BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/05 vom 14. M344rz 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 Abs. 1 und 3 Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelm344337ig nur solche (privaten) Ren-tenversorgungen, die speziell f374r das Alter oder die Zeit einer verminderten Er-werbsf344higkeit bestimmt sind und als Ersatz f374r das bisherige Erwerbseinkom-men dienen sollen. Dagegen unterf344llt eine auch als Verm366gensanlage be-stimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon w344hrend des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem g374terrechtlichen Ausgleich. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 36/05 - OLG M374nchen AG Kempten - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg, vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des An-tragsgegners zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 2.375,88 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die Ehegatten, die am 7. M344rz 1988 miteinander die Ehe geschlossen haben, lebten im G374terstand der G374tergemeinschaft, die noch nicht auseinan-dergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. Au-gust 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am 31. M344rz 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsaus-gleich durchgef374hrt. 2 - 3 - In der Ehezeit (1. M344rz 1988 bis 28. Februar 2001, 247 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anrechte bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (im Folgenden: Land- und forstwirt-schaftliche Alterskasse) in H366he von 291,47 DM (= 149,03 200) erworben, au337er-dem Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversi-cherungs-AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM, um-gerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 387,23 DM (= 197,99 200). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben in H366he von 109,00 DM (= 55,73 200) erworben; au337erdem hat sie Anwartschaften auf eine Rentenversi-cherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherung AG mit einem ehezeitli-chen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine Rente der ge-setzlichen Rentenversicherung in H366he von 83,28 DM (= 42,58 200) erworben. 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften, und zwar im Wege des analogen Quasisplittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG in H366he von 53,40 200 und im Wege des erweiterten analogen Quasisplittings gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in H366he von 45,81 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, begr374ndet hat. Au337erdem hat es den Ehemann gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Ehe-frau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in H366he von 25,14 200, monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, durch Beitragszahlung in H366he von 5.403,81 200 zu begr374nden. 4 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung des Amtsgerichts ge344ndert. Es hat - in 334bereinstimmung mit dem 5 - 4 - von der Ehefrau verfolgten Beschwerdeziel - die bei der Allianz Lebensversi-cherungs-AG bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem Ver-sorgungsausgleich unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen. Dem-entsprechend hat es f374r die Ehefrau lediglich im Wege des analogen Quasisplit-tings zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse beste-henden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in H366he von 25,36 200 begr374ndet. Der Ehemann begehrt, dass die f374r ihn bei der Allianz Lebensversiche-rungs-AG begr374ndeten Anrechte nicht einer sp344teren g374terrechtlichen Ausei-nandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstel-lung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 6 II. 1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. 7 Zwar wird der Ehemann mit der Regelung des 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht gegen374ber der amtsgerichtli-chen Entscheidung formal nicht benachteiligt; denn die H366he der f374r die Ehe-frau durch analoges Quasisplitting begr374ndeten Anrechte bleibt hinter der H366he der f374r sie vom Amtsgericht begr374ndeten Anrechte zur374ck. Dennoch wird der Ehemann durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beein-tr344chtigt (247 20 Abs. 1 FGG). 