BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 353/12 vom 19 . November 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 2 Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzul e- gen. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - OLG Stuttgart AG Biberach - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 19 . November 2014 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 2 ( T - Systems International GmbH ) gege n den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31 . Mai 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a .G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Famil iensenat des Oberl andesgerichts Stuttgart vom 31 . Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu Zi f- fer 1 und Ziffer 2 über die Beschwerde de s weiteren Beteiligten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ern euten Behandlung und Entscheidung an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens we r- den der weiteren Beteiligten zu 2 zu einem Verfahrensw ert von 1.020 Kosten für die Rechtsbeschwerde abgesehen. Ihre außergerichtl i- chen Kosten im Verfahren der Rechtsbeschwerde tragen die B e- teiligten und weiteren Beteiligten selbst. Beschwe rdewert : 2.040 - 4 - Gründe : I . D as Amtsgericht hat die am 7 . August 1992 geschlossene Ehe der bete i- ligten Eheleute auf einen am 16. September 2011 zugestellten Scheidungsa n- trag geschieden. Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie verschiedene Anrechte der betrieblichen Altersve r- sorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Dabei hat d er A n- tragsgegner soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung bei der Beteiligten zu 2 (T - Systems International GmbH) ein auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhendes betriebliches Anrecht mit ei nem Ausgleichswert von 5.589 bei dem Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) ein fondsbasiertes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung er langt , dessen Au s- gleich swert der Versorgungsträger mit 3,8431 Fondsanteilen bei einem korre s- pondie renden Kapitalwert von 2.539,23 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt. Dabei hat es zulasten des von dem Antra gsgegner bei d er Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 5.589 begründet und die Beteiligte zu 2 verpflichtet , diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Fe r- ner hat es das betriebliche Anrecht de s Antrags gegners bei dem B eteiligten zu 1 intern geteilt und zugunsten de r An tragstellerin ein auf das Ende der Eh e- zeit am 31. August 2011 bezogenes Anrec ht in Höhe von 3,8431 " Pension s- f ondsanteilen " übertragen. 1 2 3 - 5 - Gegen diese Entsc heidung haben der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz auf eine Ergänzung der Beschlussformel zur extern en Teilung des bei ihr b e- stehenden Anrechts um die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung angetragen. Auch der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Beschwe r- de das Ziel verfolgt , in die Beschlussformel zur internen Teilung des bei ihm besteh enden Anrechts die konkre te Bezeichnung der Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung aufzunehmen ; d arüber hinaus hat er die Ergä n- zung der Beschlussformel um eine " offene " Tenorierung erstrebt , welche mögl i- che Wertveränderungen im Vorsorgedepot de s A ntragsgegner s zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfass t . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurüc k- gewiesen. Auf di e Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat es die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des fondsbasierten Anrechts wie folgt neu gefasst: " Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts de s Antragsge g- ner s bei de m Deutsche Tele kom - Pensionsfonds a.G . (Pensions plan 2001 [Re n- t enzusage], Vorsorgedepot - Nr. 29 99 ) zu Gunsten der Antragsteller in ein Anrecht in Höhe von 2.539,23 der Teilungsordnung zum Pe n- sionsplan 2001 vom 27.07.2011 i.V.m. den allgemeinen Pensionsfondsbedi n- gungen des Telekom - Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom - Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (S tand 01 /20 11) , bezogen auf den 31. 08. 2011, begründet . " Hiergegen richten sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n der beiden Versorgungst räger. Die Betei ligte zu 2 erstrebt weiterhin die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungs - und Teilungsordnung in die Beschlussfassung zur externen Teilung. Der Beteiligte zu 1 wendet sich zum einen gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Teilung des Anrechts als Kapital wert und 4 5 6 - 6 - verfolgt zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden " offenen " B e- schlussfassung weiter. II . Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zugelassen, ob bei der internen Te i- lung einer Versorgung, deren Bezugsgröße auf Fondsanteilen basiert, der Au s- gleichswert in Fondsanteilen ausgedrückt werden kann und ob bei der externen Teilung im Tenor der ger ichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung in der Beschlussformel zu b e- nennen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Antragsge gners bei dem Beteiligten zu 1 und bei der Beteiligten zu 2. Eine noch weitergehende B e- schränkung der Zulassung auf die von dem Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beschlussfassung bei der internen und externen Teilung wäre demgegenüber unwirk sam, weil über diese Fragen nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 Rn. 5 mwN ). Im Umfang der Anfechtung sind die Rechtsbeschwerden auch im Übr i- gen zul ässig. Während die Recht sbeschwerde der Beteiligten zu 2 keinen E r- folg hat, führt die Rech tsbeschwerde de s Beteiligten zu 1 zur Teila ufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 7 8 9 - 7 - 1 . Der Rec htsbes chwerde der Beteiligten zu 2 bleibt der Erfolg versagt. a) Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass bei der e x- ternen Teilung kein Bedürfnis dafür bestehe, in der Beschlussformel die Fa s- sung oder das Datum der zu Grunde liegenden Ve rsorgung zu benennen. