ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB351.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 351/15 vom 24 . August 2016 in der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1592, 1594, 1600 d, 1912; EGBGB Art. 19; FamFG §§ 169 Nr. 1, 179 a) Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vat erschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anz u- wendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. b) Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine V aterschaft s- feststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichb a- ren rechtlichen Status. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 351/15 - OLG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . August 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Be schluss des 1 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31 . Juli 2015 und der Hilfs antrag auf Bestellung zum Pfleger werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Wert: 2 .000 Gründe: A . Der Antragsteller will als Vater von neun in einer kalifornischen Fortpfla n- zungsklinik kryokonservierten Embryonen festgestellt werden. Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Dar stellung des Antragstellers wurden di e- se mittels sei ner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden . Er will die Embryonen nach seinen Angaben " zur Geburt führen " und betre ibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Emb ryonen gericht e- ten Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betre f- 1 2 - 3 - fendes Verfahren , das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Obe r- landesgericht anhängi g ist . Das Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurüc k- gewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsb eschwerde verfolgt er sein Begehren weiter und erstrebt nunmehr " höchstvorsor glich " auch seine Bestellung als Pfleger in analoger A n- wendung von § 1912 Abs. 1 und 2 BGB . B . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . I. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2015, 1979 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Möglichkeit der Vaterschaftsfes t- stellung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind sei vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet. Die rechtliche Vaterschaft stehe nach deutschem Recht erst mit der Geburt fest , weil erst dann klar sei, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt ve r- heiratet sei. Dass die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden kö n- ne, ändere daran nichts. Im Übrigen begehre der Antragsteller auch nicht die Anerkennung der Vaterschaft. Eine ggf. analoge Anwendung von § 1912 BGB rechtfertige k eine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller mache auch keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend, sondern erhoffe sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der E izellenspenderin. 3 4 5 - 4 - Ob nach dem Recht des Staates Kalifornien eine Feststellung der Vate r- schaft bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei, brauche nicht geklärt zu werden , da eine Anwendung ausländischen Rechts in diesem Verfahren ausscheide. Eine s olche käme allenfalls entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Betracht, dessen unmittelbare Anwendung scheitere, weil ein Em b- ryo kein Kind im Sinne der Vorschrift sei und der Verwahrungsort nicht als g e- wöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden könne. Für eine Analogie fehle es an einer ungewollten Regelungslücke. Der deutsche Gesetzgeber habe es in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ausdrücklich unter Strafe gestellt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck als dem zu befruchten, eine Schwangerschaft bei der Frau he r- b eizuführen, von der die Eizelle stamme. Es könne daher nicht angenommen werden, dass in Bezug auf hiervon abweichend erzeugte Embryonen eine Ge l- tung ausländischen Rechts, welches eine Vaterschaftsfeststellung für solche Embryonen eröffne, gewollt sei. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. D ie internationale Z uständigkeit der deutschen Gerichte, die unb e- schadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in d en Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts w e- gen zu prüfen ist ( Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) , folgt aus § 100 Nr. 1 FamFG , weil der Antragsteller, der die Festste l- lung seiner Vater schaft begehrt, Deutscher ist . 6 7 8 - 5 - 2. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung seiner Vaterschaft für die kryokonservierten Embryonen ist nach dem vorliegend an zuwendenden deu t- schen Recht nicht möglich. a) Das Oberlandesgericht hat die Frage nach dem Bestehen eines E l- tern - Kind - Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Embryonen im Ergebnis zu treffend auf der Grundlage des deutschen materiellen Absta m- mungsrechts beantwortet. aa ) Da sich die Embryonen in einer kalifornischen Fortpflanzungsklini k befinden, liegt die nach Art. 3 letzter Halbsatz EGBGB für das Eingreifen des Internationalen Privatrechts erforderliche Verbindung des Sachverhalts zu e i- nem ausländischen Staat vor. Das anzuwendende Recht bestimmt sich vorli e- gend analog Art. 19 Abs. 1 E GBGB. (1 ) Art. 19 Abs. 1 EGBGB regelt die Abstammung eines Kindes . Wie sich dem Begriff des " Kindes " entnehmen lässt , erfasst die Bestimmung Sachverha l- te ab Vollendung der Geburt (vgl. auch § 1 BGB). Eindeutig in diese Richtung weist zudem Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. D amit setzt der Tatbestand anders als bei Art. 19 Abs. 2 EGBGB, der Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft zum Gegenstand hat die Geburt v o- raus , so dass eine direkte Anwend ung der Vorschrift auf di e Abstammung u n- gebore nen Leben s ausscheidet. ( 2 ) Das Abstammungsstatut umfasst nach seiner Zielrichtung jedoch alle Rechtsfragen, die mit dem Zustandekommen eines Eltern - Kind - Verhältnisses aufgrund biologischer Herkunft zusammenhängen (vgl. Looschelders Internat i- onales Privatrecht Art. 19 Rn. 3), so dass Art. 19 Abs. 1 EGBGB über den G e- samtbereich der Abstammung herrscht ( Kegel/Schurig Internationales Priva t- recht 9. Aufl. S. 908). 9 10 11 12 13 - 6 - Der Anknüpfungsgegenstand der Abstammung eines Kindes geht zurück auf d as Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142). Zum damaligen Zeitpunkt war aber die Trennung des Embryos vom Mutterleib mittels in - vitro - Techniken und Kryokonservierung nicht gebräuchlich, so dass für den Ge setzgeber keine Veranlassung bestand, eine Kollisionsnorm zur Abstammung ungeborenen Lebens zu schaffen (Mankowski FamRZ 2015, 1980 ; vgl. auch BT - Drucks. 10/504 S. 64 ff. ). Mithin liegt eine u n- bewusste Regelungslücke vor. Die Frage nach der Eltern - Kind - Zuo r dnung für einen Embryo ist eine solche nach dessen biologischer Abstammung, was dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB rechtfertigt, um das anzuwendende Recht zu bestimmen (so auch Backmann Künstliche Fortpflanzung und Int ernationales Privatrecht S. 80; Mankowski FamRZ 2015, 1980 ; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 37). Sofern die danach berufene Rechtsordnung vom deutschen Recht abweicht , ergeben sich die Grenzen der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts ers t aus dem für die kollisionsr echtliche Anerkennung nach Art. 6 EGBGB zu beachtenden ordre public (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 FamRZ 2016, 1251 Rn. 27 , zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt ). bb ) Von den in Art. 19 Abs. 1 EGB GB vorgesehenen Anknüpfungsalte r- nativen steht zur kollisionsrechtlichen Bestimmung des auf die Frage der A b- stammung eines kryokonservierten und damit extrakorporalen Embryos a n- wendbaren Rechts allerdings allein das Personalstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Verfügung. Diese s führt im vorliegend en Fall zur Anwendung deu t- schen Recht s . 14 15 16 - 7 - (1 ) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufen t- halt hat (Aufentha ltssta tut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt we r- den, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter ve r- heiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihr er Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewi r- kungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusat z- anknüpfunge n (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 FamRZ 2016, 1251 Rn. 28 mwN , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 zur Veröffentlichung bestimmt ). (2 ) Im Rahmen der entsprechenden Anwendung von Ar t. 19 Abs. 1 E G BGB für die Bestimmung des auf die Abstammung von extrakorporalen Embryonen anzuwendenden Rechts kommen jedoch weder das Aufenthaltsst a- tut (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) noch das Ehewirkungsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) in Betracht. (a ) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hi n- sicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleic h- bar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Int e- ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Beschluss vom 14. J uni 2016 VIII ZR 43/15 WuM 2016, 514 Rn. 10 mwN ) . 