BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/02 vom 20. Juni 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr . 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die For t - bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind verei n - fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 191, 1 92; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304 - 3 - Rn. 29 ff, 31; Göbel ZInsO 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wie weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluû vor dem Stichtag rechnen durfte, lût sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinb a - ren. Im brigen war hier der rechtzeitige Abschluû eines streitigen Verfahrens nicht sicher zu erwarten. Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hie r nicht mehr in Betracht. Gemû § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbstndige wirtschaftliche Ttigkeit ausgebt hat, die Vorschriften ber das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhltnisse berschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhltnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhl t - nisse gemû § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zei t - punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Glubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem fraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Glubiger. Kirchhof Fischer Ga n ter Raebel Kayser
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