BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr374cken vom 20. Januar 2005 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.170 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Zweibr374cken vom 20. M344rz 2003 wurde ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Be-schluss wurde rechtskr344ftig. Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die Schuldnerin aufgel366st sei; am 25. September 2003 wurde die Bestellung des jetzigen Liquidators eingetragen. 1 Am 6. Dezember 2004 stellte der Liquidator erneut Insolvenzantrag. Er verwies darauf, dass die Schuldnerin aus einem Prozess einen Betrag von 2 - 3 - 25.170 200 erhalten habe, der nun ordnungsgem344337 verteilt werden m374sse. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 ist das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 1 ist aufgrund einer Abtretung vom 18./21. November 2004 Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldne-rin in H366he von 25.896,72 200 (einschlie337lich Kosten und Zinsen bis 10. Novem-ber 2004). Die Zedentin hatte zuvor die Vorpf344ndung der Forderung der Schuldnerin bewirkt, auf welche der Betrag von 25.170 200 gezahlt worden ist. Am 13. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 1 "Rechtsmittel" gegen den Er366ff-nungsbeschluss eingelegt. Seiner Ansicht nach steht die Rechtskraft des die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnenden Beschlusses vom 20. M344rz 2003 dem jetzigen Er366ffnungsbeschluss entgegen. Die Verm366-genslage der Schuldnerin habe sich seither nicht ge344ndert. Insbesondere sei die Forderung, die nun im Prozesswege beigetrieben worden sei, seinerzeit schon bekannt gewesen und bei der Entscheidung dar374ber, ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden sei, ber374cksichtigt worden. Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde als unzul344ssig ver-worfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Aufhebung des Er366ffnungsbeschlus-ses und Zur374ckweisung des Er366ffnungsantrags weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft. 4 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be- 5 - 4 - schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschlie337t. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt daher grunds344tzlich voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Das war hier nicht der Fall. Die Entschei-dungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorschreibt (247 6 InsO). Gem344337 247 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde gegen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu. 2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verst366337t nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abw344gung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der Gl344ubiger ist nach der Insolvenzordnung - wie schon gem344337 247 109 KO - nicht berechtigt, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen seines Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentschei-dung des Gesetzgebers hat der Beteiligte zu 1 hinzunehmen. 6 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht 344ndert trotz der grunds344tzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht statt-haft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; Beschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212). Durch die Zu-lassung wird dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde zug344nglich ge- 7 - 5 - macht, wenn sie nach dem Gesetz grunds344tzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den F344llen er366ffnet, in denen die Anfechtbarkeit einer Entscheidung ge-setzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, aaO; f374r die Re-vision bereits BGHZ 3, 244, 246 ff). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-scheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-terworfen werden. 4. Die Rechtsbeschwerde f374hrt schlie337lich nicht deswegen zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung, weil diese unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen w344re. Zwar h344tte die Einzelrichterin das Verfahren wegen der von ihr ange-nommenen grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen. Auf eine erfolgte oder unterlassene 334bertragung allein kann ein Rechtsmittel jedoch nicht gest374tzt werden (247 568 Satz 3 ZPO). Eine dem Kollegium vorbehaltene, den Senat bindende Zulassungsentscheidung (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) liegt 8 - 6 - nicht vor, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (zum 344hnlichen Fall der Zulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 f). Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Zweibr374cken, Entscheidung vom 07.12.2004 - IN 120/04 - LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 T 230/04 -
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