ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB350.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 350/15 vom 22. Juni 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 43 Abs. 4; SGB VI § 262 Abs. 1 Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherun g gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetz lichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 313/15 FamRZ 2016, 791). BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - OLG Nürnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 22. Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberland es gerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 wird auf Kost en der Antragsgegnerin zurückg e- wiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Auf den am 23. Januar 1990 zugestellten Antrag wurde die am 29. No - vember 1968 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden. Aus der Ehe gingen zwei 1970 und 1980 geborene Kinder hervor. Nach den Auskünften im Ausgangsverfahren erwarb der Ehemann w ährend der Ehezeit ( 1. November 1968 bis 31. Dezember 1989; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversich e- rung in Höhe von monatlich 1.095,80 DM sowie unverfallbare Anrechte aus e i- ner betrieblichen Altersversorgung mit einem dynamis ierten Wert von monatlich 74,57 DM. Die Ehefrau e rwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in Höhe von monatlich 241,60 DM. Den Versorgungsausgleich regelte 1 2 - 3 - das Familiengericht, indem es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung Re ntenanwartschaften in Höhe von monatlich 427,10 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug. Weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 37,29 DM wurden im Hinblick auf das vom Ehemann erworbene betriebliche Anrecht im Weg e des erweiterten Spli ttings (§ 3 b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 31. Dezember 1989. Beide Ehegatten beziehen inzwischen eine Altersrente. Auf einen ersten Abände rungsantrag der Ehefrau vom 28. November 2012 holte das Familiengericht neue Versorgungs aus künfte ein, nach denen der Ehemann während der Ehezeit 28,3684 Entgeltpunkte mit einem Au s- gleichswert von 14,1842 Entgeltpunkten und einem korrespondieren Kapitalwert von 54.332,39 in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein betrieblich es Anrecht von monatlich 490,12 i- nem korrespond ieren Kapitalwert von 47.285,80 7,4954 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichs wert von 3,7477 Entgeltpunkten und einem korrespondieren Kapitalwert von 14.355,52 in der gesetzlichen Re n- tenversic herung. Durch Beschluss vom 27. Juni 2013 änderte das Familieng e- richt die Erst entscheidung über den Versorgungsausgleich ab und ordnete die interne Teilung der genannten Anrechte zu den jeweils angegebenen Au s- gleichs werten an. Am 30. Mai 2014 hat der Ehemann eine erneute Abänderung der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Eh e- frau beantragt, um an der verb esserten rentenrechtlichen Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der g e- setzlichen Rentenversicherung RV - Leistungsverbesserungsgesetz (sog. " Mü t- 3 4 5 - 4 - terrente " ) teilzuhaben. Nach der vom Familiengericht neu eingeholten Verso r- gungsauskunft beträgt der Ehezeitanteil der Ehefrau nunmehr 11,5205 Entgel t- punkte mit einem Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten und einem korre s- pondierenden Kapitalwert von 22.064,76 . Danach beruhe die Steigerung von ursprünglich 7,4954 Entge ltpunkte n auf nunmehr 11,5205 Entgeltpunkte im U m- fang von zwei Entgeltpunkten auf der Berücksichtigung der " Mütterrente " und im Übrigen auf einer geänderten Rechtsauffassung der DRV Bund, wonach nunmehr auch Mindestentgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI berücksi chtigt wü r- den und die Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte und beitrag s- freie Zeiten nunmehr nach der tatsächlich bewilligten Rente vorgenommen sei. Das Familiengericht hat die erste Abänderungse ntscheidung in Bezug auf di e- ses Anrecht erneut abge ändert, indem es im Wege der internen Teilung vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund 5,7603 Entgeltpunkte auf das Konto de s Ehemanns, bezogen auf den 31. Dezember 1989, übertragen hat. Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgerich t die B e- schlussformel dahin ergänzt, dass die Änd erung mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erfolge. Die Beschwerde de r Ehe frau hat das Oberlandesgericht zurückgewi e- sen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nic ht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Nachdem der Ehemann in der Beschwerdeinstanz klarg e- stellt habe, dass er eine Abänderung erst ab dem 1. Juli 2014 dem Datum des 6 7 8 - 5 - Inkrafttreten des RV - Leistungsverbesserungsgesetzes beantrage, sei die Wi r- kung der Änderung auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Die Neubewertung des Anrechts der Ehefrau habe anhand der nunmehr korrekt ermittelten Ehezeitanteile zu erfolgen. Hierbei sei das Gericht nicht an den Antrag des Ehemanns gebunden, der nur eine Teilhabe an den zusätzl i- chen Entgeltpunkten der Mütterrente angestrebt habe. Die vorliegende Erhöhung der Entgeltpunkte beruhe auf drei Kompone n- ten: Zum einen sei der Ehezeitanteil durch zwei zusätzlich e Entgeltpunkte g e- mäß § 307d SGB VI angewachsen (sog. Mütterrente). Zum anderen sei nu n- mehr auch die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen (§ 262 SGB VI) berüc k- sichtigt, nach der für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren rente n- rechtlichen Zeiten die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht we r- de, wenn sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergebe. Aufgrund dieser Regelung erhalte die Ehefrau insgesamt 2,94 11 zusätzliche Entgeltpun k- te, von denen rd. 1,7 Entgeltpunkte auf die Ehezeit entfielen. Schließlich führe unter anderem diese Anhebung auch zu einer höheren Gesamtleistungsbewe r- tung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, was sich in Höhe von we i- teren rd. 0,3 Entgeltpunkten auf den Ehezeitanteil auswirke. Bei tatsächlich b e- zahlten Renten müssten diese gesamten Veränderungen in die Bewertung des Ehezeitanteils einfließen, weil andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. 2. Diese Ausfüh rungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Gemäß § 225 Abs. 1, 2 FamFG ist eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheid ung für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die 9 10 11 12 - 6 - auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entsche i- dung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor. aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch den nach § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt; die Abänderung wirkt sich auc h zu seinen Gunsten aus (vgl. § 225 Abs. 5 VersA usglG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Ant rag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Ve r- sorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der A b- änderung zu erwarten ist, ist in der Person beider Ehegatten erfüllt, d a beide bereits eine laufende Altersrente bezieh en . bb) Die eingetretene Wertän derung übersteigt auch die in § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgren zen. Nach dieser Bestimmung ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Proz ent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen and e- ren Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlich en Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute W e- sentlichkeitsgrenze). (1) Der vorangegangenen Abänderungs entscheidung war ein ehezeitl i- cher Ausgleichswert des vo n der Ehefrau i n der gesetzlichen Rentenversich e- rung erworbenen Anrechts in Hö he von 3,7477 Entgeltpunkten zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen und unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht vertretenen Rechtsauffassung beträgt der Ausgleich s- wert aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 5,7603 Entgeltp unkte . Er 13 14 15 16 - 7 - hat sich somit um 2,0126 Entgeltpunkte erhöht , das entspricht einer Wertänd e- rung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übe r- steigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze. (2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsg renze ist im vorliegenden Fall , da in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße darstellt, der (korrespondierende) Kapitalwert . Di e monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Eh e- zeit im J ahr 19 90 (vgl. FamRZ 201 6 , 1 9 2 ) 3.290 DM (= 1.682,15 120 Pro - zent davon betragen 3 . 948 DM (= 2.018,58 des ko r- respondierenden Kapitalwerts beträgt ( 22.064,76 - ) = 7.709,24 und übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze. b) Liegt eine wesentliche Wer tänderung vor und ist eine Abänderung somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über die Teilung des Anrechts zu erlassen, die hinsichtlich dieses Anrechts als begrenzte Rechtskraftdurchbr e- chung dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (vgl. Sena tsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 323/13 FamRZ 2015, 125 Rn. 16). Deshalb hindert der vorangegangene Abänderungsbeschluss vom 27. Juni 2013, in welchem die höhere Gesamtleistungsbewertung sowie die Mindestbewertung von Pflicht - beiträgen für langj ährig Versicherte unberücksichtigt geblieben sind, nicht die erneute Prüfung dieser Rechtsfrage. c ) Z utreffend hat das Oberlandesgericht in der angefochtenen E ntsche i- dung nicht nur die Verbesserungen durch die sog. Mütterrente, sondern auch die auf Grun dlage des tatsächlichen Rentenbezuges höhere Gesamtleistung s- bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowie die Mindes t- bewertung von Pflichtbeiträge n für langjährig Versicherte (§ 262 SGB VI) b e- rücksichtigt. 