ECLI:DE:BGH:2019:150519BXIIZB357.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 357/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1586 b, 1615 l Abs. 2 Sat z 2, Abs. 3 Satz 4 a) Wenn der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleich - rangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterh altspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhalts- berechtigten fiktiv fortzuschreiben. b) Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Februar 2017 V ZR 147/16 FamR Z 2017, 1317). c) Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsat - zes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) er - zielen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442). BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18 - OLG München AG Miesbach - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . Mai 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstell erin wird der Beschlu ss des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2018 unter Zurückweisung des weiterge- henden Recht s mittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für den Unterhaltszeitraum bis einschließlich Februar 2018 zum Nachte il der Antragstellerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. D ie Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern im Wege der E r- ben h af tung Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Aus der Beziehung de r Antragstellerin mit dem am 2. April 2015 verstor- benen Erblasser sind die Kinder S. , geboren am 17. Juni 1999, und P. , geboren am 26. Februar 2015 , h ervorgegangen. Bei den Antragsgegnern handelt es 1 2 - 3 - sich um die volljährigen Kinder des Erblassers, die aus seiner im September 1997 geschlossenen Ehe hervorgegangen sind ; der Antragsgegner zu 1 ist am 28. April 199 4 und die Antragsgegnerin zu 2 am 5. J anuar 1998 geboren . Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebten die Eheleute bereits rund vier Jahre getrennt. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 10. Oktober 2014 zu- gestellt. D er Erblasser wurde von seinen vi er Kindern jeweils zu einem Viertel beerbt. Der Erblasser hatte vor seinem Tod laufende monatliche Kinde su nter- haltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden T öchtern, der Antragsgegnerin zu 2 und der aus der Beziehung mit der Antragstellerin hervorgegangen en S . , sowie gegenüber seinem Sohn P. Zudem war zum Zeitpunkt seines Verster- bens beim Amtsgericht ein von seiner Ehefrau eingeleitetes Trennungsunter- haltsverfahren anhängig , in dem s ie einen Trennungsunterhalt von 1 . 009 natlich geltend machte . Nunmehr bezieht d ie Ehefrau eine Witwenrente in Höhe von monatlich 1 . 252,27 Die Antragstellerin war bereits vor der Geburt von P. als verbeamtete Lehrerin tätig. Darüber hinaus erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und be- wohnt eine Doppelhaushälfte, deren Eige ntümerin sie ist. Nach der Geburt von P. b ez o g die Antragstellerin bis zum 25. April 2016 Elterngeld in Höhe von 1 . 800 nzeit ist die Antragstellerin seit August 2016 wieder in unterschiedlichem Umfang berufstätig. Als Abzugsposten macht s i e monatliche Kinderbetreuungskosten , Fahrtkosten und weitere Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend . Die Antragstellerin nimmt die beiden Antragsgegner als Mite rben ges amtschuldnerisch in Höhe von 50 % der von ihr errechneten Be- treuungsunterhaltsa nsprüche in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 12.948,52 s ab Mai 20 16 in Höhe von 3 4 5 - 4 - zuletzt 1.884,82 abgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterh al t in Höhe von insgesamt 1.320 schwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses, soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahr e s des jüngsten Kindes zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . I. Das Oberlandesgeric ht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, d er Betreuungsunterhaltsanspruch sei mit dem Tod des Erblasser s als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergegangen. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin richte sich nach ihrem vorgeburtlichen Ne ttoeinkommen von monatlich 3 . 588,22 Die von der Antragstellerin b edarfserhöhen d geltend ge- machten jährlichen Gehaltserhöhungen seien den beamtenrechtlichen Besol- dungstabellen zu entnehmen und im Übrigen gerichtsbekannt. Ab dem Wiedereinstieg in den Le hrerberuf in Teilzeit unterliege der Um- fang der Anrechnung des von der Antragstellerin bezogenen Einkommens ana- log § 1577 Abs. 2 BGB eine r Billigkeitsabwägung. D er Bezug des geringeren 6 7 8 - 5 - Teilzeiteinkommens von rund 1 . 