8 - 5 - F374r eine solche Beeintr344chtigung gen374gt es, wenn der Entscheidungs-satz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwer-def374hrer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeintr344chtigung auch in einer ung374nstigen Beeinflussung oder Gef344hrdung desselben liegen kann. Das ist hier der Fall. Zwar hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begr374ndeten Anrechte nicht dem Versor-gungsausgleich zuzuordnen, f374r eine sp344tere g374terrechtliche Auseinanderset-zung keine Bindungswirkung. Das mit der g374terrechtlichen Auseinandersetzung befasste Gericht ist also - vorbehaltlich des 247 242 BGB - nicht gehindert, An-rechte, die im vorausgegangenen Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich von diesem ausgenommen worden sind, entgegen dieser W374rdigung dem Ver-sorgungsausgleich zuzuordnen und einen g374terrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte zu verweigern (vgl. 247 1587 Abs. 3 BGB). Dennoch besteht die Gefahr, dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs auch im Rahmen der noch ausstehenden g374terrechtli-chen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Diese Gefahr gen374gt, um den Ehemann durch eine m366glicherweise unzutreffende Zuordnung seiner Lebens-versicherung im Verfahren 374ber den Versorgungssausgleich als beschwert an-zusehen. Auch wenn diese Zuordnung seine Ausgleichspflicht im Versorgungs-ausgleich senkt, muss ihm die M366glichkeit er366ffnet sein, eine richtige Zuord-nung der Versorgung zu erreichen und Nachteile, die sich aus einer unzutref-fenden Zuordnung f374r ein sp344teres g374terrechtliches Ausgleichsverfahren erge-ben k366nnen, abzuwenden. 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begr374ndet. 10 a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterfallen dem Versor-gungsausgleich Anrechte auf Rentenzahlung nicht schon immer dann, wenn sie einen Versorgungszweck im allgemeinen verfolgen. Zwar sei nicht n366tig, dass 11 - 6 - eine Versorgung wegen Alters erst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter eingreife. Unter den Zweck der Versorgung wegen Alters sei eine Rente jedoch nur dann einzuordnen, wenn sie der Versorgung im Anschluss an die Beendi-gung des aktiven Arbeitslebens dienen solle. Das sei bei den vom Ehemann begr374ndeten Rentenanrechten der Allianz Lebensversicherungs-AG nicht der Fall. Diese Rente habe vielmehr Renditecharakter und verfolge einen allgemei-nen Versorgungszweck: Sie werde aufgrund einer f374nfj344hrigen Beitragszahlung von j344hrlich 10.000 DM ab dem 1. Dezember 2005 gew344hrt und tats344chlich mo-natlich 212,54 200 betragen. Zwar werde sie bis zum Lebensende des Eheman-nes gezahlt, dies jedoch bereits ab dessen 44. (richtig: 43.) Lebensjahr. Zu die-sem Zeitpunkt sei mit einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem aktiven Berufsleben bei einem 374blichen Lebensverlauf nicht zu rechnen. b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 Zwar lassen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrech-te nicht von sonstigen, dem G374terrecht unterfallenden Rechtspositionen (vgl. 247 1587 Abs. 3 BGB) danach abgrenzen, ob sie Renditecharakter haben. Der Ertrag einer Anlage ist vielmehr auch f374r die in 247 1587 Abs. 1 BGB genannten Versorgungsanrechte ein Auswahlgesichtspunkt, der f374r die Anlage von Ver-sorgungsverm366gen zunehmend Bedeutung erlangt. Erforderlich ist indes, dass ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht gerade der "Versorgung wegen Al-ters" dienen soll. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empf344nger langfristig zu einer Aufstockung seiner ver-f374gbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gew344hrt werden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt, wie der Senat bereits dargelegt hat, vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell f374r das Alter bestimmt ist. Das verlangt, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont, zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit 13 - 7 - der Beamtenversorgung. Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regel-m344337ig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im An-schluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gew344hrt wird und das bis-herige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. Fe-bruar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht - in rechtsbeschwerde-rechtlich nicht zu beanstandender Weise - verneint. Der Ehemann bezieht die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begr374ndete Rente bereits mit dem 43. Lebensjahr. Umst344nde, welche die Annahme rechtfertigen k366nnen, dieser Bezugszeitpunkt sei im Hinblick auf einen - verglichen mit den Leitbildern der 366ffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme - vorgezogenen Ruhestand gew344hlt worden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies rechtfertigt die An-nahme, dass die vom Ehemann bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abge-schlossene Lebensversicherung keine Versorgung wegen Alters ist, die dem 14 - 8 - Versorgungsausgleich unterliegt und deshalb gem344337 247 1587 Abs. 3 BGB einen g374terrechtlichen Ausgleich ausschlie337t. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Kempten, Entscheidung vom 26.02.2004 - 3 F 319/01 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 30 UF 135/04 -
Full & Egal Universal Law Academy