ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB356.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 356 /1 7 vom 13. Dezember 2017 in de r Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 236 Abs. 2 B, 294 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 2 a) Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzung santrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die e r- forderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH B e- schlus s vom 27. November 2013 III ZB 46/13 juris). b) Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als de r letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris). BGH, Beschluss v om 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - OLG Zweibrücken AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5 . Zivil - senats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6 . Juni 201 7 wird auf Kosten de r Antragsgegn e- rin verworfen . Beschwerdewert: 1 3 .000 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwe r- de und die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be schwerde begründungs frist. Das Amtsgericht hat auf Antrag des A ntragstellers die Ehe der Beteili g- ten g eschieden. Gegen den ihr am 22. November 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 1. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Be - schwerdebegründ ung ist bis zum Montag, den 23. Januar 2017, nicht eing e- gan gen. Nachdem die Antragsgegnerin mit Beschluss des Oberlandes gerichts vom 30. Januar 2 017 auf den Ablauf der Beschwer d e begründungsfrist und die Absicht des Gerichts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hingewi e- sen worden war , hat sie mit einem a m 1 6. Februar 2017 beim Oberla n desg e- 1 2 - 3 - richt eingegangenen Schrift satz ihres Verfahrensbevollmächtigten Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrü n- dungsfrist beantragt und eine auf den 22. Dezember 2016 datierte Beschwe r- debegr ündung vorgelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verfahrensb e- vollmächtigte der Antragsgegnerin vorgetragen, die Beschwerdebegründung s- schrift sei am 22. Dezember 2016 ausgefertigt u nd von der Kanzleimitarbeit e- rin D., die in seiner Kan zlei den Postausgang fertige, zum Postbriefkasten g e- bracht worden. Zudem hat er eine eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbe i- terin vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ausgehende Post in ein Postau s- gangsbuch eingetragen und die ausgehend e Post von ihr getrennt kuvertiert und versandt werde. Regionale Post werde durch einen örtlichen privaten Z u- steller versandt, während auswärtige Post, die etwa für Zweibrücken bestimmt sei, durch die Deutsche Post AG verschickt werde. Sie habe die Post an das Oberlandes gericht Zweibrücken zusammen mit weiterer Post an das Landg e- richt Saarbrücken, das Amtsgericht S tuttgart usw. persönlich am 22. Dezember 2016 gegen 17.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen. Das Oberlandesge richt hat mit Beschluss vom 12. Mai 2017 darauf hi n- gewiesen, dass die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien , und der Antragsgegnerin Gelege n- heit zur Stellungnahme eingeräumt. Hierauf hat d e r Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin innerhalb offener Frist eine beglaubigte Ab schrift des Postausgangsbuchs v om 22. Dezember 2016 vorgelegt und seinen Vortrag d a- hingehend ergänzt, dass Frau D. die alleinige Mitarbeiterin gewesen sei, die zum fraglichen Zeitpunkt das Postausgangsbuch ge führt, überwach t und dem Verfahrensbevollmächtigten zur Kontrolle der Eintragungen vorgelegt habe. Ob weitere Post vom 22. Dezember 2016 seine Empfänger nicht erreicht habe, sei 3 4 - 4 - nicht bekannt und auch nicht erheblich. Im Hinblick auf die erst am 23. Januar 2 017 ablaufend e Begründungsfrist habe er auf einen fristgerechten Zugang bei Gericht vertrauen dürfen. Eine Obliegenheit, sich beim Oberlandesgericht nach dem Eingang des Schriftsatzes zu erk undigen, habe nicht bestanden. D as Oberlandesgericht hat den W iedereinsetzung santrag z urückgewie - sen und die Be schwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe schwerde der Antragsgegnerin . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 57 7 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ve r- werfen. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe rdegerichts. Der ang efochtene Be - schluss verletzt die Antragsgegner in nicht in ihr em verfa ssungs rechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 XII ZB 504/15 FamRZ 2017, 821 Rn. 5 mw N). 5 6 7 8 - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin die B e- schwerdebegründungsfrist versäumt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, d a die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Verlust der Berufungsbegründungsschrift mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem Verantwortungsbereich bzw. dem i h- res Verfahrensbevollmächti gten eingetreten sei. E s f ehle an einer aus sich he r- aus verständlichen und geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abl äu fe bis zum e t waigen Gelangen des Schriftsatzes in den Postverkehr. Der Vortrag zur Führung des Posta u sgangsbuchs sei zu pauschal gehalten. Insbesondere könne ihm nicht entnomme n werden, zu welchen Zeit punkten die E int r agungen in das Postausgangsbuch und etwaige Kontrollen erfolgt sei en. Zudem fehlten Angaben zur konkreten Organisation des Postversands der örtlichen Post e i- nerseits und der überregionalen Post andererseits. Deshal b sei es nicht mö g- lich, das Schicksal der Beschwerdebegründung während des angegebenen Versandtags tatsächlich nachzuvollziehen. Es fehle auch Vortrag dazu, wie es kanzleiintern sichergestellt werde, dass die überregionale Post tatsächlich in den Postlauf der Deutschen Post AG gelange. Schließlich sei nicht dargelegt, wie mit kuvertierten Schriftstücken im Tagesverlauf umgegangen werde und wie diese gelagert würden. Zudem fehlten die notwendigen Angaben zur Franki e- rung des Poststücks. 