BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 6. Februar 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 28.469,35 Euro. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer war vorl344ufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Das Amts-gericht hat die Nettoverg374tung des Beschwerdef374hrers auf 15.339,09 200 festge-setzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelverg374tung eines endg374l-tigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdef374hrer begehrte Zuschl344ge von je-weils 20 % f374r die Mietverwaltung und das F374hren von Verkaufsverhandlungen hat es nicht gew344hrt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das 1 - 3 - Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (247247 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (schwache) vor-l344ufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszu-handeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, ist gekl344rt. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter grunds344tzlich nicht, das Schuldnerverm366gen zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 237 Rn. 15). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzer366ffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 12. Januar 2006 aaO). Nach seinem ei-genen Vorbringen hat der Beschwerdef374hrer die wesentlichen T344tigkeiten zur Verwertung erst als endg374ltiger Insolvenzverwalter entfaltet. 3 Die Rechtsfrage, welchem Zuschlagstatbestand des 247 3 Abs. 1 InsVV die Miet- (Immobilien-) verwaltung zuzuordnen ist - 247 3 Abs. 1 Buchst. a oder 4 - 4 - Buchst. b InsVV -, stellt sich nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall auf das Ergebnis nicht auswirkt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 21.11.2005 - 4 IN 105/04 - LG Traunstein, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 T 77/06 -
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