ECLI:DE :BGH:2018:160118BXIZB35.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 35/17 vom 16. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin nen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Düsseldorf vom 13. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verwo r- fen . Gründe: I. Das Landgericht Kleve hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2015 zur Zahlung von 9.700 , jeweils nebst Zi n- sen , verurteilt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgemäß Beru fung eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung nach der Vorberatung des Senats keine Aussicht auf Erfolg verspreche und eine Rücknahme der Berufung zur Kostenre duzierung führen würde. In der Folge hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2017 die Berufung zurüc k- genommen. 1 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO mit B e- schluss vom 13. November 2017 ausgespro chen, dass der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei und die Kosten des Berufungsverfa h- rens zu tragen habe. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des B e- klagten ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwer fen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei de Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 28.10.2015 - 1 O 202/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2017 - I - 4 U 206/15 - 3 4
Full & Egal Universal Law Academy