ECLI:DE:BGH:2016:280616BIXZB35.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/16 vom 28. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich ter Dr. Schoppmeyer am 28. Juni 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Wert des Beschwerdegegenstandes t- gesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. April 2016 wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unz u- lässig durch das Berufungsgericht ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzl i- che Bedeutung, noch erfordert die Fortbi ldung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie 1 - 3 - nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unt er d e- nen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 2. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Soweit die Beklagte gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewä h- rung von Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht mit Schreiben vom 30. April 2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, ist eine Entscheidung des Bundesger ichtshofs nicht veranlasst. Zutreffend hat das Berufungsgericht d a- rauf hingewiesen, dass gegen dessen Entscheidung über den für das Ber u- fungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag kein förmlicher Rechtsb e- helf gegeben ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 25.02.2016 - 7 C 57/16 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.04.2016 - (III) 5 S 19/16 - 2 3
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