BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 354 / 1 1 vom 11 . Juli 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1605 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1 Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte ste u erlich zusamm en veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Ei n- kommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids veru r teilt worden ist. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - OLG Frankfurt am Main AG Melsungen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Juli 2012 durch d en Vo r- sitzende n Richte r Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss des 2 . Familiens enats i n Kassel des Oberlandes gerichts Frankfurt am Main vom 10 . Juni 20 1 1 wird auf Kosten des Antrags gegners ve r- worfen. Beschwerdewert: bis 6 00 Gründe: I. Der Antragsteller, der für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des A n- tragsgegners Sozialleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erbrach t hat , begehrt im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommens - und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage von Bel e- gen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner u. a. dazu ver pflichtet , d em A n- trags tell er Auskunft zu erteilen , ob und in welcher Höhe er in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 Rente oder P ension bezogen hat , über Bestand und Höhe des zum 1. Dezember 2007 vorhandenen Vermögens sowie über sämtliche Immobilien, deren Eigentümer oder Miteigentümer er zum 1. Dezember 2007 war. Zudem wurde der Antragsgegner u. a. zur Vorlage der 1 2 - 3 - für die Jahre 200 7 und 2008 ergangenen Renten - oder Pensionsbescheide und der die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 betreffenden Einkommensteue r- erklärungen nebst aller Anlagen sowie der hierzu ergangenen Einkommenste u- er bescheide verpflichtet. Das Oberlandes gericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert der Beschwer übersteige nicht den Wert von 600 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags gegners . II. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antrags gegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbil dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) , noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . 1. Zutreffend ist das Bes chwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall e ines besond e- ren Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Ko s- ten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Aus kunft erfo r- dert . Dies entspricht der ständige n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Senatsbeschlüsse vo m 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/ 07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jeweils 3 4 5 - 4 - mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn . 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f. ). 2. Auf dieser rech tlichen Grundlage ist im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Be schwe r- de gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch g e- macht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der B e- wertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfe h- lerhaft nicht berücksichtig t oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen se i- ne Aufklärungspflicht ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 139 ZPO) nicht festgestellt hat ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN und vom 31. März 2010 - XI I ZB 130/09 - FamRZ 2010, 881 Rn. 10). 3. Soweit das Beschwerdegericht den Aufwand für die Zusammenste l- lung und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600 hat, lässt dies einen Ermessens fehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen. a ) Zu Recht hat das Be schwerdeg ericht d ie Kosten der Zuziehung eine r sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht gelassen. Solch e Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwang s- läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senats beschlü ss e vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090 Rn. 7 ; vo m 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 6 7 8 - 5 - 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667) . Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht e r- füllt. Der Antragsgegner verfügt nach eigenen Angaben lediglich über Einkün f- te au s der gesetzlichen Rentenversicherung und einer beamtenrechtlichen Ve r- sorgung. Die Höhe seiner Einkünfte kann er daher unschwer anhand der e r- gangenen Rentenbescheide und Bezügemitteilungen ermitteln und belegen. Soweit er durch den amtsgerichtlichen Beschl uss darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet worden ist, ob er Einkommen aus anderen steuerrechtlichen Ei n- kunftsarten er ziel t , kann er die geschuldete Auskunft durch die einfache Erkl ä- rung erfüllen, dass er über keine weitere n Ein künfte verfüg t . D er Hinzuz iehung einer sachkundigen Hilfsperson bedarf es für diese Erklärung nicht . b) D er Antragsgegner benötigt zur Er teilung der geschuldeten Auskünfte auch nicht der Hilfe eines Steuerberaters . aa ) Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu aus führt , der Antrags gegner benötige die Unterstützung durch einen Steuerberater, weil er mit seine r Eh e- frau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt w e rd e und daher eine Einze l- veranlagung erstellt werden müsse , um über das auf ihn entfallende Nettoei n- kom men Auskunft geben zu k önnen, kann dem nicht gefolgt werden . bb ) Im Rahmen der hier titulierten Auskunftsverpflichtung des Unterhalt s- schuldners ist der Maßstab für die Aufteilung einer Steuerschuld oder - erstattung im Innenverhältnis zusammenveranlagter Ehegatten (vgl. inso weit Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178 Rn. 17 ff.) ohne Belang. Deren Zweck besteht vornehmlich darin, den vermeintlich