BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/08 vom 23. April 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247 850f Abs. 1; InsO 247 36 Abs. 1, 4 Kosten f374r medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Kranken-kasse nicht 374bernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erh366hung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08 - LG Verden AG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Der Schuldnerin wird zur Durchf374hrung des Rechtsbeschwerde-verfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-richts Verden vom 7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatliche Raten von 45 200 ab 1. Juni 2009 an die Bundeskas-se zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.266 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss vom 3. Januar 2006 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beantragte sie, den pfandfreien Betrag zu erh366hen, da sie 1 - 3 - Mehraufwendungen f374r therapeutische Ma337nahmen habe. Sie leide an einer Somatisierungsst366rung, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Pers366nlich-keitsst366rung. Zur Behandlung seien neben den ihr von der gesetzlichen Kran-kenkasse zur Verf374gung gestellten Methoden eine multimodale Therapie mit energetischen Massagen, Osteopathie etc. sowie Aura-Gruppensitzungen er-forderlich. Zur Begr374ndung bezog sie sich auf verschiedene Bescheinigungen behandelnder 304rzte. F374r die energetischen Massagen fielen 14-t344gig Kosten von 26 200, f374r die Aura-Gruppensitzungen 14-t344gig Kosten in H366he von 23 200 an. Hinzu k344men unregelm344337ig Mehrkosten f374r Medikamente. Die Kosten374bernah-me wurde von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, da die Voraussetzun-gen f374r eine Erstattungsf344higkeit der Kosten dieser alternativen Behandlungs-methoden nicht erf374llt seien. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdef374hrerin zur374ckgewie-sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, ihr von dem pf344ndbaren Teil ihres Einkommens monatlich 173 200 zu belassen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 793 ZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist, 247 36 Abs. 1 und 4 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353). Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat richtig ent-schieden. 4 1. Das Landgericht meint, die Schuldnerin habe das besondere Bed374rfnis im Sinne des 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht hinreichend dargelegt. Beson-dere Bed374rfnisse in diesem Sinne l344gen vor, wenn besondere medizinisch indi-zierte Therapien besondere Kosten verursachten, die nicht durch die gesetzli-che Krankenkasse 374bernommen w374rden. Hierf374r sei aber nicht ausreichend, dass die fragliche Therapie lediglich hilfreich oder sinnvoll sei. Vielmehr sei we-gen der erforderlichen Abw344gung der Gl344ubigerinteressen mit dem Schuldner-schutz zu fordern, dass ein objektivierbares, besonderes Bed374rfnis des Schuld-ners bestehe, auf das billigerweise bei der Vollstreckung R374cksicht zu nehmen sei. Derartige Bed374rfnisse l344gen im Hinblick auf medizinische Behandlungen nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden k366nne, aus wirtschaftli-chen Gr374nden eine erforderliche Behandlung zu unterlassen. Hierf374r m374sse die Behandlung dergestalt indiziert sein, dass der Betroffene auf sie aus medizini-schen Gr374nden zwingend angewiesen sei, um eine Besserung seiner Krankheit oder ihrer Symptome zu erfahren oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Diese Wirkung der Behandlung m374sse objektivierbar, also wissenschaftlich nachgewiesen oder zumindest nachweisbar sein. Dar374ber hinaus m374ssten die Kosten, die f374r die Therapie anfallen, verh344ltnism344337ig sein, also in einem an-gemessenen Verh344ltnis zum Nutzen stehen. 