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Au s- gleichsberechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung. Bei der exter nen Teilung greife der Versorgungsausgleich in das bestehende Verso r- gungsverhältnis aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichspflichtigen ein Teil seines Anrechts entzogen wird. Worin das (verbleibende) Anrecht b e- steht und welche versicherungsmat hematischen Regeln für dieses Anrecht ge l- ten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht. b) Dies e Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 Rn . 10 ff. und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 8 ff.) und halten rechtlicher Überprüfung stand. aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bez o- gen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirk samkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtl i- chen Entscheidung erfo rdert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei u n- tergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsr e- gelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte t sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht 10 11 12 13 - 8 - (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssy s- tem geltenden Vorschriften (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 F amRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsb erechtigten bei dem Verso r- gungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilun g des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger en t- richtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entschei dung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleich spflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verble i- bende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilung s- ordnung. De ren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekür z- ten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgung s- verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgung s- träger und nicht aufgrund einer in die Entscheid ungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechts - grun dlagen ist daher nicht geboten. 14 15 - 9 - cc) Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird ins o- weit nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 2. Di e Rech tsbeschwerde de s Beteiligten zu 1 führt hingegen zur teilwe i- sen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Das Beschwerdegericht hat dem Begehren de s Beteiligten zu 1, die Besc hlussformel zur internen Teilung um die konkrete Bezeichnung der ma ß- geblichen Versorgungs - und Teilungsordnung en zu ergänzen, entsprochen. Demgegenüber hat es eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße " Fondsanteile " für unzulässig gehalten und den Ausgl eich der von de m A n- tragsgegner erworbenen fondsbasierten Anrecht s bei dem Beteiligten zu 1 in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung von Amts wegen auf der Grundlage des Kapitalwert s durchgeführt . Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, das s bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 45 VersAusglG der Wert des A n- rechts als Rentenbetrag oder als Kapital wert nach §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich sei . Einzelheiten zu den Umsetzungsmod alitäten bei Änderungen nach Ehezeitende seien nicht zusätzlich in die Beschlussformel aufzunehmen, da sich diese bereits aus den Rechtsgrundlagen für das Versorgungsanrecht und der entsprechenden Teilungsordnung ergäben, die in der Beschlussformel bezeich net seien. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. b ) Die interne Teilung de s von de m Antragsgegner erworbenen fondsb a- sierten Anrecht s kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in der von de m Beteiligten zu 1 vorgesch lagenen Bezugsgröße " Fondsanteile " aus ge spr o- chen werden . 16 17 18 19 20 - 10 - aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form vo n Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Re n- tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Ken n- zahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Au s- gleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglic hung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringf ü- gigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten a n- gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kap i- talwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen is t, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen A n- wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG u n- terbreitet der Versorgungs träger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgung s- träger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbe schluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende B e- stimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grun d- lage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht. 21 22 - 11 - bb) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilu ngsordnung besteht der Ausgleichswert für die von dem Antragsgegner (hier: in der Abteilung A des Anlagestocks) e r- worbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag des Beteiligten zu 1 . Der Senat teilt nicht die von dem Beschwerdegerich t geäuße r- ten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Beschlussfassung. (1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsg rößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu ent nehmen (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 juris Rn. 21; NK - BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18 ) . (2) So weit es wie hier Anrechte der betrieblichen Altersversorgung b e- trifft, bestimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des An rechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapital betrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrie b- lichen Altersversorgung bezweckt ( Senatsbeschluss vom 17. September 20 14 XII ZB 178/12 juris Rn. 22; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791) . Denn der sich aus d en allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz, dass der Au s- gleichswert in der im jeweiligen Ver sorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll auch nach den Vorstellungen des Gesetzgeber s (vgl. BT - Drucks. 16/10144, S. 49) für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltu ng beanspr u- chen. Da s dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte 23 24 25 - 12 - Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für A n- rechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus. (3 ) Der Wahl von Fondsantei len als Bezugsgröße steht auch die Rech t- sprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu ber ücksicht i- g en sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf eine nachehezei t- liche Korrektur der unters chiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsverso r- gung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung ve r- zichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren W ertentwicklung b e- gründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Te i- lung von der Dyna mik dieses Versorgungssystems abzukoppeln ( Senatsb e- schluss vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 juris Rn. 24) . c) Mit Recht hat es das Beschwerdegericht demgegenüber abgelehnt, die Beschlussformel um weitergehende Bestimmungen zum Verfahren bei mö g- lichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ergänzen . Für eine solche Beschlussfa s- sung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit . Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich d a- rauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezug s- größe zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter anderem zu prüfen, ob 26 27 - 13 - die T eilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies wie hier der Fall, so ist die Umsetzung der Au s- gleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht g e- prüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsb e- schl üsse vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 juris Rn. 26 und vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 18). d) Der angefochtene Beschluss kann daher im Hinblick auf die Entsche i- dung zu dem fondsbasier ten Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil diese noch nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endentscheidung reif ist . aa) Nach § 18 A bs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne A n- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Ausgleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßge blicher Bezugsgröße höc hstens 1 Prozent, in allen anderen Fälle n als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die für das Versorgungssystem des Bet eiligten zu 1 maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) sind nach dessen Teilungsordnung Fondsanteile, so dass ein " anderer Fall " im Si n- ne von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und für die Prüfung der Geringfügigkeit an den korrespondierenden Kapitalwe rt nach § 47 VersAusglG anzuknüpfen ist. D er Beteiligte zu 1 hat den korrespon dierenden Kapitalwert mit 2.539,23 n- gegeben; d ieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende am 31. August 20 11 ge l- tenden Bagatellgrenze von 3.0 66 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 ; vgl. FamRZ 2014, 183 ) . 28 29 - 14 - bb) Die Ausgestaltung des § 18 Ab s. 2 VersAusglG als Sollvorschrift e r- öffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz G e- ringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besond e- rer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung d ieses Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzul e- gen ( vgl. Wi ck Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 435 ; Münc h KommBGB/ Gräper 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 22). D er Beschwerdeentscheidung lassen sich ebenso wenig wie der En t- scheidung des Amtsgerichts Ausführungen dazu entnehmen, warum das bei dem Beteiligten zu 1 bestehende fondsbasierte Anrecht des Antragsgegners trotz seines geringen Ausgleichswert es ausgeglichen worden ist. Die Entschei - 30 31 - 15 - dung entzieht sich damit der gebotenen rechtlichen Überprüfung , ob das B e- schwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu ve r- kannt hat und ob es die gesetzliche n Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachge mäßen, dem Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 19 ff. und vo m 30. No - vember 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff. ). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Biberach, Entscheidung vom 13.03.2012 - 4 F 833/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2012 - 16 UF 108/12 -
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