ECLI:DE:BGH:2016:030816BIXZB35.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 35 / 16 vom 3. August 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin nen Lohmann und Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 3 . August 201 6 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 . Die Eingabe der Beklagten vom 28. Juli 2016 ist als Gegenvorstellung auszulegen , weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 28. Juni 2016 erhoben werden und die Beklagte erneut um Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Recht s- anwaltes nachsucht. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine förmliche En t- scheidung des Bundesgerichthofs über das Vorbringen der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch das Berufungsg e- richt für das Berufungsverfahren ist wei terhin nicht veranlasst. Einem förmlichen Rechtsmittel müsste der Erfolg versagt bleiben . Das Gesetz sieht im Prozes s- kostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wu rde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei 1 2 - 3 - der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 20 06 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außero r- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 3. Die Beklagte kan n mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Lohmann Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 25.02.2016 - 7 C 57/16 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.04.2016 - (III) 5 S 19/16 - 3
Full & Egal Universal Law Academy