100 könne nur bis zum Zeitpunkt der vor ge- legten Bezüge m itteilung , somit bis einschließlich Oktober 2016 angenommen werden. Die hälftige Anrechnung dieses überobligatorischen Einkommens rechtfertige sich dadurch, dass der von der Antragstellerin ausgeübte Lehrerbe- ruf auch Heimarbeitszeiten und v or allem eine überaus hohe zeitliche Flexibilität in den Schulferien ermögliche, so dass eine vollständige Nichtanrechnung der Einkünfte nicht angemessen erscheine. Etwaige Mieteinnahmen der Antragstellerin könnten nicht bedarfsde- ckend angerechnet werden . Die Antragstellerin habe solche Einkünfte bereits vor der Geburt des Kindes gehabt und es sei nicht ersichtlich, dass die vo- rübergehende Erwerbspause einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Mieteinkünfte gehabt hätte und solche somit an die Stelle d es reduzierten Er- werbseinkommens getreten wären. Die Antragstellerin könne ihre n nach Abzug des eigenen anzurechnen- den Einkommens verbleibenden Bedarf allerdings nicht in voller Höhe unter- haltsrechtlich geltend machen. Ebenso wie der nacheheliche Unt erh altsbedarf nach § 1578 BGB sei auch der Unterhaltsbedarf der Mutter eines nichteheli- chen Kindes durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Ausgehend von einem monatlichen Nett oeinkommen des Vaters von 3.412 , de n Unterhalts- verpflichtung en gegenüber dre i Kindern und sonstigen Verbindlichkeiten er- rechne sich für den Erblasser unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbo- nus von 10 % ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 1 . 816 Da der Verstorbene auch seiner langjährigen und somit nac h § 1609 Nr . 2 BGB gleichrangigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei , sei der jeweilige Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach der Dreiteilungs methode zu berechnen. Soweit die Antragstellerin Trennungsunterhaltsansprüche mit der Begründung bestritt en habe, die Eheleute hätten bereits über drei Jahre ge- 9 10 11 - 6 - trennt gelebt und die Mutter der Antragsgegnerin habe einer Erwerbsobliegen- heit unterlegen, seien diese Angaben für das Nichtbestehen eines Trennungs- unterhaltsanspruchs und die Gründe hierfür nicht aus reichend substantiiert. Die Unterhaltslasten des Erblassers seien in dem gesamten verfahrens- gegenständlichen Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, da zu einem etwaigen Wegfall einzelner Unterhaltslasten nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Für die B edarfsberechnung, die sich an den Einkommensverhältnissen der Beteilig- ten zu Lebzeiten des Pflichtigen zu orientieren habe, sei der durch den Todes- fall bedingte B ezug einer Witwenrente seitens der Ehefrau ohne Belang. D er Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 S atz 4 BGB könne als Nachlassver- bindlichkeit gegen die Erben geltend gemacht werden. Die Antragstellerin kön- ne sich hierbei nicht darauf berufen, dass es für die Berechnung ihres Unter- haltsbedarfs auf die Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Verstorbenen s o- wie des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder und der Ehefrau na ch dem Todesfall nicht mehr ankom me. Wenngleich mit dem Todesfall die Kindesunterhaltsverpflichtungen weg- ge fallen seien und naturgemäß auch kein eigener Bedarf des Verstorbenen mehr ab zudecken sei, sei die Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr eigener Unterhalt nunmehr unter Zugrundelegung des vollen Einkommens des Erblas- sers ohne Abstriche für dessen eigenen Unterhalt und sonstige Unterhaltslasten zu berechnen wäre, nicht zutreffe nd. Durch die Fortdauer des Unterhaltsan- spruchs über den Tod hinaus solle sichergestellt werden, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes, die grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht habe, ihre unterhaltsrechtlich gesicherte Lebensste llung aufrechterhalt en könne, das h eißt die Lebensstellung, die sie bei F ortleben des Kindesvaters gehabt hätte. Dass der Anspruch als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend zu machen sei, ändere daran nichts . Letztlich hätten es die Erben zu finanzieren, dass die 12 13 14 - 7 - An tragstellerin bei Ausblendung der zu Lebzeiten vorhandenen weiteren Unter- haltspflichten des V erstorbenen im Vergleich zu ihrer Situation bei Fortleben des Pflichtigen unterhaltsrechtlich sogar bessergestellt würde, wofür es auch nach dem Schutzzweck des Be treuungsunterhalts keinen Anlass gebe. Zur Bestimmung des Umfangs der Erben h aftung sei § 1586 b BGB ana- log heranzuziehen. Deshalb müsse sich die Antragstel lerin für