verwehrt. S ie ist daher zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverwei sen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2015 - 782 XVII ST 1984/14 - LG Kassel, Entscheidung vom 16.07.2015 - 3 T 309/15 - 22
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