5 Diese Grunds344tze l344gen auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversi-cherung zugrunde, so dass derartige Kosten regelm344337ig nach 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht zu ber374cksichtigen seien, wenn sie auch von der gesetzli- 6 - 5 - chen Krankenkasse mangels Indikation oder Wirtschaftlichkeit nicht erstattet w374rden. Die Schuldnerin mache Kosten f374r alternative Behandlungsmethoden geltend, die von der Krankenkasse unter den genannten besonderen Voraus-setzungen gem344337 247 12 SGB V zu 374bernehmen w344ren. Da die Krankenkasse die 334bernahme abgelehnt habe, sei der Vortrag der Schuldnerin zur medizini-schen Indikation der Behandlung unzureichend. Insbesondere sei nicht ausrei-chend, dass sie lediglich Best344tigungen der zu behandelnden 304rzte vorgelegt habe, nach denen die Behandlungen indiziert bzw. sinnvoll wirken k366nnten. Er-sichtlich sei damit keine wissenschaftlich nachgewiesene medizinische Indikati-on gemeint, da die Schuldnerin zugleich davon ausgehe, keinen Anspruch auf Kosten374bernahme gegen374ber der Krankenkasse zu haben. Deshalb sei kein Gutachten 374ber die medizinische Indikation der fraglichen Behandlungsma337-nahmen einzuholen gewesen. 7 Aus denselben Gr374nden k344me keine Erh366hung des pf344ndungsfreien Be-trages aufgrund von Zuzahlungen zu Medikamenten in Betracht. Zuzahlungen in 374blicher H366he seien ohnehin bei der Bemessung des Pauschalbetrages be-r374cksichtigt. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand. 9 a) Das Beschwerdegericht hat 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO zutreffend ausgelegt. Ein besonderes Bed374rfnis des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und au337ergew366hnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 247 850f Rn. 5). Denn die Vorschrift dient dazu, 10 - 6 - einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpf344ndbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umst344nde nicht gedeckt werden kann (Z366ller/St366ber, ZPO 27. Aufl. 247 850f Rn. 1). Im Hinblick auf medi-zinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner Betr344ge auf-wenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen (LG D374sseldorf JurB374ro 2006, 156; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 850f Rn. 4; Z366ller/ St366ber, aaO 247 850f Rn. 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 850f Rn. 5; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 247 850f ZPO Rn. 7), ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse 374bernommen werden. Davon umfasst sind grunds344tzlich aus medizinischen Gr374nden erforderliche Therapien. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die erforderliche Abw344gung zwischen Gl344u-bigerinteressen und Schuldnerschutz zu fordern ist, dass ein objektivierbares Bed374rfnis des Schuldners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstre-ckung oder der Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens R374cksicht zu nehmen ist. Hierf374r gen374gt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist, wie in den vorgelegten Attesten best344tigt wurde. Vielmehr liegt ein anzuneh-mendes Bed374rfnis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Gr374nden auf die Behandlung zu verzichten. Die Behand-lung muss aus medizinischen Gr374nden erforderlich sein, um eine Besserung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also f374r das Leiden des Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dar374ber hinaus m374ssen die Kosten f374r die Therapie verh344ltnism344337ig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verh344ltnis zum Nutzen stehen. Dies ist tat-richterlich unter W374rdigung aller Umst344nde festzustellen. - 7 - b) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend gesehen, dass ent-sprechende Grunds344tze dem Recht der gesetzlichen Krankenkassen zugrunde liegen. Deren Leistungen m374ssen ausreichend, zweckm344337ig und wirtschaftlich sein, d374rfen aber das Ma337 des Notwendigen nicht 374berschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, k366nnen die Versicherten nicht beanspruchen. Andernfalls hat unter den genannten Voraussetzungen die ge-setzliche Krankenkasse nach 247247 12, 13 SGB V die Kosten zu 374bernehmen. Da-bei m374ssen die Behandlungsmethoden gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zur Schulmedizin geh366ren. 11 Nach neuem Recht ist allerdings in der gesetzlichen Krankenversiche-rung ein allgemeines Pr374fungsverfahren eingef374hrt, in dem bei - in weitem Sinn zu verstehenden - neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Leis-tungspflicht der Krankenkasse von der Anerkennung der Methode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der 304rzte und Krankenkassen nach 247 135 SGB V abh344ngt. Eine unmittelbare Anwendung des 247 12 SGB V im Einzelfall ist daher nur au337erhalb des Anwendungsbereiches des 247 135 SGB V zul344ssig, also wenn keine neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden vorliegen. Innerhalb des Anwendungsbereiches des 247 135 SGB V kommen Einzelfallent-scheidungen der Krankenkassen und Sozialgerichte nur in Betracht, wenn die Einleitung oder Durchf374hrung des Verfahrens des Bundesausschusses nach 247 135 SGB V willk374rlich oder aus sachfremden Erw344gungen blockiert oder ver-z366gert wird (BSGE 81, 54; 86, 54; H366fler in Kasseler Kommentar zum Sozial-versicherungsrecht, 247 12 SGB V Rn. 15 ff, Rn. 19; Wannagat/Ulmer, Sozialge-setzbuch, 247 12 SGB V Rn. 18 ff). 