Unte r- haltsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch richtig berechnen und die Leistungsfähig keit des Unterhaltsschuldners prüfen zu können (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 9 10 11 12 - 6 - Rn. 1150). W enn der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Ei n- kommensteuer veranlagt wird, ist er im Rahmen der nac h § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung und Belegvorlage nicht geha l- ten , eine ( bereinigte ) Einkommensteuer erklä r ung vorzulegen, aus der sich das allein auf ihn entfallende Nettoeinkommen entnehmen lässt. cc) Dem entsprich t auch der Entscheidungsausspruch des amtsgerichtl i- chen Beschlusses . Danach ist der Antragsgegner nur verpflichtet, anzugeben, ob von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Einkomme n- steuererklärungen abgegeben w u rden, ob Einkommensteuer be scheide erga n- gen sind, ob und in welcher Höhe Steuerrückerstattungen zugeflossen oder Steuernachzahlungen geleistet worden sind . Aus diesen Auskünften lässt sich zwar das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners nicht unmittelbar entnehme n , we il dieses mit dem steuerrechtlichen Einkommen e i- nes Unterhaltsschuldners in der Regel nicht identisch ist (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 48) . Gleic h- wohl erfüllt der Antragsgegner seine Verpfli chtung zur Auskunftserteilung b e- reits mit den genannten Angaben. dd ) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Auskunftspflichtige den Steuerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Eh e- gatten veranlagt worden ist. Ein etwaiges Geheimh altungsinteresse kann der Unterhaltsschuldner dadurch wahren, dass e r solche Betragsangaben abdeck t oder sonst unkenntlich mach t , die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682; vgl. dazu auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1183). Das kann dadurch erfolgen , dass er die in d em vorzulegenden Ei n- 13 14 - 7 - kommens teuer bescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt ( vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 20 04 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Im vorliegenden Fall kann der Antragsgegner die ihm auferl egte Ve r- pflichtung zur Vorlage seine r Steuerbescheide für die Jahre 200 7 bis 2009 d a- mit ohne die Hilfe eines Steuerberaters erfüllen . Sofern er das Einkommen se i- ner Ehefrau nicht preisgeben möchte, ist es ihm unbenommen, die entspr e- chenden Angaben in den S teuerbescheiden zu schwärzen. Eine r vo n eine m Steuerberater durchgeführte n Berechnung der Steuerschuld des Antragsge g- ners bei einer getrennten Veranlagung für die beiden relevanten Steuerjahre bedarf es da zu nicht. 4 . Aus Rechtsgründen ist auch nicht z u beanstanden, dass das B e- schwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer keine Kosten für die Beau f- tragung eines Rechtsan walts berücksichtigt hat. Der Antragsgegner bedarf ke i- ner Beratung durch einen Rechtsanwalt , um die ihm obliegenden Auskunfts - und Bele gpflicht en zu erfüllen . a) Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beschwer nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstr e- ckung verbundenen Kosten bemessen, wenn die Auskunftsverpflichtung, zu welcher der Unter haltsschuldner verurteilt wurde, nicht bzw. nur teilweise vol l- streckungsfähig ist (Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 668 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535 ff. ; Senatsbeschlüsse vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425 und vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45). Ist der Entsche i- dungsausspruch nicht hinreichend bestimmt oder setzt die sorgfältige Erfüllung des Auskunftsanspruchs Rechtskenntnisse voraus, können auch die Kosten für 15 16 17 - 8 - die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Höhe der Beschwer maßgeblich sein (vgl. BGH Beschluss vom 29.November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466, 467). b) Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner indes nicht auf die Ber a- tung durch einen Rechts anwalt angewiesen. Der Antragsgegner macht weder geltend, die amtsgerichtliche Entsche i- dung habe einen nicht vollstreckbaren Inhalt noch verpflichte sie ihn zu einer unmöglichen Leistung . Die Erklärungen , die der Antragsgegner zu erbringen hat , sind in dem amtsgerichtlichen Beschluss ebenso eindeutig und zweifelsfrei beschrieben wie die Unterlagen, die er vorlegen muss. Dass der Antragsgegner sowohl über Bestand und Höhe seines Vermögens als auch über sämtliche in seinem Allein - oder Miteigentum stehende n Immobilien Auskunft geben soll, macht eine anwaltliche Beratung nicht erforderlich. Zwar erfasst der Begriff des Vermögens auch Immobilien, so dass sich diese beiden Auskunftsverpflichtu n- gen inhaltlich teilweise überschneiden. Aus der Sicht des Antragsge gners ist jedoch klar zu erkennen, wozu er sich zu erklären hat. Gleiches gilt für die Ve r- pflichtung, Bankauskünfte zum Nachweis von Sparvermögen und Wertpapieren etc. sowie bei Lebensversicherungen Bestätigungen der Versicherungsgesel l- schaften über die Höhe der Rückkauf werte und bei Immobilienkaufverträgen die Grundsteuerbescheide vorzulegen. Auch insoweit ist der Umfang der Au s- kunfts - und Belegpflicht in der amtsgerichtlichen Entscheidung eindeutig festg e- legt. 18 19 - 9 - Schließlich ist entgeg en der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch k eine anwaltliche Beratung dazu erforderlich , was unter dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Antragsgegners zu verstehen ist, weil der A n- tragsgegner darüber keine Auskunft erteilten muss. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Melsungen, Entscheidung vom 14.12.2010 - 53 F 1166/10 UV - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 10.06.2011 - 2 UF 43/11 - 20
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