ihren Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB die parallel vorhandenen weiteren Un- terhaltspflichten des V erstorbenen bereits für die Beurteilung ihres Unt erhalts- bedarfs am Maßstab des § 1610 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Di e Pflichtteilsbegrenzung nach § 158 6 b Abs. 1 Satz 3 BGB s telle eine im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung dar. D ie Berechnung des (fiktiven) Pflichtteils im hiesigen Verfahren sei aller- dings nicht möglich, weil es bereits an dem hierfür erforderlichen Sachvortrag zur Höhe des Nachlasses fehle. Sollte die zugunsten der Antragste llerin ausge- sprochene Unterhaltssumme einen nach Klärung des Nachlasses noch zu be- rechnenden fiktiven Pflichtteil überschreiten, wäre gegebenenfalls eine Gel- tendmachung im Rahmen eines Vol lstreckungsabwehrantrags nach § 120 Fa- mFG iVm § 767 ZPO oder eines A bänderungsantrags n ach § 238 FamFG zu prüfen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Grunde nach bis zur Vollendung des drit ten Le- 15 16 17 18 - 8 - bensjahres des Kindes P. einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB hat. a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterha ltsan- spruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nic ht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden El- ternteils für mindestens dr ei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht ( Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 12 mwN). b) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen be steht ein Anspruch der Antragstellerin wegen de r Betreuung ihres Kindes P. nur für die ersten drei Lebensjahre. Billigkeitsgründe, die einen verlängerten Betreu- ungsunterhaltsanspruch rechtfertigen könnten, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Hiergegen hat auch die R ech tsbeschwerde nichts erinnert, weshalb die Rechtsbeschwerde für den Unterhaltszeitraum ab März 2018 zurückzuwei- sen ist. 2. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass der An- spruch gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB nicht mit dem Tod des Vater s , der etwa eine n Monat nach der Geburt d es betreuungsbedürftigen Kindes P. ge- storben war, erloschen ist. Allerdings hält die vom Oberlandesgericht vorge- nommene Bemessung des Unterhalts einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB , nach dem d er Anspruch nicht mit dem Tode des Vaters erlischt, enthält k eine konkrete Bestimmung dazu, wie der (künftige) Unterhalt zu bemessen ist. 19 20 21 22 - 9 - aa) Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon aus- gegangen, dass für die Bedarfsbe me ssung gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 iVm § 1610 Abs. 1 BGB jedenfalls zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen auf die Lebens stellung der Antragstellerin, das h eißt auf das Einkommen abzu- stellen ist, das sie als Lehrerin ohne die Geburt des Kindes erziel t hä t te . Dem- gemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die absehba- ren Gehaltssteigerungen für die Antragstellerin mit in seine Erwägungen ein- bezogen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 34). Das Oberlandesgerich t hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszah- lungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhalts- pflichtigen Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zus ätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beg renzt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442, 443 ff.). I m Ausgangspunkt ist es auch konsequent, dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf eine mögliche Unter- haltsverpflicht ung gegenüber der Ehefrau des Erblassers zur Anwendung der Dreiteilungsmethode gelangt (v gl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 20 mwN). Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Halbteilung des Betr euungsunterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bereits auf der Bedarfsebene als verfassungsgemäß gebilligt hat (BVerf G Nichtan- nahmebeschluss vom 13. Februar 2018 1 BvR 2759/16 juris), ist es folge- richtig, auch die den Erb lasser (zu Lebzeiten) treffende Pflicht zur Zahlung von Ehegattenu nterhalt im Rahmen der Halbteilung bereits auf der Bedarfsebene zu beachten (OL G Brandenburg Beschluss vom 23. Oktober 2014 15 UF 109/12 juris Rn . 45; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 7 Rn. 120; NK - BGB/ Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 41). Zutreffend ist ebenfalls, dass hierbei ihr überobligatoris ch er- zieltes Einkommen analog § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen ist. 23 - 10 - bb) Ob das auch im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen gilt, is t al- lerdings bislang ung eklärt. (1) Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass sich d i e Unterhalts ver- pflichtung nicht nur in der Höhe vererb e, wie sie gegenüber dem Verstorbenen bestanden ha be . Der Unterhaltsschuldner habe nach seinem Tod keinen Le- bensbedarf mehr, sein eigener Unterhalt könne nicht mehr gefährdet werden. Deshalb lägen die Voraussetzungen des § 1603 BGB nicht mehr vor. Der Un- terhaltsanspruch gegenüber dem Erben bestehe somit in voller Höhe, unter Umständen könne er sich sogar wie im Falle des § 1586 b A bs. 1 Satz 2 BGB erhöhen, wenn er zu Lebzeiten des Verpflichteten wegen mangelnder Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Zacher - Röder, Grimm - Hanke FPR 2011, 264, 267). (2) Die entsprechende Vorschrift für den ehelichen Unterhalt in § 1586 b Ab s. 1 Satz 1 BGB, wonach mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhalts- pflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht , enthält eben falls k eine Regelung dazu, wie in diesem Falle der Unterhalt zu bemessen ist . Nach der Rechtsprechung des Senats g eht d ie gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 1586 b BGB als Nachlassverbindlichkeit unverändert auf den E rben über (Se- natsurteil vom 28. Januar 2004 XII ZR 259/01 FamRZ 2004, 614, 615). Zwar e ntfallen nach § 1586 b A bs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Un terhalts- pflicht, die sich aus § 1581 BGB ergeben. § 1581 BGB regel t aber nur die Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, nicht jedoch die Höhe des Unterhalts- bedarfs, die in § 1578 Abs. 1 BGB geregelt ist . Daher hat der Eintritt des Todes des Unterh altspflichtigen auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Le- bensverhältnissen keinen Einfluss (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 XII ZR 29/00 FamRZ 2003, 848, 854; vgl. auch jurisPK - BGB/Löffler [Stand: 24 25 26 - 11 - 15. Oktober 2016] § 1586 b Rn. 5; Staudinger /Baumann BGB [2014] § 1586 b Rn. 59 f. ; Erman/Maier BGB 15. Aufl. § 1586 b Rn. 5; Johannsen/Henr ich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1586 b Rn. 6 ff. ; BeckOGK/Siede [Stand: 1. Februar 2019] BGB § 1586 b Rn. 29; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 7). An die se zu § 1586 b Abs. 1 BGB vertretene Auffassung zur Unterhalts- bemessung des ehelichen Unterhalts hat das Oberlandesgericht an geknüpft , indem es für den Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB allein auf den Bedarf de r Antragstelle rin noch zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen ab ge stellt hat . cc) Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem ein Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsan- spruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestan- den hat und damit für den ehelichen Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1578 BGB prägend war, ist die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung im Aus- gangspunkt zutreffend , allerdings mit der Maßgabe, dass der zum Zeitpunkt des To deseintritts bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten wie auch beim ehelic hen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 iVm § 1586 b BGB fiktiv fort- zuschreiben ist . Da mit wird hinsichtlich der Bedarfsbemessung im Todesfall bezogen auf konkurrierende Unterha ltsansprüche ein Gleichkl ang zwischen dem Anspruch aus § 1615 l BGB und dem ehelichen Unterhaltsanspruch hergestellt. Würde man hingegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde f olgen, also für den nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten den ungekürzten Bedar f der Unterhaltsbe- rechnung zugrunde legen, hätte dies zur Folge, dass sic h die Ehefrau gemäß § 1578 Abs. 1 BGB vorab den Abzug des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin gefallen lassen müsste, weil dieser die ehelichen Lebensverhält- 27 28 29 - 12 - nisse gepräg t hat ( Senatsurteil B GHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 20 mwN) , während die Mutter des nichtehelichen Kindes den vollen Bedarf für sich beanspruchen könnte. Dies hätte eine systemwidrige und gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Bevorzugung der M utter des nichtehelichen Kindes zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442, 443). Das bedeutet indessen nicht, dass der zum Todeszeitpunkt einmal fest- gestellte Bedarf für den gesamten Unterhaltszeitraum unveränd erlich bliebe. Bezogen auf den Zeitpunkt des Todeseintritts ist vielmehr eine Prognose zu