17 18 19 - 8 - Bei der Prüfung, inwieweit die von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Verfügung gestellten Anknüpfungsalternativen einer entsprechenden Anwendung im Z u- sammenhang mit der Abstammung extrakorporaler Embryonen zugänglich sind, ist daher für jede Alternative die Vergleichbarkeit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand zu überprüfen. ( b) Diese Prüfung führt für das Aufenthaltsstatut und das Ehewirkung s- statut zu dem Ergebnis, dass es an der Vergleichbarkeit fehlt. (aa) Dies gilt für das Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB schon deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich auf die Situation zum Zeit punkt der Geburt abstellt. Auch für den in Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGBGB geregelten Sonderfall des nac hgeborenen Kindes, bei dem die Ehe der Mutter vor der Geburt durch Tod aufgelöst wurde, wird die Geburt vorausg e- setzt . Für diese lässt sich bei einem extrakorporalen Embryo jedoch kein Äqu i- valent finden. (bb) Nicht a nders verhält es sich für das Aufenth altsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Zwar wird in der Literatur vereinzelt erwogen, anstelle des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes bei einem extrakorporalen Em b- ryo auf dessen Aufbewahrungsort abzustellen (Mankowski FamRZ 2015, 1980 f. ; für Art . 21 EGBGB: Backmann Künstliche Fortpflanzung und Internati o- nales Privatrecht S. 79 f.). Insoweit fehlt es aber an der für eine Analogie erfo r- derli chen Vergleichbarkeit. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt dort, wo sie den Schwe r- punkt ihrer Bi ndungen, ihren Daseinsmittelpunkt hat (vgl. etwa Senatsbeschlü s- se vom 17. Oktober 2007 XII ZB 42/07 FamRZ 2008, 45 Rn. 12 und BGHZ 151, 63 = FamRZ 2002, 1182, 1183 ; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 8 ). Zu fordern ist hierfür nicht nur ein auf eine gewisse Dauer ang e- 20 21 2 2 23 24 - 9 - legter Aufenthalt, der im Unterschied zum einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort der Schwe r- punkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (vgl. Senatsb e- s chluss BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981 , 135, 136). Zur Anwendung berufen wird dadurch diejenige Rechtsordnung, zu der das Kind die engste Verbindung au f- weist, so dass es maßgeblich auf die soziale Integration ankommt, die in der ersten Lebensphase ggf. auch über die Kindeseltern vermittelt werden kann (vgl. BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 11 ; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 8). Die schlichte Aufbewahrung eines kryokonservierten Embryos erfordert demgegenüber keinerlei Bindungen vergleichbarer Art zur Umwelt und vermi t- telt sie auch nicht. Sie ist vielmehr völlig unabhäng ig von jeder sozialen Integr a- tion am Aufbewahrungsort, insofern gänzlich beliebig und daher ungeeignet, eine Verbindung zu einer bestimmten Rechtsordnung herzustellen. Anders als etwa in Art. 5 Abs. 2 EGBGB (Personalstatut) hat der Gesetzgeber beim A b- stamm ungsstatut auch nicht den (schlichten) Aufen thalt als sekundären A n- knüpfungspunkt vorgesehen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er, hätte er den vorliegenden Fall bedacht, zu einer Interessenab wägung dahingehend gelangt wäre , für die Frage der Abstam mung eines extrakorporalen Embryos dessen Aufbewahrungsort als kollisionsrechtliche Anknüpfung dienen zu la s- sen . (3 ) Als Anknüpfung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts bleibt für die Frage der Abstammung eines extrakorporal aufbewahrten Embryos im R ahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nur dessen Satz 2 , also das Personalsta tut des betreffenden Elternteils. Da es bei der Abstammung um die Eltern - Kind - 25 26 - 10 - Zuordnung aufgrund biologischer Herkunft geht, ist insoweit der Mann, der ge l- tend macht , Samenspender für de n Embryo zu sein, dem die biologische Vate r- schaft für ein geborenes Kind behaupt enden Mann vergleichbar , so dass das Personalstatut für die vorliegende Fallgestaltung entsprechend heranzuziehen ist . Zur Anwendung berufen ist demnach ausschließlich das deut sche als das Recht des Staates, dem der Antragsteller angehört. cc ) Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht keine Feststellungen zum kalifornischen Recht getroffen hat . b ) Eine Vaterschaftsfeststellung vor d er Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor. Nach § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheir a- tet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 16 00 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Die Vate r- schaft aufgrund ehelicher Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB) ist dabei gegenüber den beiden anderen Alternativen logisch vorrangig, weil bei aufgrund ehelicher G e- burt bestehender Vaterschaft im Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich weder eine Vaterschaft aufgrund Anerkennung noch eine aufgrund gerichtliche r Festste l- lung möglich sind , §§ 1594 Abs. 2, 1600 d Abs. 1 BGB (jurisPK - BGB /Nickel [Stand: 19. Januar 2015] § 1592 Rn. 21 ; MünchKommBGB/Wellenhof er 6. Aufl. § 1592 Rn. 14 ) . Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist, wobei der Antragsteller die Feststellung aufgrund einer solchen Anerkennung ohne dies nicht begehrt. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann fr ü- hestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten (jurisPK - BGB/Nickel [Stand: 29. Oktober 2015] § 1594 Rn. 23 ; MünchKom mBGB/Wellenhofer 6. Aufl. 27 28 29 - 11 - § 1594 Rn. 41 ; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 51 ), und zwar ohne dass es auf die Frage ankommt, ob entsprechend der gesetzlichen Systematik eine nach Anerkennung, aber vor Geburt erfolgte Eheschließung der Kindesmutter mit einem anderen als dem anerkennenden Mann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zur Vaterschaft des Ehemann s führt (so die überwiegende Auffassung , vgl. etwa Dethloff Familienrecht 31. Aufl. § 10 Rn. 15; FA - FamR/ Schwarzer 10. Aufl. Kap. 3 Rn. 150; Gernhuber/Coester - Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 52 I Rn. 5; MünchKom mBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1594 Rn. 42; Palandt /Brudermüller BGB 75. Aufl. § 1594 Rn. 8; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 53; aA Lipp/Wage nitz Das neue Kindschaftsrecht § 1594 BGB Rn. 8; Muscheler Familienrecht 3. Aufl. Rn. 540 ). Die Möglichkeit einer pränatalen Vaterschaftsfeststellung ergibt sich schließlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 1594 Abs. 4 BGB auf Anträge nach §§ 1600 d BGB, 169 Nr. 1 FamFG. Dies folgt bereits daraus, dass es der auf dem logischen Vor rang der ehelichen Vaterschaft aufbauenden Vorschrift des § 1600 d BGB an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. auch MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 15 94 Rn. 43) . Deshalb lässt sich eine Analogie , wie das Oberlandesgericht rich tig erkannt hat, auch nicht auf § 1912 BGB stützen . Diese Norm betrifft zudem mit der Leibesfrucht zwar das ungeborene Leben, hat jedoch die Pflegschaft und damit das vorgeburtlich e Fürsorgebedürfnis zum Gegenstand und regelt in ihrem Absatz 2 eine Vorwi r- kung der elterlichen Sorge (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1912 Rn. 7). Für eine vorgeburtliche Vaterschaftsfeststellung kann dem nichts entnommen werden. c ) Ebenfalls nicht durc hdringen kann die Rechtsbeschwerde , soweit sie für den Antragsteller einen unmittelbar aus der Verfassung folgenden Anspruch 30 31 - 12 - auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungssta tus reklamiert . Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; BFH NJW 2005, 3517, 3520; BT - Drucks. 11/5460 S. 6; Backmann Künstliche Fortpflanzung und Internationales Priva t- recht S. 63 ff.; Coester - Waltjen FamRZ 2015, 1981 f.; Haskamp Emb r yone n- schutz in vitro S. 94, 99; Lanz - Zumstein Die Rechtsstellung des unbefruchteten und des befruchteten menschlichen Keimguts S. 286 ff.; Müller - Terpitz Der Schut z des pränatalen Lebens S. 245 ff., 365 ). Es kann auch dahinstehen, i n- wieweit der Antragsteller , der sich bewusst unter das Rechtsregime eines and e- ren Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzg e- setzes zu umgehen, sich dar auf berufen kön nte , nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll (vgl. OVG Münster Beschluss vom 15. Januar 2014 12 A 2078/13 juris Rn. 25 ff.). Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwi efern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik sicherstellen kann. Zum anderen bedürfte es zur Gewährleis tung des Schutzes für die Embryonen ohnedies ni cht der Feststellung eines Eltern - Kind - Verhältnisses oder eines von der Rechtsb e- schwerde nicht näher bezeichneten vergleichbaren Status. Vielmehr will d er Antragsteller Fragen der Fürsorge aufwerfen, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet sind. 3 . Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Antragsteller sei als Minus zu seinem eigentlichen Begehren zumindest die Stellung eines Pflegers der Embryonen in analoger Anwendung des § 1912 Abs. 1 und 2 BGB 32 33 - 13 - einzuräumen. Der darin zu erblickende Hilfsa ntrag auf Bestellung zum Pfleger ist unzulässig. Das vom Antragsteller erstmals in der Rechtsbeschwerdeinsta nz in das Verfahren eingeführte Begehren stellt einen neuen Verfahrensgegenst and dar, der neue Tatsachenfeststellungen erfordert und daher nicht der rechtsb e- schwerderechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 ZPO; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 XII ZR 199/13 NJW - RR 2015, 6 90 Rn. 32 mwN). D ie Behandlung des auf B estellung zum Pfleger gerichteten Hilfsantrags ist im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen , weil gemäß § 179 Abs. 1 und 2 FamFG die Verbi n- dung einer Abstammungssache mit dem Verfahren auf Anordnung einer Pfle gschaft nach § 1912 BGB als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 5 FamFG (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1912 Rn. 19) unzulässig ist. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 26.02.2014 - 45 F 386/13 - OLG Düss eldorf, Entscheidung vom 31.07.2015 - II - 1 UF 83/14 - 34
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