BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 36/02 vom17. Dezember 2002in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2002 wird aufKosten der Beklagten als unzulässig verworfen.Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 5.954,29 Euro festgesetzt.Gründe: I. Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagte durch sog. Zweites Ver-säumnisurteil zur Zahlung von 5.954,29 Euro nebst Zinsen sowie in die Kostenverurteilt. Hiergegen hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt, den das Beru-fungsgericht als Berufung behandelt hat. Diese hat es durch Beschluß als un-zulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelas-senen Anwalt eingelegt wurde. Hiergegen hat sich die Beklagte mit einem nichtvon einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz gewandt, mit dem sie"sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetz-widrigkeiten" eingelegt hat. - 3 -II. Das - da eine sofortige Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug er-gangene Entscheidungen nicht statthaft ist, § 567 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Geset-zes zur Reform des Zivilprozeßrechts - als Rechtsbeschwerde zu behandelndeRechtsmittel ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichenForm eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einerBeschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt einzulegen (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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