treffen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtig- ten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens entwi- ckelt hätte n (v gl. zu § 1586 b BGB BeckOGK/Siede [Stand: 1. Februar 2019] BGB § 1586 b Rn. 29; aA wohl MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 24). Basierend hierauf sind alle absehbaren Veränderungen bezogen auf den Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit jeweils zum Z eitpunkt des voraus- sichtlichen Eintritts der Änderungen zu berücksichtigen . Bei dieser (fiktiven) Fortschreibung der Verhältnisse ist zu unterstellen, dass der Unterhaltspflichtige weitergelebt h ätte . Andernfall s würden beispielsweise gemäß § 1615 Abs. 1 B GB die Kindesunterhaltsverpflichtungen entfallen. Deshalb kann der Bedarfs- bemessung auch keine Witwenrente der Ehefrau zugrunde gelegt werden . Es ist also auch zu prüfen, ob der Kindesunterhaltsanspruch möglicher- weise infolge des absehbaren Eintritts de r Volljährigkeit des Kindes oder der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wegen eigener Erwerbsobliegenheit entfal- len ist. Dabei ist nicht auf die Leistungsfähigkeit abzustellen, sondern auf den Umstand, dass die dem Erblasser gegenüber bestehenden Unterhaltsv erpflich- tungen (möglicherweise) zu einer Begrenzung des Bedarfs der Antragstellerin 30 31 - 13 - nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. der Dreiteilungsmethode geführt haben könnte n . b) Gemessen hieran hält die angefochtene Entscheidung einer rechtli- chen Nachprüfung ni cht stand. D ie Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes bzw. der Dreiteilungsmethode durch das Oberlandesgericht begegnet im vorlie- genden Fall grundlegenden Bedenken. aa) Zwar ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Ehefrau b ezogene Witwenrente bei einer Dreiteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung nicht berücksichtigt werden kann, weil die fiktive Fort- schreibung des Bedarfs ein Weiterleben des Unterhaltspflichtigen unterstellt. Anders verhält es sich indes bei der Frage der Bed ürftigkeit. Hier ist die erst durch den Tod entstandene Witwenrente im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen. Würde man das anders sehen, wäre der Unterhaltsan- spruch der Antragstellerin auf Dauer gekürzt, obgleich der Ehefrau mangels Bedürftigkeit im Ergebnis kein entsprechender Unterhaltsanspruch zu stünde. Soweit danach der Bedarf der Ehefrau durch die Witwenrente gedeckt ist, steht der ihr durch die Dreiteilung zugewiesene Betrag zur Verteilung zug uns- ten des Anspruchs aus § 1615 l BGB zur Verfügu ng. bb) Außerdem ist das Oberlandesgericht für den fast drei Jahre umfas- senden Unterhaltszeitraum von einer gleichbleibenden Unterhaltsverpflich tung für die Antragsgegnerin zu 2 und für die ältere Tochter der Antragstellerin von jeweils 420 trag ausgegangen. Das Oberlandesgericht hat nicht bedacht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten so fortzuschreiben ist, wie er sich zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge entwickelt hätte. Soweit das Ob erlandesgericht die Erhöhung der Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt un berücksichtigt ge- lassen hat, wirkt sich das allerdings nicht zu Lasten der die Rechtsbeschwerde 32 33 34 - 14 - führende Antragstellerin aus und kann daher dahinstehen. Anders verhält es sich aber mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Antrag sgegnerin zu 2 am 5. Januar 2016 und der älteren Toc hter der Antragstellerin am 17. Juni 2017. Damit ist die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu leisten, an sich entfallen, wenn es sich nicht entweder um privileg ierte Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt e oder sie sich in einer Ausbildung bef ä nden. Beides ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden. Hinzu kommt, dass mit Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs - un d Vermögens- verhältnissen haften. Das gilt auch fü r die nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB pri- vilegiert en Kinder (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 XII ZR 83/08 BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34). cc) Daneben hat das Oberlandesgericht die Darlegungslas t der Antrag- stellerin als der Unterhaltsberechtigte n verkannt, wenn es im Ergebnis meint, die weiteren Unterhaltslasten des Erblassers (für Kinder und getrennt lebende Ehefrau) seien in dem gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeit- raum zu berücksi chtigen, da die Antragstellerin zu einem etwaigen Wegfall einzelner Unterhaltslasten und gegebenenfalls dessen konkretem Zeitpunkt nicht schlüssig vorgetragen ha be , und damit die Auffassung vertritt , die An- tragstellerin habe zum Zwecke der Dreiteilung den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt darzulegen. Zwar trägt der Unterhaltsberechtigte nach all- gemeinen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit ( Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli- chen P raxis 9. Aufl. § 6 Rn. 703 ff.; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1601 Rn. 20) . Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde aber darauf, dass sich die Unterhaltsbegrenzung nach de m Halbteilungsgrundsatz bzw. der Dreitei- lungsmethode zum Nachteil der Unterhalt sberechtigten auswirk t und es sich damit um eine an sich in die Sphäre des Unterhaltspflichtigen fallende Darle- gung handelt (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 XII ZR 89/08 FamRZ 35 - 15 - 2010, 869 Rn. 36 zur früheren Rechtsprechu ng; Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 39; NK BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 56). Es geht damit im Ausgangspunkt um nichts anderes als um eine Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB . dd) Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Oberlandesgericht bei einer Berücksichtigung der Witwenrente und zutreffenden Anwendung der Darlegung s - und Beweislast insbesondere hinsichtlich der Erwerbsobliegen- heit der Ehefrau zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, nachdem die Eheleute nac h den Feststellungen des Oberlandesgericht s bereits seit rund vier Jahre n getrennt gelebt haben und die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bereits 17 bzw. 20 Jahre alt waren. c) Der geltend gemachte Unterhalt sanspruch scheitert schließlich auch nicht an einer fehlenden Leist ungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB. Auf die Leistungsfähigkeit der Erben kommt es wie das Oberlandesge- richt zutreffend ausgeführt hat nicht an. Zwischen der Unterhaltsverpflichtun g des verstorbenen Unterhaltspflichtigen und seiner Erben besteht keine Identität . Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe nur für eine fremde Unterhaltspflicht haftet; die Leistungsfähigke it der Erben i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB ist mithin nicht von Belang ( Zacher - Röder, Grimm - Hanke FPR 2011, 264, 267; vgl. jeweils zu § 1586 b BGB: MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 5; Heiß NZFam 2016, 485, 486; aA Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1615 l Rn. 24 und Horndasch NJW 2015, 2168 , 2170, jeweils unter 36 37 38 - 1 6 - Hinweis auf Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 7 Rn. 216). Ebenso wenig kommt es auf die (fiktive) Leistungsfähigkeit des Erblas- sers an (aA BeckOGK/Lugani [Stand: 1. Februar 2019] BGB § 1615 n Rn. 6; Soergel/ Häberle BGB 12. Aufl. § 1615 n Rn. 2; Mutschler in: RGRK BGB 12. Aufl. § 1615 l Rn. 18) . Zwar bestimmt § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB im Ge- gensatz zu § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausdrücklich, dass die Be- schränkungen hinsichtl ich der Leistungsfähigkeit wegfallen. Das b edeutet aber nicht, dass sich die Unterhalts verpflichtung nur in der Höhe vererbt, wie sie ge- genüber dem Verstorbenen bestanden hat (Zacher - Röder, Grimm - Hanke FPR 2011, 264, 267). D as Weiterleben des Unterhaltspfl ichtigen in Fallkonstellatio- nen der vorliegenden Art ist nur für die Bedarfsbemessung zu unterstellen , um eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Anspruchs aus § 1615 l BGB gegenüber einem ehelichen Unterhaltsanspruch zu vermeiden . Etwas anderes g ilt jedoch für die Leistungsfähigkeit. Hier ist wie beim ehelichen Unterhalts- anspruch gemäß § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistungsfähigkeit des (ver- storbenen) Unterhalts pflichtigen i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ohne Belang, weil der Unterhaltspflichtige n ach seinem Tod keinen eigenen Lebens bedarf mehr hat (vgl. zu § 1586 b: BT - Drucks. 7/650 Seite 151; Johann- sen/Henrich/Hammerman n Familienrecht 6. Aufl. § 1586 b Rn. 9; Münch- Kom mBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 2, 29). Surrogat für die Leistungsfähig- keit des Unterhaltspflichtigen zu Lebzeiten ist vielmehr der Nachlass, auf des- sen Höhe die Erben ihre Haftung beschränken können. 3. Damit kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Oberl andesgericht wird noch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben , welches Einkommen sich die Antragstellerin im Rahmen der Bedürftigkeit anrechnen lassen muss 39 40 - 17 - und von welchen unterhaltsrechtlichen Belastungen im Rahmen der Halbteilung auszugehen ist. De r angefochtene Beschluss ist daher für den Unterhaltszeit- raum bis einschließlich Februar 2018 aufzuheben, soweit zum Nachteil der An- tragstellerin entschieden worden ist . Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück- zuverweisen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, dem Einwand der Antragstellerin, sie sei notgedrungen wieder berufstätig geworden, weil die Erben keinen Unterhalt gezahlt hätten , nachzugehen und diesen Um- stand gegebenenfalls in seine Billigkeitsabwägung mit aufzunehmen. aa) D as Oberlandesgericht hat richtig erkannt, dass au f den Unterhalts- anspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB d ie für den Ehegattenunte rhalt gel- tende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwe ndbar ist (Senats- urteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442, 444). Für die Billigkeitsabwägung ist danach von Interesse, wie die Betreuung während dieser Zeit konkret geregelt ist, welche Hilfen der Mutter dabei zur Verfügung stehen und ob ihr dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entste- hen. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang indes die Frage, ob die Unterhaltsberechtigte seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken weiter erwerbstätig ist oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst war. Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im kon- kreten Einzel fall sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442, 444). 41 42 43 44 - 18 - bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt allein der Umstand, dass die Antragstellerin möglicherweise wegen ausbleibender Unterhaltszah- lungen seitens der Erben gezwungen war, ihre Erwerbstätigkeit zu einem Zeit- punkt aufzunehmen, zu de m sie sich ausschließlich der Betreuung ihres Kindes hätte widmen dürfen, nicht zwingend zu einer vollständigen Anrechnungsfreiheit des Eink omme ns entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB. § 1577 Abs. 2 BGB stellt nach der Rechtsprechung des Senats keine Sanktionsvorschrift dar, weshalb seine Anwendung nicht davon abhängt, dass der Unterhaltsschuldner die Aufnahme jener Erwerbstätigkeit durch sein e Säumnis oder sonst eine unvollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ver- an lasst hat (Senatsurteil vom 24. November 1982 IVb ZR 310/81 FamRZ 1983, 146, 148 f.). Das bedeutet, dass dieser Aspekt zwar im Rahmen der Bil- ligkeitsabwägung zu beachten i st, nicht aber, dass insoweit eine Anrechenbar- keit analog § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB vollständig unterbleiben müsste. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach das Einkommen der An- tragstellerin in Höhe der Differenz zum vollen Unterhalt anrechnungsfrei ver- bleiben muss , geht schon deshalb fehl , w eil ihr Bedarf bereits durch die Halb - bzw. Dreiteilungs methode begrenzt wird (vgl. Schilling FamRZ 2005, 445, 446). Somit bekommt sie ohnehin ihren " vollen Unterhalt " im Sinne des § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegen- heit, die Kosten für die Krankenversicherung der Antragstellerin unter hinrei- chender Beachtung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerseite zu klären, zumal, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gerü gt hat, entsprechende unge- schwärzte Belege im Verfahrenskostenhilfeheft enthalten sind. 45 46 47 48 - 19 - Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt, die Betreuungskosten dürften nicht doppelt in Ansatz gebracht werden, weist der Senat darauf hin, dass d ie Entscheidu ng, in welcher Form die Betreuungsk osten im Rahmen des § 1577 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden, grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung obliegt (vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 XII ZB 201/16 FamRZ 2017, 711 Rn. 19 f.) . Die Berück- sichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmä- ßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat auch dann für ge- rechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfalle n (Se- natsurteil BGHZ 16 2, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156). c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist allerdings nichts da- gegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht beim Erblasser von ein em Net- toeinkommen von 3.412 d en schriftsätzlichen Angaben der Antragstellerin ; nur " hilfsweise " hat sie ein monatlic hes Nettoeinkommen von 3.296,59 vorgetragen . Die Verfahrensbe- vollmächtigte der Antragsgegner hat dazu im Termin ausgeführt , dass sie die genannten Einkommenszahlen nic ht