ECLI:DE:BGH:2015:111115XIIZB347.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 347/12 vom 11. November 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2012 aufgehoben, soweit die dem weiteren Beteiligten zu 2 z u- stehende Ve rgütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den B e- schluss des Amtsgerichts Köln vom 13. Mai 2011 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. A u- ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 626 - 3 - Gründe: I. Der Beteiligte zu 2, ein Diplom - Pädagoge, war seit dem 29. Juni 2010 Berufsbetreuer des mittellosen, im verfahrensgegenständlichen Vergütungszei t- raum nicht in einem Heim lebenden Betroffenen. Er hatte den seit Anordnung der Betr euung am 13. August 2009 bestellten ehrenamtlichen Betreuer, den Sohn des Betroffenen, abgelöst, da dieser seine Pflichten seit längerem nicht mehr wahrgenommen hatte. Die Betreuung umfasste den Aufgabenkreis G e- sundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, all e Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, die Befugnis zum Empfang von Post und Wohnung s- angelegenheiten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2010 wurde der Aufgabenkreis der Betreuung um die Geltendmachung von Regres s- ansprüchen geg en den früheren Betreuer und die Vertretung des Betroffenen in Strafsachen erweitert. Für die Zeit vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 hat der B e- te i ligte zu 2 die Festsetzung eine r pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatze s von 44 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und eines nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 2 VBVG gestaffelten Stunden an satzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 30. Juni 2010, beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung ein es Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb statt sieben bzw. fünfeinhalb Stu n- den pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - 4 VBVG stattgegeben, da es darauf abgestellt hat, dass die Betreuung am 13. August 2009 begonnen hat. Auf die Beschwerde des Beteil igten zu 2 hat das Landgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt. Die darüber hinausgehende Festsetzung des Amtsg e- 1 2 3 - 4 - richts für den Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis 13. Februar 2011 hat das Landgericht aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da diesbezüglich noch kein Antrag des Betreuers vorgelegen habe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsg e- richtlichen Entscheidung i m Hinblick auf den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlich en Umfang zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für den Stundenansatz sei ausnahmsweise nicht auf den Beginn d er Betreuung, sondern auf den Beginn der Tätigkeit des Beteiligten zu 2 abzustellen. Zwar sei grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein Wechsel vom ehrenamtlichen B e- treuer zum Berufsbetreuer stattfinde, für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs . 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend. Zweck der Pauschalierung der Betreuervergütung sei die Verei n- fachung und Streitvermeidung. Deshalb kämen Ausnahmen generell nicht in Betracht. Wenn aber wegen Pflichtwidrigkeit des u rsprünglichen Betreuers R e- gressansprüche in erheblichem Umfang im Raum stünden, die vom neuen B e- treuer geltend gemacht werden müssten, könne der nach Entlassung neu b e- 4 5 6 - 5 - stellte Berufsbetreuer Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung ve r- langen. In die sem Fall seien durch die Tätigkeit des ursprünglichen Betreuers neue Aufgaben erwachsen, die vorher nicht zu erledigen gewesen seien. Der Gesetzgeber habe Abweichungen vom Grundsatz der Pauschalierung nur s o- weit wie möglich begrenzen , jedoch nicht grundsät zlich und für alle Fälle au s- schließen wollen. In den Fällen, in denen zusätzlich die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer ausdrücklich als Wirkung s- kreis des neuen Betreuers bestimmt sei, sei der Mehrbedarf nicht als ein mit dem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehender Mehrbedarf zu qualifizieren. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausg e- gangen, dass die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt und bei einem sich daran anschließe n- den Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetre u- er - nicht neu beginnt, sondern weiter läuft. Wie der Senat nach Erlass des a n- g efochtenen Beschlusses entschieden hat, lässt die Erweiterung des Aufg a- benkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen g e- gen die bisherigen Betreuer keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Daue r der Betreuung zu (Senatsb e- schluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 17 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung des Aufgabenkreises größer geworden ist. Der Zweck der Vergüt ungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zw i- schen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. De s- halb ist das Pauschalierungssystem vom Umfang des Aufgabenkreises una b- hängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstande ne Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen (BT - Drucks. 7 8 - 6 - 15/2494 S. 34). Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der B e- rufsbetreuer aufgrund einer der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Misc h- kalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompe n- sieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundena n- satz im Einzelfall geringer, aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 201 2 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 19 ff.). An dieser Auffassung hält der Senat fest. 3. Danach ist die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Umfang w iederherzustellen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 13.05.2 011 - 57 XVII B 1312 - LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2012 - 1 T 205/11 - 9
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