ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB358.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 358/16 vom 22. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 28 Abs. 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4, 329 Abs. 1 a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unt erbri n- gungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beau f- tragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446). b) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung ei ner Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804). c) Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbri n- gung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2016 XII ZB 575/15 FamRZ 2016, 1063). BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - LG Landshut AG Erding - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vo m 5. Juli 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Grün de: I. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehm i- gung ihrer Unterbringung. Für die Betroffene ist seit Mai 2015 ein Betreuer bestellt. Nachdem sie ab 26. September 2015 zunächst freiwillig und ab Oktober 2016 aufgrund meh r- fach verlängerter betreuungsgerichtlicher Genehmigungen vorläufig in einer ge - schlossenen Einrichtung untergebracht war, hat ihr Betreuer im Februar 2016 die dauerhafte Unterbringung der Betroffenen "über den 21. März 2016 hinaus für den längstmöglichen Zeitrau m" beantragt. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 21. April 2016 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 20. März 2018 gene hmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht nach Anh ö- rung der Betroffenen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter z u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rü ge der Rechtsbeschwerde, die Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, greift allerdings nicht durch. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönli ch anzuhören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in e inem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vor genommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 13 f.). b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall wie es zutreffend erkannt hat nicht von einer persönlichen Anhörung der B e- 3 4 5 6 7 - 4 - tro ffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, weil die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durch das Amtsgericht fehlerhaft war. aa) Zwar schließt es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG nicht völlig aus, die vor der Genehmigung einer Unterbrin gungsmaßnahme zwingend g e- b o tene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Re gel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Dieser besonderen Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur dadurch angeme ssen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Eine Anhörung des B e- troffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenzten Ausna hm e- fällen möglich, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. S e- natsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f. mwN). Macht das Gericht von der M öglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahr enshandlungen im Wege der Rechtshilfe vorne h- men zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprü f- barer Weise d arlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 Fa mRZ 2016, 804 Rn. 14). bb) Auf dieser rechtlichen Grundlag e durfte das Amtsgericht die Anh ö- rung der Betroffenen nicht im Wege der Rechtshilfe vornehmen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahm s- weise rechtfertigen könnten, werden in der amtsgerichtlichen Entscheidung 8 9 10 - 5 - ni cht genannt. Dies machte eine erneute Anhörung der Betroffenen im B e- schwerdeverfahren erforderlich. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eines seiner Mi t- glieder mit der Anhörung der Betroffenen beauftragt hat. aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des B e- troffenen im Beschwerdeverfahren nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.). Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bere its im ersten Rechtszug vorgeno m- men wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entsche i- du ng wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu t reffende Entscheidung vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 31). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beau f- tragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönl icher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN). 11 12 - 6 - bb) Gemessen hieran begegnet die durch den beauftragten Richt er e r- folgte Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren rechtlich keinen B e- denken. Das Beschwerdegericht hat der Anhörung der Betroffenen kein beso n- deres Gewicht beigemessen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellungen und Schlussf olgerungen der Sachverständigen in ihrem zu den medizinischen Voraussetzungen für die Verlängerung einer freiheitsentzi e- henden Unterbringung erstellten Gutachten gestützt. Zur Begründung, weshalb das Beschwerdegericht die Ausführungen der Sachverständigen für überze u- gend erachtet, hat es nur ergänzend verschiedene Äußerungen herangezogen, die die Betroffene während des Anhörungstermins gegenüber dem beauftragten Richter gemacht hat. Unter diesen Umständen wurde durch die von dem beau f- tragten Richter durchge führte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung vermittelt. 2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das Sachverständ i- gengutachten der Betroffenen nicht bekannt gegeben worden sei. a) Die Verwertung eines Sachver ständigengutachtens als Entsche i- dungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen pe r- sönlich im Hinblick au f dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Ver - fügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werd en (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 f.). b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren noch gerecht. aa) Zwar enthält die Verfahrensakte keine Verfügungen, aus denen sich ergibt, dass das Gutachten der Betroffenen vor der erstinstanzlichen Anhörung 13 14 15 16 17 - 7 - übersandt worden ist. Aus de m Anhörungsprotokoll vom 11. April 2016 ist vie l- mehr zu ersehen, dass das Gutachten der Betroffenen zu Beginn der Anhörung nur seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden ist. Dadurch ist die Verpflichtung des Gerichts, der Betroffenen das Gutac hten in seinem vollen Wortlaut zu überlassen, sofern die Voraussetzungen des § 288 FamFG nicht vorliegen, nicht erfül lt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 280 Rn. 26). bb) Aus der Verfahrensakte ergibt sich jedoch, dass die Betroffene schriftlich um Ü bersendung des vollständigen Gutachtens ge beten hat und ihr dieses am 26. April 2016 vom Amtsgericht noch vor dem im Beschwerdeverfa h- ren durchgeführten Anhörungstermin übersandt worden ist . Zudem hatte die Betroffene zwischenzeitlich einen Verfahrensbevoll mächtigten bestellt , dem vor dem Anhörungstermin Akteneinsicht gewährt wurde , so dass die Betroffene auch auf diesem Weg rechtzeitig vor ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte. 3. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerd e jedoch , dass sich in den dem Rechtsbeschwerdegericht übersendeten Akten kein Vermerk über die im B e- schwerdeverfahren erfolgte Anhörung der Betroffenen befindet. a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über eine persönliche Anh ö- rung ein Vermerk zu f ertigen, in den die wesentlichen Vorgänge der persönl i- chen Anhörung aufzunehmen sind. Dies gilt auch für die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG in einem Unterbringungsverfahren (vgl. Prütting/Helms/ Roth FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 7; Schult e - Bunert/Weinreich/ Dodegge FamFG 4. Aufl. § 319 Rn. 23). Eine ausdrückliche Anordnung von Mindestvoraussetzungen über den Inhalt und Form des Vermerks enthält die Vorschrift dabei nicht. Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im Ermessen de s Ger ichts (MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 28 Rn. 32). Dabei 18 19 20 - 8 - kann im Einzelfall auch eine Darstellung der Ergebnisse der Anhörung im tatb e- standlichen Teil des angefochtenen Beschlusses ausreichend sein (vgl. S e- natsbeschluss vom 4. April 2001 XII ZB 3/0 0 FamRZ 2001, 907, 908 zum früheren Recht). Fehlt es an einem Anhörungsvermerk und wird das Ergebnis der Anhörung auch nicht in anderer Weise dokumentiert, stellt dies einen Ve r- fahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen kann (OLG Brande nburg FamFR 2011, 328; Schulte - Bunert/Weinrei ch/Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 28 Rn. 35; Bork/Jacoby/Schwab/Jacoby FamFG 2. Aufl. § 28 Rn. 10.2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2001 XII ZB 3/00 FamRZ 2001, 907, 908; a.A. MünchKommFamFG/Ulrici 2. Au fl. § 28 Rn. 32). b) Ob das Verfahren des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall g e- gen § 28 Abs. 4 FamFG verstoßen hat, lässt sich anhand der dem Senat zur Verfügung gestellten Akten nicht abschließend beurteilen. Denn hierin befindet sich kein Vermerk über die im Beschwerdeverfahren durchgeführte Anhörung der Betroffenen. Allein die Angaben in den Beschlussgründen zu den Äußeru n- gen der Betroffenen während der Anhörung genügen den Anforderungen an einen Anhörungsvermerk nicht. Das Anhörungsergebnis wird nicht im Zusa m- menhang dargestellt, sondern es werden nur einzelne Äußerungen der B e- troffenen zur Begründung der Entscheidung herangezogen. Auf dieser Grun d- lage ist eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch den Senat nicht möglich. 4. Schließlich beruht d ie Bestätigung der amtsgerichtlichen Genehm i- gung der Unterbringung der Betroffenen für eine Dauer, die ein Jahr überschre i- tet, durch das Beschwerdegericht auf unzureichenden Erwägungen. a) Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit sp ä- testens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die 21 22 23 - 9 - Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unte rbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs - und Bes serungsaussic h- ten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht d eutlich und erkennbar hervortreten. Besondere Zurückha l- tung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbrin - gungsanordnung oder - genehmigung erfolgt (Senatsbeschluss vom 6. April 2016 XII ZB 575/15 FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.). b) Im vorliegenden Fall ist die Betroffene erstmals längerfristig unterg e- bracht. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Hei l- behandlung könne offensic htlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung einer Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr nur aus, dass bei der Betroffenen eine vollkommene Krankheitsuneinsichtigkeit ver bunden mit einer Non - Compliance vorliege. Z u- dem sei sie lediglich dazu bereit, notwendige Medikamente in einem völlig u n- zureichenden Umfang einzunehmen. Schließlich sei auch zu beachten, dass 24 25 26 - 10 - sich der Zustand der Betroffenen in den letzten Monaten trotz ih res Aufenthalts in einer schützenden, halt - und strukturgebenden Einrichtung nur unwesentlich verbessert habe. Daher sei damit zu rechnen, dass eine Unterbringung eher für einen längeren als einen kürzeren Zeitraum erforderlich sein werde. Diese E r- wägungen tragen die Annahme einer Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr nicht. Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer Unterbringung der Betroffenen enthält keine ausre i- chenden Ausführungen, die eine Unte rbringungsdauer von mehr als einem Jahr rechtfertigen können. Die Sachverständige führt lediglich aus, dass sich das derzeitige Zustandsbild der Betroffenen bei fortbestehender Non - Compliance und Weigerung, neuroleptische Medikamente einzunehmen, nicht ver bessern und " wahrscheinlich " lebenslang fortbestehen werde. Es bleibe abzuwarten, ob sich mit Fortdauer der Behandlung eine Besserung der Symptomatik einstellen werde. Die Unterbringung der Betroffenen im gesetzlich festgelegten Rahmen von zwei Jahren ersc heine daher notwendig und sinnvoll. Damit enthält das Sachverständigengutachten keine anhand eines konkreten Therapieplans au f- gestellte oder sonst wissenschaftlich fundierte Prognose einer voraussichtlichen Heilungsdauer von mehr als einem Jahr. Insbesonde re ist aus den Ausführu n- gen der Sachverständigen nicht zu entnehmen, warum durch Therapiema ß- nahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krankheitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies vermag die vo m Gesetz geforderte "offensichtlich" lange, mindestens zwei Ja h- re währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen. 5. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da noch weitere ta t- 27 28 - 11 - sächliche Feststellungen zur Unterbringungsdauer erforderlich sind. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 21.04.2016 - XVII 539/15 - LG L andshut, Entscheidung vom 05.07.2016 - 63 T 1327/16 -
Full & Egal Universal Law Academy