12 Ist allerdings 247 12 SGB V unmittelbar anwendbar, m374ssen dessen Vor-aussetzungen f374r die Leistungserbringung im konkreten Einzelfall gepr374ft wer- 13 - 8 - den. Gegebenenfalls hat der Versicherte sodann einen Anspruch auf Kostener-stattung gem344337 247 13 SGB V (vgl. Wannagat/Ulmer, aaO Rn. 32). c) F374r den Schuldner, der Sozialhilfe bezieht, werden als Hilfen zur Ge-sundheit gem344337 247 52 SGB XII die Leistungen nach den Vorschriften der gesetz-lichen Krankenkassen erbracht; f374r ihn gelten gleicherma337en die Zuzahlungs-pflichten in der Krankenversicherung (Grube/Wahrendorf, SGB XII 2. Aufl. 247 48 Rn. 24, Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 247 48 Rn. 14). Deren Ausga-ben f374r die Gesundheitspflege sind nach heute geltendem Recht beim Sozialhil-feempf344nger vom Regelsatz der Regelsatzverordnung umfasst, weil dieser den Gesamtbedarf deckt (Grube/Wahrendorf, aaO 247 48 SGB XII Rn. 26, 247 28 Rn. 8; Bieritz-Harder/Birk, aaO 247 48 Rn. 27). 14 d) Der Ma337stab f374r die Beurteilung besonderer Bed374rfnisse im Sinne des 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ist zwar die individuelle Situation beim konkreten Schuldner. Bei der Frage, ob ihm zu Lasten der Gl344ubiger ein pf344ndbarer Teil seines Einkommens zu belassen ist, kann jedoch bei der Abw344gung der Belan-ge des Schuldners und der Gl344ubiger in der Regel kein Ma337stab angelegt wer-den, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten o-der diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dass er insoweit nicht schlechter gestellt wird als ein Empf344nger von Sozialhilfe, wird bereits durch 247 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO gew344hrleistet (vgl. Z366ller/St366ber, aaO 247 850f ZPO Rn. 2a). Den Gl344ubigern k366nnen keine weitergehenden Einschr344nkungen ihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie auch der Versicher-tengemeinschaft bzw. dem Tr344ger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse der Schuldnerin an der Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen. 15 - 9 - e) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Anwendung des 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO setze doch gerade voraus, dass die besonderen Kosten von der Krankenkasse nicht 374bernommen w374rden. F374r die Vorschrift verbleibt auch unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausf374hrungen ein Anwendungs-bereich insoweit, als es um den Selbstbehalt des Schuldners geht, der unter Ber374cksichtigung der von dem Krankenversicherer oder dem Tr344ger der Sozial-hilfe erbrachten Leistungen verbleibt (vgl. Z366ller/St366ber, aaO 247 850f ZPO Rn. 4). 16 f) Nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin hat die gesetzliche Kran-kenkasse die 334bernahme der Kosten abgelehnt. Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass dies mit dem SGB V in Widerspruch st374nde; andernfalls h344tte sie den Bescheid vor den Sozialgerichten 374berpr374fen lassen k366nnen. Im Gegenteil tr344gt sie ausdr374cklich vor, dass die von ihr begehrten erg344nzenden Behandlun-gen bisher keinen Eingang in die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden festgelegten Richt-linien gefunden haben. Dass dies willk374rlich oder aus sachfremden Erw344gungen unterblieben sei, macht sie nicht geltend. 17 - 10 - Somit kommt eine Erh366hung des pf344ndungsfreien Betrages schon aus Rechtsgr374nden nicht in Betracht. Deshalb hat das Landgericht auch zutreffend von der Einholung eines Gutachtens 374ber die medizinische Indikation der fragli-chen Behandlungsma337nahmen abgesehen. 18 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 09.07.2007 - 11 IK 235/05 - LG Verden, Entscheidung vom 07.01.2008 - 1 T 323/07 -
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