2. Diese Ausführung en halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht d ie B eschwerde gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verw o r- fen, weil die Antragsgegner in diese entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht rechtzeitig begründet hat. Die Beschwerdebegründungsfrist ist mit dem 23 . J a - 9 10 11 - 6 - nuar 2017 abgelaufen. Eine Beschwerdebegründung ist jedoch erst zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin am 16 . Februar 2017 b eim Oberlandesgericht eingegangen. b) Ebenfalls z u Recht hat das Oberlandesgericht auch eine Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrü n- dungsfrist versagt , weil die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ei n Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung, das ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und die Wiedereinsetzung ausschließt (§ 233 Satz 1 ZPO), nicht vorliegt. aa) E s geh ört zu den Aufgaben eine s Verfahrens bevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Verfahrens bevollmächtigte nicht nur sicherstellen, das s ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs - und Rechtsmitte l- begründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er muss z u- sätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrend e Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH Be schluss vom 13. Juli 2017 IX ZB 110/16 NJW - RR 2017, 1142 Rn. 10 mwN). Wird wie im vorliegenden Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebunde ner Schriftsatz sei auf dem Pos t- weg abhanden gekommen, ist deshalb n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu g e- währen, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus ve r- ständliche n, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft 12 13 14 - 7 - macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Veran t- wortungsbereich sein es Verfahrens bevo llmächtigten eingetreten ist ( vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris Rn. 11 mwN; vom 2. Feb - ruar 2017 VII ZB 41/16 NJW - RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 VI ZB 40/15 FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN ). Dabei kann der Ve r - fahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeit i- gen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermit t- lungsgeschehens noch seiner Wa hrnehmung zugänglich ist ( BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 III ZB 56/14 NJW 2015, 3517 Rn. 14) . Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschl ü ss e vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 II ZB 7/15 juris Rn. 15 ) . Eine Behauptung ist dann im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine über - wiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Dabei hat der Tatrichter die vom Antragsteller angebotenen Mittel zur Glau b- haftmachung im Hinblick darauf nach § 286 ZPO frei zu würdigen. Diese B e- weiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruch s frei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschlüsse vom 30. März 2017 III ZB 50/16 juris Rn. 10 mwN und vom 1. Dezember 2015 II ZB 7/15, juris Rn. 17 mwN). 15 - 8 - bb) Gemessen hieran h ält der angefochtene Beschluss der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Insbesondere hat das Oberlande s- gericht entgegen der Auf fassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu stellen sind, nicht überspannt. Das Oberlandesgericht hat sich eingehend mit dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehaltenen Vortra g der Antragsgegnerin und dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versiche rungen der Kanzleimitarbeit e- rin D. befasst. Unter vollständiger Berücksichtigung dieses Verfahrensstoffs hat das Oberlandesgericht sodann ausführlich und nachvollziehbar dargeleg t, w a- rum nicht mit überwiegend er W ahrscheinlich keit angenommen werden könne , dass die Ursache der Fristvers äumnis außerhalb des Verantwortungsbereichs ihres Verfahrensbevollmächtigten liege. Dabei hat es rechtsfehlerfrei darauf ab - gestellt, dass der Vortra g der Antragsgegnerin zur Organisation und zur Ko n- tro l le des Postversands in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises lückenhaft geblieben ist. Soweit d as Oberlandesgericht die A ngaben der Kanzleimi tarbeiterin D. in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung für die Glaubhaftmachung eines Verlusts des Schriftsatzes erst auf dem Postweg nicht hat ausreichen lassen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar führt die Kanzleimitarbe i- terin darin aus , sie habe am 22. Dezemb er 2016 gegen 17.00 Uhr auf ihrem Nachhauseweg persönlich die Post an das Oberlandesgericht Zweibrücken mit weiterer Post in einen Briefkasten eingeworfen. Diesen Angaben liegt jedoch keine eigene Erinnerung der Kanzleimit arbeiterin an die konkrete Beschwe r- debegründung, die für das vorliegende Verfahren bestimmt zwar, zugrunde. Denn Frau D. gibt in ihrer eidesstattlichen Versiche rung selbst an, dass sie am 22. Dezember 2016 den Postausgang gefertigt und die ausgehende Post in das 16 17 18 - 9 - Postausgangsbuch eingetragen habe und hieraus den weiteren Vortrag zu ihrer Versicherung entnehme. Als bloße Schlussfolgerungen sind die Angaben der Kanzleimitarbeiterin jedoch zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wi e- dereinsetzungsgrunds nicht g eeignet. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der Inhalt der vorg e- legten eidesstattlichen Versicherungen beschränken sich daher letztlich auf den Vortrag, dass die für die Kontrolle des Postausgangs allein zuständige Mitarbe i- terin die Schrift sätze ausfertig e, kuvertiere und in das Postausgangsbuch ei n- tr age . Angaben dazu, wann die Eintragung in das Postausgangsbuch erfolgt, finden sich trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Zu Recht hat das Oberlandesgericht jedoch entspr e- chenden Vortrag für erforderlich gehalten. Wird zur Begründung eines Wiede r- einsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerde begrü n- dung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postau s- gangsb uch zwar ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangsko n- trolle zu gewährleisten. Das ist aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die abzusendenden Schriftsätze erst nach Ei n- trag im Postausgangsbuch kuvertier t und zum Versand bereithält (vgl. BGH B e- schluss vom 27. November 2013 III ZB 46/13 juris Rn. 10 mwN) oder zw i- schen dem Eintrag und der Auf gabe des Schriftstücks zur Post ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Abse n- dung fristgerecht erfolgt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die Separierung in örtliche und überörtliche Post, die K u vertierung und der Eintrag ins Postau s- gangsbuch seien ein zusammenhängender Vorgang, der keiner weiteren E rlä u- terung bedürfe, verkennt sie, dass gerade bei einem so gestalteten Ablauf die für einen Wiedereinsetzungsantrag nötige geschlossene Sachverhaltsdarste l- 19 20 - 10 - lung weitere Angaben zum zeitlichen Ablauf und zur Sicherung des Postau s- gangs verlangt. Nur wenn der Eintrag in das Postausgangsbuch in unmittelb a- rem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressa ten (vgl. BGH Beschlus s vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris Rn. 12) vorgenommen wird, schließt er mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit einen Verlust des Schriftsatzes im Verantwortung s- bereich des Verfahrensbevollmächtigten aus. Wird dagegen ein fristgebundener Schriftsatz am Vormittag eines Arbeitstags zum Postversand ausgefertigt, kuvertiert und erfolgt zeitgleich der Eintrag in das Postausgangsbuch, obwohl der Einwurf in den Postbriefkasten erst am späten Nachmittag erfolgt, lässt sich ohne weite ren Vortrag dazu, dass da s Schriftstück nach der Unterschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten nur in ein bereitgehaltenes Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte, nicht ausschließen, dass der Schriftsatz noch vor der Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen im Verantwortungs bereich des Verfahrensbevollmächtigten verloren gegangen ist (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 VIII ZB 20/17 juris Rn. 12) . Dies erhellt, warum die für e i- nen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag erforderliche aus sich heraus ve r- ständliche, geschlo ssene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rech t- zeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes auch Angaben zum zeitlichen Ablauf und zur Gestaltung der Postausgangskontrolle verlangt. Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten vor im Übrigen unterstellt fehlerfreier Versandfertigmachung verloren gega n- gen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontro l- le der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH Beschluss vom 10. September 2015 III ZB 56/14 NJW 2015, 3517 Rn. 15). - 11 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann aus dem bloßen Vortrag der Antrags gegnerin , die ausgehende Post werde nach d en beiden Ver - sandwegen separiert, auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Pos t- ausgang in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antrags gegnerin so organisiert ist, dass ohne weitere Kontrolle ein Versand der überörtlichen Post durch die D eu tsche Post AG sichergestellt ist. D ie Rechtsbeschwerde meint zwar , schon der Hinweis auf diese Separierung mache deutlich , dass es in der Kanzlei zwei getrennte Ausgangsfächer ge be. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Schlussfolgerung, die zur Dar legung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds nicht geeignet ist. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 21.11.2016 - 43 F 221/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.06.2017 - 5 UF 130/16 - 21
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