BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 5 3 /13 vom 4. Juni 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1626, 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Der Elternteil, dem u.a. das Aufenthalt sbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grun d- sätzlich zu beteiligen. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Juni 201 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter D r. Klinkhammer, Schilling und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 26. Zivilsenat s - Familiensenat - des Oberlande s- gerichts München vom 21. Mai 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2013 d a- hin abgeändert, dass die weitere Beteiligte zu 5 zu dem Verfahren hinzuzuziehen ist . Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Ko s- ten sind nicht zu e rstatten . Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 5 (im Folgenden: Mutter ) erstrebt mit ihrer Rechtsb e- schwerde ihre Beteiligung in einem - ihre minderjährige Tochter betreffenden - Kindschaftsverfahren. 1 - 3 - Der Mutter , die für ihre im August 2006 geborene Tochter allein s orgeb e- rechtigt war, wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 das Recht zur Au f- enthaltsbestimmung, zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, zur Bea n- tragung von Jugendhilfemaßnahmen nach § 27 ff. SGB VIII , zur Ausbildungs - und Berufswahl und zur Regelung der P assangelegenheiten entzogen . Zum Ergänzungspfleger wurde die Beteiligte zu 3 bestellt . Das Kind befindet sich bereits seit Januar 2011 bei Pflegeeltern. Der Ergänzungspfleger beabsichtigt, es aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einem Kinderhe im unterz u- brin gen, weil die Pflegeeltern mit der leiblichen Mutter konkurrierten und den Umgang des Kindes mit ihr ablehnten . D ie Pflegeeltern haben beim Amtsgericht beantragt, den Verbleib des Kindes bei ihnen anzuordnen . Den Antrag der Mutter , sie an d ies em Verfahren zu beteiligen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. April 2013 zurückg e- wiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 hat e s den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern bis auf weiteres angeordnet ; d ie (übrigen) Beteiligten haben auf Rechtsmit tel verzichtet . D as Oberlandesgericht hat die gegen den erstgenan n- ten Beschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Mutter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. D ass das Amtsgericht die Verbleibensanordnung bereits erlassen hat und die übrigen Beteiligten auf ein Rechtsmittel hiergegen verzichtet haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Mutter für die Rechtsbeschwerde nicht entfallen. Denn ohne eine erforderliche Bet eiligung der Mutter wäre die En t- 2 3 4 5 - 4 - scheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Durch eine unterbliebene Beteiligung w ü rd e die Entscheidung des Amtsgericht s in der Hauptsache zwar nicht nichtig, aber anfechtbar (vgl. Keidel/Zimmermann F amFG 17. Aufl. § 7 Rn. 20) . 2. Die Mutter hätte entgegen der Auffassung der Instanzgerichte an dem Verfahren beteiligt werden müssen. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es lediglich um die Frage gehe, ob das Kind in d er jetzigen Pfleg e familie ve r- bleiben oder in eine andere Pflegestelle wechseln solle. Damit sei nur die Frage seines Aufenthalts verfahrensgegenständlich. Hiervon sei das Sorgerecht der Mutter nicht be t r offen , weil ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht berei ts entz o- gen worden sei und dieser Entzug von dem vorliegenden Verfahren unberührt bleibe. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt sei derzeit auch nach der Einschätzung der Mutter ausgeschlossen. Ein durch Abstammung begründetes Elternrecht werde bei de r vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht unmitte l- bar beeinträchtigt. b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a a) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als sogenannte Mussb eteiligte diejenigen h inzu zuziehen, deren Recht durch das Verfahren unm ittelbar betro f- fen wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einze l- nen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene m a- terielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es g e- nügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des We i- teren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tat - 6 7 8 9 - 5 - sächlich " präjudizielle " Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BT - Drucks. 16/6308 S. 178). b b ) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung sind hier erfüllt. (1 ) Die Mutter ist nach wie vor Sorgerechts inhaberin . Auch wenn ihr b e- reits erhebliche Teile des Sorgerechts entzogen worden sind, wird sie durch die Entscheidung über die Verbleibensanordnung unmittelbar in dem ihr verblieb e- nen Sorgerecht aus § 1626 Abs. 1 BGB und damit in ihrem Elternrecht aus Ar t. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen . Dies unterscheidet den Fall von der vom B e- schwerdegericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2011, 1666). D enn d ort war der Mutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden. Die Frage, ob das E lternrecht auch eine Beteiligung erfo r- dert, wenn dem betroffenen Elternteil das gesamte Sorgerecht entzogen wo r- den ist, muss hier jedoch nicht entschieden werden. Zu treffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Mutter das Recht zur Erziehung ihres Kindes sowie etwa die Vermögensorge verblieben sind . Dabei ist das in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erziehung ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge (NK - BGB/Rakete - Dombek 3. Aufl. § 1626 Rn. 11 ). Zwar hat das Verfahren über die Ver bleibensanordnung - wie das Obe r- landesgericht zu Recht ausführt - in erste r Linie den Aufenthalt des Kindes zum Gegenstand , dessen Bestimmung der Mutter entzogen ist . Das ändert indes nichts daran, dass die Entscheidung darüber, wo das Kind verbleibt, die Mutter unmittelbar in der Ausübung des ihr verblieben en Sorgerechts und damit in i h- rem Elternrecht betrifft . Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es für die Erzi e- hung des Kindes und die Möglichkeit der Mutter, hierauf Einfluss nehmen zu können, von erh eblicher Bedeutung ist, ob es bei Pflegeltern oder etwa in e i- 10 11 12 13 - 6 - nem Heim aufwächst. Auch wenn das Recht zur Bestimmung des Kindesau f- enthalts eng mit der Wahrnehmung der Erziehung des Kindes verknüpft ist (vgl. MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1631 Rn. 15), führt die Entziehung des Au f- enthaltsbestimmungsrechts nicht dazu, dass damit zugleich das Recht auf E r- ziehung entzogen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Teilbere i- che in § 1631 Abs. 1 BGB selbständig nebeneinander stehen. (2) Hinzu kommt , wora uf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hi n- weist, dass es die - der Einleitung des vorliegenden Kindschaftsverfahrens v o- rangegangene - Intention des Ergänzungspflegers war, durch die Herausnahme des Kindes aus der konkreten Pflegestelle den Umgang zwisc hen d i esem und seiner Mutter dauerhaft zu gewährleisten. Damit sollte ersichtlich dem - von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten - Umgangsrecht der Mutter Rechnung g e- tragen werden. Hieraus folgt , dass die Entscheidung über den Verbleib des Kindes auch unmit telbare Auswirkungen auf das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht der Mutter hat. 14 - 7 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Enden tscheidung reif ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Guhling Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 10.04.2013 - 512 F 3727/13 - OLG München, Entscheidung vom 21.05.2013 - 26 WF 746/13 - 15
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