bestreiten könne, nachdem sie noch ein- mal in ihren alten Akten nachgesehen habe. Wenn das Oberlandesgericht diese Einkommenszahlen danach als unstreitig behandelt, ist dies rechtsbeschwerde- rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Antragsgegner ohnehin die Darle- gungslast für das Einkommen des Erblassers tragen. d) E s ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhalts die Mieteinnahmen der Antragstellerin unberück- sichtigt gelassen hat. Diese hat die Antragsteller in nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch schon vor der Geburt des zu betreuenden Kindes er- zielt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Betreuungsunterhalt beruht 49 50 - 20 - demgegenüber allein auf der betreuungsbedingten Reduzierung ihres Er- w erbseinkommens. Zu Recht stellt das Oberlandesgericht deshalb maßgeblich darauf ab, dass die Mieteinnahmen unabhängig von der Betreuung erzielt wer- den. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB rechtfertigt sich ausschließlich daraus, dass von der Mutter wegen der Kinder- betreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Deshalb ist ihr der betreuungsbedingte Ausfall ihres Erwerbseinkommens als Unterhalt zuzuspre- chen. Hierbei handel t es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein um das Lehrergehalt der Antragstellerin. Demgemäß hat das Oberlan- desgericht zu Recht den zunächst ungekürzten Bedarf der Antragstellerin bezogen auf ihr Lehrergehalt zugrunde gelegt und ni cht etwa noch die durch- schnittlichen Einnahmen aus Vermietung hinzugerechnet. Auch die Rechtspre- chung des Senats zur Halbteilung stellt auf das Einkommen des Unterhaltsbe- rechtigte n ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 Fa- mRZ 2005, 4 42, 443). Sofern wie im Regelfall allein der Ausfall des Er- werbseinkommens in Rede steht, spielen sonstige, mit der Betreuung nicht zu- sammenhängende Vermögenseinkünfte des Unterhaltsberechtigten wie etwa Mieteinnahmen oder der hier ebenfalls auf Seit en der Antragstellerin beste- hende Wohnvorteil weder eine Rolle für die Bedarfsbemessung noch für die Bedürftigkeit. e) Dagegen, dass das Oberlandesgericht den Antragsgegnern als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorb ehalten hat, ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern. Die Aufnahme des Vorbehalts in den angefochtenen Beschluss ist sach- lich nicht zu beanstanden. Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlassverbindlichkeit die Beschränkung seiner H aftung auf den Nachlass 51 52 53 - 21 - geltend, was nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hier geschehen ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängi- gen Verfahren sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in seine Entscheidung aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in ein en späteren Rechtsstreit nach § 785 ZP O verweist (BGH Urteile vom 17. Februar 2017 V ZR 147/16 FamRZ 2017, 1317 Rn. 12 mwN und vom 13. Juli 1989 IX ZR 227/87 FamRZ 1989, 1070, 1075 mwN). Ob das Gericht ausnahmsweise verpflichtet ist, über die Haftungsbe- schränkung sachlich zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit insoweit ebenfalls zur Entscheidung re if ist (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2017 V ZR 147/16 FamRZ 2017, 1317 Rn. 12 mwN), kann hier dahinstehen. Dass die Frage der Haftungsbeschränkung in der Beschwerdeinstanz bereits zur Entscheidung reif war, ist von den Beteiligten nicht eingewandt worden u nd auch sonst nicht er- sichtlich, da nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts der Wert der den wesentlichen Nachlassgegenstand darstellenden Immobilie streitig ist. f) Schließlich ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Auffassung beizutreten, wonach d ie vom Oberlandesgericht angenommene Haftungsbeschränkung auf den fiktiven Pflichtteil an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teilnimmt. Die im Tenor ausgesprochene Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf den Nachlass als solchen, betrifft aber nicht die betragsmäßige Beschränkung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin auf den Wert des fiktiven Pflichtteils. Diese Frage muss daher in einem nachfolgend durchzuführenden Verfahren geprüft werden. Deshalb kommt es hier auch ni cht auf die Frage an, ob § 1586 b BGB entsprechend auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB anzuwenden ist. 54 55 - 22 - Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 21.12.2017 - 1 F 255/16 (B) - OLG München, Entscheidung vom 18.07.2018 - 12 U F 202/18 -
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