BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 35 / 1 2 vom 8. Mai 2014 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, Art. 34 Nr. 1; EuInsVO Art. 1, Art. 26 a) Die Frage, ob die EuGVVO o der die EuInsVO anwendbar ist, die lückenlos ine i- nander greifen, ist hinsichtlich eines geltend gemachten ordre - public - Vorbehalts nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Auslegung des Art. 26 EuInsVO bei einer insolvenzbezogenen Einzelentscheidung in e inem kontradiktorischen Verfa h- ren an den zu Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entwickelten Maßstäben orientiert (Fortfü h- rung von BGH, WM 2013, 45 Rn. 3). b) Zur Vollstreckbarerklärung einer zu Lasten eines Zeugen in einem englischen I n- solvenzverfahren erlassenen Third Party Costs Order. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - IX ZB 35/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und d i e Richter Vill , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhri ng am 8. Mai 2014 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1 . März 20 1 2 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworf en. Der Gegenstandsw ert für das Rechts beschw erde verfahren wird auf 25 .000 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist die Treuhänderin eines in England über das Ve r- mögen des M . R . (fortan: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfa h- rens . Während einer Hausdurchsuchung beim Schuldner wurden zwei Pos t- se ndungen beschlagnahmt, welche von der Rechtsanwaltskanzlei des Antrag s- gegners an den Schuldner versand t worden waren . Hierin befan den sich 10.000 die zwischen den Seiten von Zeitschriften eingeklebt waren . Der Schuldner hat in England Klage auf Herausgabe des Geldes erh o- ben und behauptet, das Geld sei ihm nur darlehensweise vom Antragsgegner 1 2 - 3 - zur Verfügung ge stellt wo rden. Der Antragsgegner wurde in dem Verfahren als Zeuge gehört. Mit Urteil vom 15. Februar 2008 hat d er High Court of Justice e ntschieden , dass d zur Insolvenzmasse gehöre n und von der B e- schlagnahmestelle an die Antragstelle rin herauszugeben sei en . Zudem hat der High Court of Justice a uf deren Antrag hin am 24. April 2008 eine sogenannte Third Party Costs Order gegen den Antragsgegner er lassen . Auf d ieser Grun d- lage verpflichtete der High Court of Justice m it einer Costs Order vom 29. Juli 2008 den Schuldner und den Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Abschlags auf die Verfahrenskosten in Höhe von 20.000 brit. Pfund. Di e Antragstellerin hat beantragt, die Entscheidung des High Court of Justice vom 29. Juli 2008 in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsge g- ners ist erfolglos geblieben. Hiergegen we ndet sich dieser mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be deutung h at und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO) . 1. Soweit die Rechtsbeschwerde di e Zulässigkeitsgr ü nd e des Recht s- fortbildungsbedarfs und der Grundsatzbedeutung mit Blick auf die sachliche Anwendbarkeit der vom Beschwerdegericht herangezogenen Verordnung (EG) 3 4 5 - 4 - Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG L 12 S. 1 vom 16. Januar 2001, fortan: EuGVVO) geltend macht , sind die aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht entsche i- dungserheblich. A n der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn die angegri f- fene Entscheidung aus anderen Gründen - unter Aussparung der als klärung s- bedürftig angesehenen Rechtsfrage - im Ergebnis richtig ist ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47 f mwN; Hk - ZPO/Kayser / Koch , 5 . Aufl., § 544 Rn. 14 , § 574 Rn. 16 ). Selbst wenn die Vollstreckbarerkl ä- rung der en glischen Costs Order nicht auf Art. 32 ff EuGVVO hätte gestützt werden dürfen , weil es sich um eine vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossene insolvenzrechtliche Annexentscheidung handel n könn t e (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO), wäre di e Vollst reckbarerklärung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht gescheitert . a) D ie Vollstreckbarerklärung hätte dann unter den Voraussetzungen des Art. 26 der Verord nung (EG) Nr. 1346/2001 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG L 160 S. 1 vom 30. Juni 2000, fortan: EuInsVO) geprüft werden müssen, weil die Exequatur von insolvenzrechtlichen Annexentscheidungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO von den R egelungen der EuInsVO erfasst wi rd. Dass die Anerkennungsregelungen der EuInsVO und de r EuGVVO lückenlos ineinander greifen, wird durch den Erläuternde n Bericht zum Entwurf des zunächst gepla n- ten Eu ropäischen Insolvenzrechtsübereinkommens bestätigt ( Virg o s/Schmit in Hans Stoll, Vorschläge un d Gutachten zur Umsetzung des EU - Überein - kommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, Rn. 195, 197; vgl. auch MünchKomm - InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 25 VO (EG) 1346/2000 Rn. 2; Duursma - Kepplinger in Duursma - Kepplinger/Duursma/Chalupsky, 6 - 5 - EuIns VO, Art. 25 Rn. 50 ; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 1 Rn. 19, 21d; Leipold in Festschrift Ishikawa, 2001, S. 221, 224 f ). Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Meinungsstreit zu einer möglichen Regelung s- lücke betrifft nicht die Exequatur von insolvenzrechtlichen Annexentscheidu n- gen, sondern die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfa h- ren (eingehend dazu Strobel, Die Abgrenzung zwischen EuGVVO und EuInsVO im Bereich insolvenzbezogener Einzelentscheidungen, 2006, S. 86 ff) . Auch d ieser Streit dürfte aber seit der neueren Rechtsprechung des Eu ropäischen Gerichtshofs weitestgehend überholt sein ( EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs. C - 339/07, Seagon/Deko Marty Belgium NV, EWS 2009, 99 Rn. 19 ff; vom 19. April 2012 - Rs. C - 2 13/10, Lietuvos Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 27; vom 16. Januar 2014 - Rs. C - 328/12, Schmid/Hertel, ZIP 2014, 181 Rn. 30; vgl. auch Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 1 Rn. 36 EuGVO ; Paulus, EuInsVO, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 2a, 18 ff). b) Bei der Vollstreckbarerklärung wirkt sich die Qualifizierung der Costs Order als zivil rechtliche oder insolvenzrechtlich e Entscheidung im Ergebnis nicht aus , weil nach beiden in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für die Exequatur d ie selben Versagungsgründe zu pr üfen sind . D ie Auslegung des Art. 26 EuInsVO orientiert sich bei insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, an den zu Art. 34 EuGVVO entwickelten Maßstäben ( BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - IX ZB 120/11, WM 2013, 45 Rn. 3 mwN ) . So gilt auch bei Art. 26 EuInsVO der Grundsatz , dass die O rdre public - Klausel nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs. C - 341/04 , Eurofood, NZI 2006, 360 Rn. 63 f). M it Art. 26 EuInsVO sollen neben dem materiellen Ordre public auch verfahrensrechtliche Garantien , wie sie in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO vorgesehen sind, gewahrt bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 66 f ; 7 - 6 - Duur sma - Kepplinger, aaO Art. 26 Rn. 6 ff ) , insbesondere soweit es um En t- scheidungen gegenüber bestimmten Gläubigern geht (Virg o s/Schmit, aaO Rn. 206) . Die Möglichkeit einer abweichende n Entscheidung des Beschwerd e- gerichts bei Anwendung de r Art. 25 Abs. 1, Art. 26 EuInsVO ist damit nicht e r- sichtlich. 2. Ebenso wenig best eht Rechtsfortbildungsbedarf, soweit die Höhe der dem Antragsgegner als Gesamtschuldner auferlegten Verfahrenskosten bea n- standet wird . Rechtsfortbildungsbedarf wäre nur dann gegeben, wenn substa n- t i iert dargelegt würde , inwiefern eine abstrakte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und im Streitfall auch geklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4; Hk - ZPO/Kayser/Koch, aaO § 574 Rn. 17). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage noch nicht gerichtlich, nicht zwingend höchstrichterlich, geklärt ist (Hk - ZPO/Kayser/Koch, aaO § 543 Rn. 8). Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass eine nicht am Streitwert a usgerichtete, sondern nach zeit lichem Aufwand konkret berechnete anwaltliche Vergütung eines ausländischen Rechtsanwalts im Allgemeinen nicht gegen grundlegende Prinzipien des inländischen Rechts im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 26 EuInsVO verst ößt . Ein hoher Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts ist auch nicht generell unverhältni s- mäßig , weil er die Justizgewährung erschweren könnte (vgl. BVerfG, NJW - RR 2010, 259 Rn. 24 ff) . Soweit die Höhe der nach Stundenaufwand abgerechn e- ten Vergütung im konkreten Einzelfall gegen die inländische öffentliche Or d- nung verstoßen könnte, wird nicht deutlich, inwieweit sich daraus der Bedarf ergibt, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, des materiellen oder des Verfah rensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu 8 - 7 - schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). D er Umstand, dass ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Or d- nung darin liegen könnte, dass einem nicht v erfahrensb eteiligte n Dritten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden , begründet ebenfalls keinen Recht s- fortbildungsbedarf. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar , dass sich in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige, also zweifelhafte oder streitige Rechtsfrage stellt. Vielmehr ist die Möglichkeit, einem Dritten Verfahrenskosten aufzuerlegen, auch dem deutschen Recht nicht fremd (vgl. § 81 Abs. 4 FamFG , § 380 Abs. 1, Abs. 2, § 390 Abs. 1, Abs. 2, § 409 Abs. 1 ZPO ) und allgemein anerkannt. Es ist regelmäßig hinzun ehmen, dass in anderen Rechtssystemen von dieser Möglichkeit unter anderen Voraussetzungen und mit weitreichend e- ren Folgen insbesondere dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn wie im 9 - 8 - Streitfall besondere Umstände des Einzelfalles für die se Kosten folge h erang e- zogen werden . Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2011 - 13 O 49/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2012 - I - 3 W 104/11 -
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