BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/01 vom 21. Februar 2002 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebe l und Kayser am 21. Februar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den der Klägerin auferlegt. Gründe: Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbeme s - sung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschäd i - gungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor. Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die B e - schwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des - 3 - Vaters der Klgerin angreift. Denn jene Angriffe ndern nichts daran, daû die Klgerin fr den (gnstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den gehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklrbarkeit belastet ist. Die Bewe i - serleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klgerin keinem Beweisrisiko entheben, welches sich durch langjhriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits - wie hier - entscheidend verstrkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit der Klage behauptete "Berufseinkommen" des Vaters der Klgerin vor dem Zweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufm n - nische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen, Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob es bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muû die Rechtsvorgngerin der Klgerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nhere Kenn t - nisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengega n - gen waren. Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klgerin vor Beginn von Krieg und Ve r - folgung eingehend gewrdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklrung des Berufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von grundstzlicher Bedeutung. Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des § 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rgt, sind die Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklrt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978, 221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 1 69 Nr. 18 = RzW 1981, 20). Die Beschwerde lût auch nicht erkennen, daû gegenber dem B e - - 4 - rufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausbung des Vers a - gungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert werden mûte. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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