BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 355/14 vom 3 . Dezember 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 294, 280 Abs. 2, 69 Abs. 1 a) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutac h- tens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 NJW 2014, 3445). b) In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot der vo llständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des B e- troffenen der Aufgabenkreis der Betreuung oder der Umfang des Einwill i- gungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betro ffene Beschwerde gegen die Aufrechterha l- tung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. De zember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378) . BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - LG Klev e AG Kleve - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Dezember 2014 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffene n wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12 . Juni 2014 auf - gehoben , soweit der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11. April 2014 auch in seinem den Umfang des Einwilligungsvor - behalt s einschränkenden Teil aufgehoben worden ist . Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außer - gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. W ert: 5.000 Gründe: I. Für die Betroffene wurde im April 2013 auf ihren eige nen Antrag eine u m fassende Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt . Für den gesamten Aufgabenkreis war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet und als Überprüfungstermin der 10. April 2015 bestimmt . Kurze Zeit nach Betreuungserrichtung beantragte die Betr offene die Aufhebung der Betreuung. Daraufhin ordnete das Amtsgericht die Einholung 1 2 - 3 - eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens dazu an, ob die Betreuung weiterhin erforderlich sei. Der Sachverständige versuchte wiederholt vergeblich, die Betroffene z um Zwecke der Begutachtung zu untersuchen, und erstattete schließlich sein Gutachten ausschließlich aufgrund fremdanamnestischer Er - kenntnisse. Mit Beschluss vom 11. April 2014 hat das Amtsgericht die Betreuung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich der Einwilligungsvorbehalt nur noch auf die Vermögensangelegenheiten erstreckt, und als spätesten Überprüfung s- termin den 11. April 2021 bestimmt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der diese weiterhin das Ziel der Aufhebung der Betreuung verfolgt e , h at das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss insgesamt aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Betreuer namens der Betroffenen erh o- bene Rechtsbeschwerde (§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG) . Diese hat in e rster Linie zum Ziel , dass es mit Ausnahme der Verlängerung der Überprüfungsfrist bei der amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt; hilfsweise begehrt die Rechtsbe - schwerde, dass die Beschwerdeentscheidung jedenfalls insoweit aufgehoben wird, als mit ihr die Teilaufhebung des Einwilligungsvorbehalts aufgehoben wor - den ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel . Das Sac h- verständigengutachten, auf das sich das Amtsgericht stütze, sei unbrauchbar, 3 4 5 6 - 4 - weil es den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Entgegen § 280 Abs. 2 FamFG habe der Sachverständige die Betroffene nicht vor der Gutachtense r- stattung persönlich un tersucht oder befragt. Statt sein Gutachten auf frem d- anamnestischer Grundlage zu erstellen, hätte er sich an das Gericht wenden müssen, als offenkundig geworden sei, dass die Betroffene sich nic ht zur B e- gutachtung einfinden we rde. Bei der Verwertung des Gutachtens handele es sich auch nicht um einen (bloß) einfachen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Nachdem in dem angefochtenen Beschluss nicht nur die Aufhebung der Betreuung abgelehnt, sondern überdies die Betreuung verlängert worden sei, habe das Amtsgericht gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein dem § 280 FamFG genügendes Gu t- achten einholen müssen. Angesichts der Einschränkung des Einwilligungsvo r- behalts könne nicht von einem unveränderten B edürfnis im Sinn des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausgegangen werden. Zudem genüge das Gutachten auch nicht den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis, weil die Betroffene entgegen §§ 281 Abs. 2, 280 Abs. 2 FamFG nicht persönlich untersucht oder befragt worden sei. Der Verfahrensfehler mache eine umfangreiche bzw. aufwändige B e- weiserhebung notwendig. Aufhebung und Zurückverweisung seien geboten, weil der Betroffenen keine Instanz genommen werden solle, zumal sie selbst Zurückverweisung beantragt habe. Das Verschlechterungsverbot stehe der vollständigen Aufhebung ni cht entgegen. Bei Verfahrensverstößen sei eine Auf - hebung und Zurückverweisung selbst dann in vollem Umfang zulässig, wenn der Rechtsmittelführer ausdrücklich nur die Aufhebung des für ihn ungünstigen Teils der angefochtenen Entscheidung beantragt habe. Di e Betroffene habe so - gar vollständige Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Dem Willigen 7 8 - 5 - geschehe kein Unrecht und das Verböserungsverbot gelte im Betreuungsve r- fahren ohnehin nicht un eingeschränkt. 