17 18 19 - 8 - a a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung entschieden hat, ist n ach dem B e- ginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der geset z- lichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallen den Entgel t- punkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (S enatsbeschluss vom 3 . Februar 2016 XII ZB 313/15 FamRZ 2016, 791 Rn. 26 ) . b b) Ebenso zu berücksichtigen sind diejenige n Werterhöhung en für Be i- tragszeiten , die sich gemäß § 262 S GB VI infolge einer nachträglich vorg e- nommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rente n- versicherung ergeben . Die se Mindestbewertung beruh t auf der Erfüllung einer besonderen Wartezeit von 35 vorhanden en Jahre n mit rentenrechtlichen Zeiten, sofern sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt ( § 262 Abs. 1 SGB VI) . Gemäß § 43 Abs. 3 VersAusglG sind besondere Warte z eiten dann im Versorgungsausgleich werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erfo r- derlichen Zeiten bereits erfüllt sind. Ob eine besondere Wartezeit erfüllt ist, ric h- tet sich wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben hat nach dem gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblic hen Zeitpunkt (BT - D r ucks. 16/10144 S. 81). Damit ist auch § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in Bezug g e- nommen, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind. Bezie ht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente. D ie endgültige gesetzliche Fixierung des 20 21 22 23 - 9 - Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsäch liche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bere its zum früh e- ren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtige n ist (Senatsbe schlüsse vom 14. Oktober 1981 IVb ZB 504/80 FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11. April 1984 IVb ZB 876/80 FamRZ 1984, 673 f. ). Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenb e- trag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muss wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berec h- nungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde g e- legte Anwartschaftsbetr ag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT - Drucks. 7/650 S . 226). Diesen Grundsä t- zen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits die Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberec hnung des Altersruhegeldes fes t- gehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag selbst dann der anschli e- ßenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag wie hier von der tatsächlichen Rente abweicht. Denn auch die Wartezeit nach § 262 SGB VI wird anteilig während der Ehezeit erfüllt. Eine Handhabung, die den A u s- gleichsberechtigten nicht an der darauf beruhende n Höherbewertung ehezeitl i- cher Pflichtbeitragszeiten teilhaben ließe, stünde mit dem Grundgedanken des Versorgu ngsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang ( vgl. Senatsbe schluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 ff. mwN ). 24 - 10 - Nach dem Beginn des Bezugs e iner Vollrente wegen Alters ist der Au s- gleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher aus den auf die Eh e- zeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente unter Berücksichtigung von Werterhöhungen nach § 262 SGB VI zu ermitte ln ( ebenso OLG Dresden Beschluss vom 18. Juni 2015 22 UF 165/15 juris; Johannsen/ Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 36; Borth Versor gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 366; FAKomm - FamR /Wick 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 46; Erman/Norp oth BGB 14. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 23, 31; vgl. auch Glockner/Hoenes/W eil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 57; aA Rehbein in Götsche/Rehbein/Breue rs Versorgungsausgleichsrecht § 43 Rn. 48 ) . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinst anzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 08.12.2014 - 2 F 644/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 11 UF 88/15 - 25
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