BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 355/12 vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schil ling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschi e- den, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs - und Wir t- schafts - Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Bet riebswirt (VW A)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1 . 00 0 Stunden nicht mit einer abgeschloss e- nen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG und daher ein Stundensatz von 44 ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff . ) Bezug genommen. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine hiervon abwe i- chende Beurteilung. Die unterschiedliche Betreuervergütung für A bsolventen der Sächsisch en Verwaltungs - und Wirtschafts - A kademie einerseits und Hoc h- schul - oder Fachhochschulabsolventen andererseits ist im Hinblick auf die u n- 1 2 3 - 3 - terschiedliche berufliche Qualifikation gerechtfertigt und stellt deshalb keine Ar t. 3 Abs . 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung dar. Der Senat hat im Übrigen die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte insbesondere nicht dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nachzugehen, i m Hi n- blick auf das Niveau der verfassten Klausuren sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung derjenigen an einer Hochschule vergleichbar. Denn für eine Ve r- gleichbarkeit fehlt es bereits an dem für ein Hochschul - oder Fachhochschu l- studium erforderlichen zei tlichen Aufwand. Mit Rücksicht darauf brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Antrag zu entsprechen, zur Gleichwertigkeit des Abschlusses Stellungnahmen der von den Beteiligten zu 1 genannten Inst i- tutionen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen . Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i .V.m. § 564 ZPO). 2. Dem Gesichtspunkt , dass der Beteiligte zu 1 über einen Abschluss als Immobilienfachwirt verfügt, ist durch die ihm vom Amtsgericht zugebilligte und v om Bezirksrevisor nicht angegriffene Betreuervergütung (Stundensatz von 33,50 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) bereits Rechnung getragen wo r- den. 3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrag s nicht auf den Grundsatz des Vertraue nsschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in dem betreffenden Verfa h- ren handelt. 4 5 6 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen R ech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 06.10.2011 1 XVII 1094/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.06.2012 - 3 T 544/11 - 7
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