BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/10 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.001 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tz-liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeu-tung liegt nicht vor. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass er-zielbare Verwertungskostenbeitr344ge, etwa nach 247247 170 f InsO, bei der Feststel-lung des verwertbaren Verm366gens im Sinne von 247 26 InsO zu ber374cksichtigen 2 - 3 - sind (LG Berlin ZInsO 2000, 224; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 26 Rn. 6; Pape, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 26 Rn. 7; Graf-Schlicker/Vo337, InsO, 2. Aufl. 247 26 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. 247 26 Rn. 21; HambKomm-InsO/ Schr366der, 2. Aufl. 247 26 Rn. 14; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 26 Rn. 13). Glei-ches gilt auch f374r Einnahmen aufgrund von Verwertungsabreden bei Ver344u337e-rung von Gegenst344nden (FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl. 247 26 Rn. 17; M374nch-Komm-InsO/Haarmeyer aaO). Die Frage, ob eine freih344ndige Verwertung und der Abschluss einer entsprechenden Verwertungsabrede zu erwarten ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung anhand der jeweili-gen Umst344nde des konkreten Falls zu beurteilen. 2. Die ger374gte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2009 kam es nicht an. Soweit er eine Erg344nzung des bisherigen, vom Beschwerdegericht ber374cksichtigten Vor-bringens des Schuldners enthielt, betraf dies die derzeitige Einsch344tzung der Gl344ubigerin zur Frage eines freih344ndigen Verkaufs und einer entsprechenden Verwertungsabrede. F374r die Frage der Er366ffnung war dagegen eine Prognose-entscheidung zu treffen, die das Beschwerdegericht anhand der Beurteilung im Sachverst344ndigengutachten treffen konnte. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 23.11.2009 - 56 IN 50/09 - LG L374neburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 3 T 117/09 -
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