ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB35.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 35/19 vom 26. Juni 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 63, 275 Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustel- lung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Be- troffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049). BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 35/19 - LG Ansbach AG Weißenburg i. Bay. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dos e, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger un d Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019 a ufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfah- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 .000 Gründe: I. Die 8 2 jährige Betroffene leidet an einer senilen Demenz , wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Am 17. Januar 2018 und am 10. November 2018 unterzeichnete sie jeweils eine auf ihren Sohn, de n Beteiligten zu 3, lautende Vorsorgevollmacht. Nach den getroffenen Feststel- lungen war sie hierbei jeweils geschäftsunfähig . Das Amtsgericht hat eine Betreuung für d en Aufgabenkreis der Aufent- haltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung in einem 1 2 - 3 - näher bezeichneten Nachlassverfahren s owie Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises eingerichtet und den Be- teiligte n zu 1 als Berufsbetreuer bestimmt. Gegen die der Betroffene n nicht zugestellte Entscheidung hat diese durch eine von ihrem Sohn gefertigte , nicht unterschriebene Eingabe vom 12. Dezember 2018 Beschwerde eingelegt , die das Landgericht verworfen hat . Da gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen . Während des lau- fenden Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene durch eine beim Amts- gericht am 17. Mai 2019 eingegangene, wortlautidentische und nunmehr unter- schriebene Eingabe erneut Beschwerde eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerde der Betroffenen sei unzulässig. Eine wirksame Vertretung der Betroffenen durch ihren Sohn liege nicht vor, da die Betroffene weder am 17. Januar 2018 n och später in der Lage gewesen sei, diesen wirksam zu be- vollmächtigen. Eine Umdeutung des Beschwerdeschreibens in eine Beschwer- de des Sohns komme nicht in Betracht, da sowohl das Schreiben selbst als auch der Briefumschlag eindeutig die Betroffene als Abse nder in ausweise. Im Übrigen sei das Beschwerdeschreiben weder von der Betroffenen noch von ihrem Sohn unterschrieben und auch aus diesem Grunde unzulässig . 3 4 5 6 - 4 - 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist d as Landgericht alle rdings davon ausgegangen, dass durch die nicht unterschriebene Eingabe vom 12. Dezember 2018 keine wirk- same Beschwerde eingelegt worden ist, da es an der nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG bei schriftlicher Einlegung der Beschwerde notwendigen Unterzeich- nun g der Beschwerdeschrift fehlt. Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermög- lichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verant- wortung für den Inhalt des Sc hriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schrift- stück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zuge leitet worden ist (Se- natsb eschluss vom 18. März 2015 XII ZB 424/14 FamRZ 2015, 919 Rn. 7 mwN ). b) Die R echtsbeschwerde rügt jedoch zu R echt als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht die Beschwerde verworfen hat, ohne der Betroffene n bin- nen noch laufender Beschwerdefrist durch einen Hinweis Gelegenheit zur Hei- lung des in der fehlenden Unterschrift liegenden Formmangels zu geben . aa) Zwar sieht § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt indes- sen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses Verfahrensgrundrecht gibt dem Verfahrensbeteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf , dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundelie- genden Sachverhalt zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 7 8 9 10 - 5 - XII ZB 107/17 FamRZ 2018, 449 Rn. 7 mwN ; vgl. auch BSG Beschluss vom 20. März 2019 B 1 KR 7/ 18 B juris Rn. 10 ) . Hätte das Land gericht der Betroffenen einen entsprechenden Hinweis er- teilt, so hätte sie wie inzwischen mit der am 17. Mai 2019 eingegangenen Ein- gabe geschehen die Unterschrift unter die Beschwerdeschrift nachgeholt und den For mmangel dadurch geheilt . bb) Durch die Nachholung der Unterschrift konnte der Formmangel auch rechtzeitig geheilt werden, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war. (1) Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Eine Be- kanntgabe an die Betroff ene ist indessen nicht erfolgt. Zwar hat der Richter am Amts ge richt am 3. Dezember 2018 verfügt, dass eine beglaubigte Abschrift des an dem Tag ergangenen Beschlusses an die Betroffene per Postzustellungsauftrag zuzustellen sei. Die Zustellung ist dann aber ausweislic h der Zustellungsurkunde vom 6. Dezember 2018 nicht an d ie Betroffene persönlich , sondern an den Beteiligten zu 1 als ihren Betreuer er- folgt, denn die Zustellungsurkunde ist womöglich wegen eines vom Betreuer aufgrund seines Aufgabenkreises (unter anderem Entgegennahme und Öffnen der Post) veranlassten Nachse ndeauftrags dahin " berichtigt " worden, dass an ihn zuzustellen ist. Die Zustellung an den Betreuer wirkt indessen nicht gegen die Betroffe- ne. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG verweist zwar hinsichtlich der Bekanntg abe durch Zustellung auf die §§ 166 bis 195 Z PO. Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 11 12 13 14 15 - 6 - Satz 1 ZPO, nach dem bei nicht prozessfähigen Personen an deren gesetzli- chen Vertreter zuzustellen ist, findet auf den Betroffenen im Betreuungsverfah- r en aber keine Anwendung. Nach § 275 FamFG ist der Betroffene vielmehr in Betreuungssachen ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfä- hig. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs - und Verteidi- gungsmittel selbst vorbri ngen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen kön- nen. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht ent- scheidend verbesser t werden (BT - Drucks. 11/4528 S. 170). Da ein Betroffener somit seine Rechte im Bet reuungsverfahren aufgrund von § 27 5 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die Zustellung abweichend von § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an ihn selbst erfolgen. Das gilt auch dann, wenn der Betreuer für den Auf- gaben bereich " Entgegennahme und Öffnen der Post " bestellt ist. In seinem Aufgabenkreis vertr itt der Betreuer den Betreuten zwar geri chtlich und außerge- richtlich (§ 19 02 BGB). Eine Zustellung nach § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen scheidet im Betreuungsverfahren nach dem Vorstehenden aber gerade aus (Senatsbesch luss vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 10 mwN ). Es kann auch nicht davo n ausgegangen werden, dass der danach vor- liegende Zustellungsmangel gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 189 ZPO geheilt worden ist , da keine Feststellungen darü ber getroffen sind, dass der Be- schluss der Betroffenen formlos zugegangen ist . Aus dem vom Sohn gefertigten und nicht unterzeichne ten Beschwerdeschreiben vom 12. Dezember 2018 lässt sich für sich genommen nicht herleiten, dass der Betroffenen das zuzustell ende Schriftstück tatsächlich ausgehändigt worden ist. Diese Voraussetzung müsste aber erfüllt sein, damit die formgerechte Zustellung fingiert werden kann ( Se- natsbeschluss vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 11 mwN ). 16 - 7 - (2 ) Kann die sch riftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses unterblieben ist. Warum die Be- kanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (Senatsb eschluss vom 11. März 2015 XII ZB 571/13 FamRZ 2015, 839 Rn. 26 mwN ) . Die Frist zur Einlegung der Besch werde gegen den am 3. Dezember 2018 ergangenen Beschluss begann daher mit Ablauf des 3. Mai 2019 , endete mit Ablauf des 3. Juni 2019 und ist durch die am 17. Mai 2019 eingegangene Beschwerdeschrift gewahrt . 17 18 - 8 - 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keine n Bestand haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutrag en (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Weißenburg i. Bay., Entscheidung vom 03.12.2018 - XVII 457/17 - LG Ansbach, Entscheidung vom 15.01.2019 - 4 T 1303/18 - 19
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