BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 355/10 vom 10. November 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1897 Abs. 4 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Aus-wahl eines Betreuers vom Vorschlag des vollj344hrigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.). BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - LG L374neburg AG L374neburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zur374ckgewiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 I. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschr344nkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). 2 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. 3 Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein 4 - 3 - Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreu-te w374nscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); M374nchKommBGB/Schwab 5. Aufl. 247 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unber374cksich-tigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderl344uft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abw344gung aller rele-vanten Umst344nde Gr374nde von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Ge-fahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl f374hren kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; M374nchKommBGB/Schwab aaO 247 1897 Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat ausf374hrlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen w374rde. Gegen diese Ausf374hrungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Ber374cksichtigung des Se-natsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegen-den Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuwei-chen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzli-cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen. 6 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 21 XVII S 1536 - LG L374neburg, Entscheidung vom 16.07.2010 - 8 T 37/10 -
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