BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 348/02 vom12. September 2002in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfezur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen denBeschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil eine Rechtsbe-schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetzdies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechts-beschwerde in dem Beschluß vom 5. Juli 2002 nicht zugelassen hat (§ 574Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Rechtsbeschwerde wäre deshalb zwingend als unzu-lässig zu verwerfen. - 3 -Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen"greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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