BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 354 /1 2 v om 17 . September 201 4 in der Familiensache - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - B oeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 1 2 . Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2012 zum Ausspruch wegen der interne n Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrech te ( letzter A b- satz von Ziffer 1 der Beschlussformel ) aufgehoben. A uf die B eschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der B e- schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 7 . De - z ember 2011 wegen der internen Teilung der bei de m Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des Antrags tellers ( vierter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) teilweise abg e- ändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wir d zu Lasten des für d en Antra g- steller beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. ) zugunsten der Antrags gegnerin ein auf den 31. März 201 0 bezogenes Anrecht in Hö he von 7,1102 Fondsa n- teilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 bei Teilungskosten in Höhe von 200 übertr a- gen . - 3 - Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Ko s- ten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst. Besc hwe rdewert 1. 000 Gründe : I. D as Amtsgericht hat die am 14. April 1989 geschlossene Ehe der bete i- ligten Eheleute auf den am 26. April 2010 zugestellten Scheidun gsantrag durch Beschluss vom 7. Dezember 201 1 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat e s - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ein durch Nettoentgeltumwandlung erworbenes betriebliches Anrecht de s Antra gs tellers bei dem Beteiligten zu 3 ( Telekom Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: Pensionsfond s) intern geteilt und zugunsten de r Antrag s- gegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von " 7,1102 Einheiten " übertragen. Mit seiner Beschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt , die En t- scheidung des Amtsgerich ts in die Bezeichnung " Fondsanteile " zu korrigieren. Ferner hat der Pensionsfonds beantragt, die Beschlussformel um die konkrete Rechtsgrundlage der Versorgung und um die Teilungsordnung sowie um eine " offene " Beschlussf assung zu ergänzen, die mögliche Wer tveränderungen im Vorsorgedepot de s Antrags tellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 1 2 - 4 - Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfass t . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde weitgehend zurückgewi e- sen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei de m Pensionsfonds wie folgt neu gefasst: " Im Wege der interne n Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 1.9.2009 zu Lasten des für den Antragsteller beim T e- lekom Pensio nsfonds a.G . gemäß Pensionsplan 2001 bestehenden Anrechts, Vorsorgedepot Nr. ein Anrecht mit e i- nem Kapitalwert in Höhe von übertragen. " Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Pens i- onsfonds , mit der diese r eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße " Fondsan teile " erstrebt und zum anderen sein Begehren nach einer ergänze n- den " offenen " Beschlu ssfassung weiterverfolgt. I I . Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausg e- führt: Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei dem Pensionsfonds sei die interne Teilung durchzuführen. Da es sich bei diesem Anrecht um ein so l- ches nach dem Betriebsrentengesetz handele, sei wegen § 45 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag na ch § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Daher sei der vom Pensionsfonds mitg e- teilte Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 4.709,75 s- 3 4 5 6 - 5 - gegnerin zu übertragen. Die Übertragung des Ausgleichswerts in Form von Fondsanteilen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof darauf hingewies en, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rente n- versicherung nicht zu berücksichtigen sei. Dies gelte nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung, weil die Teilhabe an der künftigen Wer t- en twicklung vo n vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei. Zwar habe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine fondsgebund e- ne Rentenversicherung zugrunde gelegen, in der vom Versicherer keine b e- stimmte Leistung garantiert worden sei. Es sei je doch kein Grund erkennbar, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf eine Versicherung mit gara n- tierter Leistung anzuwenden, solange der Anteil an der garantierten Leistung nicht unterschritten werde. Es sei daher der Kapitalwert von 4.709,75 B ezeichnung der Teilungsordnung im Wege der internen Teilung zu übertragen. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit könnten nicht berücksichtigt we r- den. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 2. Mit Recht hat das Beschwerdeger icht allerdings gemäß § 10 VersAusglG die interne Teilung des von de m Antragsteller erworbenen A n- rechts angeordnet. a) Das Anrecht de s Antragstellers bei dem Pensionsfonds beruht auf e i- nem beitragsbezogenen Pensionsplan zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer (Planteilnehmer) zur Verfügung gestellten Nettobeiträge unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Ge ldanlagen ) , B (Risikoversicherungen) und C ( konventi o- 7 8 9 10 - 6 - nelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die Planteilnehmer eingehende n Beiträge werden zunächst in die Abteilung A investiert, können aber abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vere inbarungen und vom Lebensa l- ter des Planteilnehmers in die Abteilungen B und /oder C umgeschichtet we r- den. Soweit Teile der laufenden Beitr äge für die Abteilung B entnommen werden , wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den Planteilnehmern zugesagten Invaliditäts - und Hinterbliebenenver - sorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreiche n- den Beitragszahlungspflicht in de r Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und v om 13. November 1985 IVb ZB 131/82 FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pens i- onsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen. D er Antragsteller hat bis zum Ehezeitend e am 31. März 201 0 ausschlie ß- lich Anrechte in der Abteilung A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfon ds 14,2204 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung zutreffend nach der unmittelbaren Bewe r- tungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile e r- mittelt wor den, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bere itgestellten Beiträgen beruht (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25 . Juni 2014 - XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 8 ) . Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 7,1102 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und de n Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kap i- talwert im Sinne von § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert werden. Bezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Hö he von 4.709,75 11 - 7 - b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewäh r- leistet, we nn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gle i- chem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. S e- natsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Eh e- zeit erworbenen Fondsanrechten ist durch die Teilungsordnung sich ergestellt. aa) Bei fondsgebundenen Versorgungen besteht die Besonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzei t- lichen Zuerwerb von Fondsant eilen, aber abhä ngig von der Anlagestrategie des Versorgungsträgers auch durch die gegebenenfalls mehrfache - Umschic h- tung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit er worbenen Fondsa n- teile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Eh e- zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeita n- teil s quote am V orsorge vermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und d em Vollzug der internen Teilung von de m ausgleichspflicht i- gen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt w orden sind , ermittelt der Verso r- gungsträger im Umsetzungs zeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen. Eine vergleichbare Verfahren sweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversich e- rung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert - und Bestands veränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Au s- 12 13 - 8 - gleichswert für d en ausgleichsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (Senat s- beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 11 ). bb) Nach Ziffer 5 der Teilungsordnung in Verbindung mit § 10 des Pens i- onsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen Teilung die Stellung eines Planteilnehmers mit dem Status eines A r- beitnehmers, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmen s ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 VersAusglG ) . Der g egebenenfalls im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen Ehezeitanteilsquote bemessene Ausgleichswert wird als Be i- tragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten behandelt und in die Abte i- lung A des Anlagestocks investiert. cc) Soweit der Pensionsplan dem Planteilnehmer einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten Beitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsb e- rechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziffer 2.6 der Teilungsordnung) . 