2. Das hält der rechtliche n Nachprüfung nicht in vol lem Umfang stand. a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die Verwertung des im ersten Rechtszug eingeholten Sac h- verständigengutachtens als verfahrensfehlerhaft angesehen und die Vorausse t- zungen einer Z urückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG als gegeben erachtet hat. aa) Zwar ordnet § 294 FamFG für das Aufhebu ngsverfahren die Geltung der §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständig engutachtens vorschreiben, nicht an . Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG , so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatori sch ist . Wenn das Gericht aber wie hier ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, dann muss das Gutachten den forma len Anforderungen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 NJ W 2014 , 3445 Rn. 8 f. mwN ). Schon aus diesem Grund und unbeschadet des Umstandes, dass das Amtsgericht auch über eine Verlängerung der Betreuung entschieden hat bleibt der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge der Erfolg versagt , das Beschwerdeger icht habe zu Unrecht den Maßstab des § 280 FamFG angelegt, weil Ausgangspunkt des Verfahrens ein Aufhebungsantrag de r Betroffenen g e- wesen sei . 9 10 11 12 - 6 - bb) Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Unters u- chung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht abgesehen vom Ausnahmefall, dass die Vorführung außer Verhält nis zum Verfahrensgegenstand steht g e- mäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 NJW 2014, 3445 Rn. 10 f. , 16 mwN ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 15 f. ) . cc) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Amts gerichts nicht gerecht. Wie das Land gericht im Einzelnen dargelegt hat, hat der Sachverstä n- dige die Betroffene nicht persönlich untersucht. Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Erkenntnisquellen des Sachverständigen schriftliche Äußerungen der Betroffenen, Vorgutachten einer anderen Sac h- verständigen, Gespräche mit Dritten (Betreuer, Behandler, sonstigen Personen) und Akteninhalt die persönliche Untersuchung der Betroffenen nicht zu erse t- zen vermögen . Das Amtsgericht hätte deswegen erwägen müssen, die B e- troffene zur gutachterlichen Un tersuchung vorführen zu lassen. Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis allerdings nicht davon ab, dass ein ve rbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sac h- verständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntni ssen Schlüsse auf ein 13 14 15 - 7 - bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Senatsb eschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 NJW 2014, 3445 Rn. 13 ) . dd ) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Zur ückverweisung gemäß § 6 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG bejaht hat. In der Verwertung des nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge n- den Sachverständigengutachtens liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel . V on einem solchen ist auszugehen, wenn d er Fehler so eindeutig und erheblich ist , dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbee n- dende Entscheidung sein kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September 2002 VII ZR 422/00 NJW - RR 2003, 131 und vom 22. Mai 2001 VI ZR 74/00 NJW 2001, 2550 ). Die s ist bei einer Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 280 Abs. 2 FamFG , die der umfassenden Sachverhaltsaufklärung dient , der F all (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 69 Rn. 9; vgl. auch Musielak/ Borth /Grandel FamFG 4. Aufl. § 69 Rn. 3; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 69 Rn. 15 b; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 43). Der nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG erforderliche Zurückverweisungsa n- trag war (durch die Betroffene) gestellt. Dass es ei ner aufwändigen Beweise r- hebung bedarf , wird von der Rechtsbeschwerde nicht angezweifelt . b) Rechtsfehlerhaft ist die angegriffene Entscheidung hingegen, soweit das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts auch hinsichtlich des den Einwilligungsv orbehalt einschränkenden Teils aufgehoben hat. Die Recht s- beschwerde rügt mit Recht, dass dies einen Verstoß gegen das Verschlecht e- rungsverbot darstellt. 16 17 18 19 - 8 - aa) Die Rechtsbeschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die Betroffene den amtsgerichtl ichen Beschluss nur insoweit mit der Beschwe r- de angegriffen hatte, als ihrem Aufhebungsantrag nicht entsprochen worden war. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht dem Betroffenen grundsätzlich allerdings auch gegen eine Entsc heidung, mit der der Aufgabenkreis der Betreuung eingeschränkt oder die Betreuung sogar aufge hoben wird, das Recht der Beschwerde gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu , wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 7 6 ; vgl. zur Beschwerdebefugnis des Betroffenen bei Ablehnung der Betreuungsanordnung Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 8 ). Durch die Aufhebung der Betreuung wird der Betroffene in seinen Rechten beeinträchtigt , weil er die ihm vom Staat in Form von Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung verliert (OLG München FamRZ 2007, 743). Gleiches gilt bei der (Teil - )Aufhebung des Einwilligungsvo r- behalts (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 76; vgl. auch BayObLG NJWE - FER 2000, 152). Vorliegend hatte die Betroffene wie auch das Beschwerdegericht e r- kannt hat die Beschwerde jedoch ausschließlich mit dem Ziel eingelegt, dass die Betreuung zur Gänze aufgehoben werden sollte. Indem die anwaltlich ve r- tretene Betroffene nac h Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG auf Hinweis des Beschwerdegerichts Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlu s- ses und Zurückverweisung der Sache beantragte, liegt dem ersichtlich keine Änderung des mit dem Rechtsmittel letztlich verfolgten Begehren s zugrunde . Der neue Antrag bezog sich allein auf den mit der Beschwerde angegriffenen Teil des amtsgerichtlichen Beschlusses, mit dem eine Aufhebung von Betre u- ung und Einwilligungsvorbehalt abgelehnt worden war. 20 21 22 - 9 - bb) Indem das Beschwerdegericht gleichwohl ausdrücklich die gesa m- te erstinstanzliche Entscheidung und damit auch deren den Einwilligungsvorb e- halt einschränkenden Teil aufgehoben hat, hat es gegen das Verschlecht e- rungsverbot verstoßen. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umf ang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach - und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Dabei ist die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der B e- schwerdeinstanz angefallen ist . Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren von vornherein wegen des Ve r- schlechterungsverbots unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die B e- treuerbestellung Beschwerde eingelegt hat (Senatsbeschluss vom 11. Dezem - ber 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 9 f. mwN) . Ebenso verhält es sich , wenn das Be treuungsgericht auf einen Aufh e- bungsantrag des Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers oder auch den Umfang des Einwilligungsvorbehalts einschränkt und nur der Betroffene mit dem Ziel Beschwerde einlegt, eine Aufhebung auch im Übrigen zu erreichen. In diesem Fall erwächst die erstgerichtliche Entscheidung mit Ablauf der Recht s- mittelfrist in formeller Rechtskraft, soweit durch sie die Betreuung oder der Ei n- willigungsvorbehalt in Wegfall kommt, so dass die Betreuung in diesem Umfang nicht Gegenstand des B eschwerdeverfahrens wird und es dem Beschwerdeg e- richt insoweit an der Entscheidungskompetenz fehlt. Zu Unrecht stützt sich das Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es 23 24 25 26 - 10 - im Einzelfa ll etwa aufgrund der nach früherem Recht vorgeschriebenen Ei n- heitlichkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder " um den Prozess in die richtige Lage zu bringen " zulässig sein kann, dass das Revis i- onsgericht bei Verfahrensfehlern das Beruf ungsurteil auch dann in seinem ga n- zen Umfang aufhebt, wenn sich der Revisionsantrag nur auf den dem Revis i- onskläger ungünstigen Teil beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 IVb ZB 28/88 FamRZ 1989, 957, 958 und BGH Urteil vom 14. Juli 1961 VIII ZR 121/60 NJW 1961, 1813, 1814). D er Bundesgerichtshof hat auch in diesen Fällen den durch das Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz vor einer Verschlechterung betont , der dann dadurch gewahrt wird, dass die Vorinstanz bei der erneuten Entsche i- dung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers vo n der Ausgangsentsche i- dung abweichen darf . D ie dabei entschiedenen Konste llationen sind mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Die hier vom Beschwerdegericht au s- gesprochene Aufhebung auch des den Umfang des Einwilligungsvorbehalts einschränkenden Teils der amtsgerichtlichen Entscheidung führt unmittelbar zu einer reformatio in peius für die Betroffene, die die vollständige Aufhebung der Betreuung erstrebt. Denn der Einwilligungsvorbehalt be steht ab der Beschwe r- deentscheidung wieder in vollem Umfang jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine erneute erstinstanzliche Entscheidung ergeht , durch die für die Zw i- schenzeit keine Abhilfe geschaffen werden kann. Dies ist unvereinbar mit dem Verschl echterungsverbot. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit das B e- schwerdegericht seine Entscheidungskompetenz überschritten und dadurch gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen hat . A uf diese Weise wird die den Einwilligungsvorbehal t einschränkende Entscheidung des Amtsgerichts wieder her ge stell t . 27 28 - 11 - Im Übrigen ist die Beschwerdeentscheidung hingegen rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit zurückzuweisen ist. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 11.04.2014 - 18 XVII 740/12 - LG Kleve, Entscheidung vom 12.06.2014 - 4 T 441/14 - 29
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