BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/04 vom 4. Mai 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 7 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247247 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrunds344tzliche Frage gekl344rt wis-sen, welche R374ckbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch die ein vom Gl344ubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht zur374ckgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand 2 - 3 - der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzer366ffnung, son-dern die Aufhebung von Sicherungsma337nahmen nach 247 21 InsO war, 374ber de-ren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbe-schwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. Oktober 2002 sei als Ab-weisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend. Ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Verletzung von Ver-fahrensgrundrechten der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Der von der Rechts-beschwerde als 374bergangen angef374hrte Vortrag der Schuldnerin in ihren Schrifts344tzen vom 22. November 2003 und 1. Februar 2004 belegt im Gegenteil die Notwendigkeit, etwaige Rechte der Schuldnerin an den umstrittenen Ver-m366gensgegenst344nden bis zur Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag vorl344u-fig zu sichern. 3 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (vgl. 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 14.11.2003 - 4 IN 193/02 - LG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 T 549/03 -
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