BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 19 Abs. 2, 247 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 304nderungen von 247 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht r374ckwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren f374r die Verg374-tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters anzuwenden. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2004 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amts-gerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 abge344ndert. Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters einschlie337lich der ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf 1.334 200 festgesetzt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerde-verfahrens und 9/11 der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 5.443,59 200. - 3 - Gr374nde: I. Der am 14. April 2004 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellte wei-tere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die Festsetzung seiner Verg374tung nach Ma337gabe einer Berechnungsgrundlage von 65.322,60 200, welche sich aus den R374ckkaufswerten von drei Lebensversiche-rungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner be-reits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der wei-tere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die R374ckkaufswerte fest und brachte vorl344u-fige Zahlungsverbote aus. 1 Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den wei-teren Beteiligten zu 2 einschlie337lich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstat-tung eine Verg374tung von 5.777,08 200 zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Verg374tung auf ein Viertel der Mindest-verg374tung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insge-samt 333,50 200, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch sonst zul344ssige (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise be-gr374ndet. 3 - 4 - 1. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den Grunds344tzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter ge-b374hrt danach gem344337 247247 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungek374rzte Mindestver-g374tung. Anzuwenden ist nach 247 19 Abs. 1 InsVV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche diese 334bergangsvorschrift f374r den vorl344ufigen In-solvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004, wobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Er366ffnungsverfahren betei-ligten Gl344ubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Be-teiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestverg374tung von 1.000 200, die Auslagenpau-schale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV von 150 200 und die auf beide Betr344ge entfallen-den Umsatzsteuern von 184 200, insgesamt 1.334 200. 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungs-grundlage der Verg374tung erstrebt. Denn tats344chliche und rechtliche Umst344nde daf374r, dass sich insoweit ein nach den 247247 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV ver-g374tungserheblicher 334berschuss ergeben k366nnte, sind nicht dargelegt worden. Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grunds344tzen der Senatsbe-schl374sse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit 247 19 Abs. 2 InsVV getroffe-nen 334bergangsregelung jedenfalls auf Verg374tungen aus vorl344ufigen Insolvenz-verwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden. 5 In 247 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Verg374tungen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur 6 - 5 - 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung am 29. Dezember 2006 bereits rechtskr344ftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begr374ndung zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs erkl344rt demgegen374ber allgemein, das neue Recht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beru-hende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsan-wendungsgrunds344tzen. Der Verg374tungsanspruch des (vorl344ufigen) Insolvenz-verwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgef374llt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a; BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11; Raebel, Festschrift f374r Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch der 334bergangsvorschrift des 247 19 Abs. 1 InsVV zugrunde. Im 334brigen versteht es sich von selbst, dass eine Rechts344nderung auf rechtskr344ftig abgeschlossene Verfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann. Nach richtigem Verst344ndnis der Entwurfsbegr374ndung zu Art. 2 des Ver-ordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im 344u337eren und inneren Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begr374ndung zu Art. 1 abgehandelten neuen 247 11 Abs. 2 InsVV, der Nachbewertung des Schuldnerverm366gens, auf das sich die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzver-walters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich be-schr344nkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskr344ftig abgeschlossenen Ver-g374tungsfestsetzungsverfahrens f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter gestattet, ergibt die 334bergangsvorschrift des 247 19 Abs. 2 InsVV einen Sinn. Sie soll ver-hindern, dass nach 247 11 Abs. 2 InsVV auch solche Verg374tungen noch nachtr344g-lich abge344ndert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung 7 - 6 - rechtskr344ftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorl344ufiger Insolvenz-verwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachpr374fung ent-nehmen konnte. 247 19 Abs. 2 InsVV tr344gt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch die 304nderungen von 247 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 r374ckwirkend auf alle noch nicht rechtskr344ftig abgeschlosse-nen Festsetzungsverfahren f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters erstreckt werden sollten. Eine 304nderung der rechtlichen Verg374tungsgrund-lagen f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes w374rde mit echter R374ckwirkung die bereits erarbeitete Verg374tung schm344lern oder ebenso r374ckwirkend die Verg374tungslast f374r den Schuldner oder die Gl344u-biger erh366hen, ohne dass diese Beschwer au337erhalb der Rechtsmittelfrist ge-gen die Anordnung der Sicherungsma337nahme noch abgewehrt werden k366nnte. Derartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden L374cken-schlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne gen374genden Anlass w374rden einem verfassungskonformen Normverst344ndnis widersprechen. 8 Eine solche R374ckwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer authentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpreta-tion hat der Verordnungsgeber mit 247 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV in der Fas-sung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel, aaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen Kompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschl374ssen vom 14. Dezember 2005 (aaO) und 13. Juli 2006 (aaO) aufgegebene Normausle-gung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allge-meine Teil der Begr374ndung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der Verordnung vom 21. Dezember 2006, mit den weiteren Bestimmungen werde 9 - 7 - eine "ausdr374ckliche Klarstellung" des bisherigen 247 11 InsVV angestrebt. Tat-s344chlich 374berschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV weicht von der 344lteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenst344nden, an denen bei Ver-fahrenser366ffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem Verm366gen nach Satz 2 zuf374hrt (so aber fr374her BGHZ 146, 165, 176 f und dazu die Einzelbegr374ndung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch 247 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV enth344lt mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegen-st344nde in das verwaltete Schuldnerverm366gen im Hinblick auf die 247247 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) InsVV eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des Altrechts verl344sst. Die 334bergangsvorschrift h344tte f374r das Regelungsziel einer authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein m374ssen (vgl. etwa Art. 8 247 4 Abs. 2 des Gesetzes zur 304nderung sachenrechtlicher, grundbuch-rechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998). - 8 - III. Der Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten sei-nes Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist er anwaltlich nicht entgegengetreten. 10 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2004 - 43 IN 232/04 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.12.2004 - 23 T 541/04 -
Full & Egal Universal Law Academy