3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen Bedenken, dass es das B e- schwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von de m Antragsteller in der Abt eilung A erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorg e- schlagenen Bezugsgröße " Fondsanteile " auszusprechen. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssys tem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwend eten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Re n- 14 15 16 17 - 9 - tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Ken n- zahl. W enn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Au s- gleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zu r Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringf ü- gigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche n Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten a n- gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kap i- talwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen A n- wartschaftserwerb des Mitglieds verkörper t. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG u n- terbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgung s- träger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nac h seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende B e- stimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grun d- lage der maßgeblichen Versorgun gsordnung dem Gericht. b) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der Abteilung A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsa n- te i len; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtspr e- chung und Lit eratur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche Beschlus s- fassung zulässig ist. 18 19 - 10 - aa) Mit dem Beschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 VersAusglG für alle Anrechte der betriebl i- chen Altersvorsorge - und damit auch für fondsgebundene Anrechte - einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt sei ( OLG München [16. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2012 - 16 UF 1 623/11 - BeckRS 2014, 01858; OLG Stuttgart Beschlüsse vom 31. Mai 2012 16 UF 108/12 - juris Rn. 25 und vom 9. August 2012 16 UF 155/12 - juris Rn. 9 ) . Eine andere Ansicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Vorau s- setzungen zumind est eine ergänzende Benennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf NJW - RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttu m hält demg e- genüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Rentenversicherung auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese einde u- tig bestimmbar sind ( OL G Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 2 UF 38/12 juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469 ; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455 ; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Pr axis 2. Aufl. Rn. 967; Glockner/Hoenes/W eil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK - BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusgl G Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 Ver s AusglG Rn. 9; jurisPK - BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAus glG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ; Eichenhofer FamFR 2012, 470 ) . bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. 20 21 - 11 - (1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende A nrec ht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen . Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsg rößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (klarstellend NK - BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18) . (2) Soweit es Anrechte der betriebliche n Altersversorgung betrifft, b e- stimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar , dass der Versorgungsträger bei der B erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag g e- mäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann . Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrie b- lichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ) . Denn der sich aus den allgemeinen Bes t immungen ( § § 5 Abs. 1 und 3 , 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grun d- satz , dass der Aus gleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verw e n- deten Bezugsgröße zu bestimmen ist , soll - auc h nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 16/10144, S. 49) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleicherm a- ßen Geltung beanspruchen . Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAu sglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung and e- rer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus . (3) A uch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen ke i- ne grundle gend andere Beur teilung geboten . Zwar sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach § 46 VersAusglG e r- gänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkauf s- werte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fonds gebundene n 22 23 24 - 12 - Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsm a- thematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berec h- nen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 22) . Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die interne Te i- lung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 279 0, 2791 ). (4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebu n- denen Versorgung bei der gebotene n Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtig en sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, di e dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf jede nachehezeitlich e Korrektur der unte r- schiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversorgung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung verzichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entst e- hung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zei traum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik di e- ses Versorgungssystems abzukoppeln. 4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse de m- gegenüber ei n e Ergänzung der Beschlussformel um weitergehen de Regelu n- gen zur Bestimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche Beschlussfassung 25 26 - 13 - besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Erge b- nis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763) . Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 V ersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertr a- gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgesta l- tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für d en Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine Beschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des a usgleichsberechtigten Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des - hier in Fondsanteilen ausgedrückten - Ausgleichswertes übertr a- gen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot de s Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Z eitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der Fam i- liengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Au s- gleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter anderem zu prüfen, ob die Teilung s- ordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG g e- nügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichs entscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers ( Senatsbeschlus s vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 18 ; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 6 UF 42/12 juris Rn. 16). 5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs - bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsb e- 27 28 - 14 - schlüsse v om 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 9), hat b e- reits das Beschwerdegericht d as diesbezügliche Begehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen . Der Senat hat zur Kl arstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermit t- lung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berüc k- sichtigten Teilungskosten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, in die Beschlussformel aufgenommen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 07.12.2011 - 512 F 2153/10 - OLG München, Entscheidung vom 05.06.2012 - 12 UF 183/12 -
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