BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/06 vom 3. September 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG 247 4 a Zur Ber374cksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach 247 4 a Bun-dessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in F344llen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG M374nchen AG Wolfratshausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: Die Parteien streiten um die Ab344nderung des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskr344ftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgef374hrt, dass vom Versi-cherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versi-cherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenan-wartschaften in H366he von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. Novem-ber 1999, 374bertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes 2 - 3 - auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwart-schaften in H366he von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begr374ndet wurden (rechtskr344ftig seit 30. August 2000). Wegen der K374r-zung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung gem344337 247 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Ab344nderung des Versorgungsausgleichs gem344337 247 10 a VAHRG beantragt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, 247 1587 Abs. 2 BGB) Renten-anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in H366he von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Au337erdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren H366he das Oberlandesgericht - unter Ber374cksichtigung der gem344337 247 4 a BSZG erfolg-ten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in H366he von monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erh344lt seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Ab344nderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Aus-gleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. 247 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat es f374r den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gem344337 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unber374cksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entschei-dung des Amtsgerichts abge344ndert und vom Versicherungskonto des Eheman- 4 - 4 - nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in H366he von 245,79 DM (= 125,67 200) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deut-schen Rentenversicherung Bund 374bertragen. Au337erdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in H366he von 2.317,76 DM (= 1.185,05 200) begr374ndet. Dabei hat es f374r den Wert der Beam-tenversorgung des Ehemannes die gem344337 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung ber374cksichtigt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unber374cksichtigt bleibt. 5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von 247 4 a BSZG vor-geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu ber374ck-sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobetr344gen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-cherungstr344ger einbehaltenen Beitr344ge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung unber374cksichtigt blieben. Bei der von 247 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-sicherungsbeitr344ge, sondern um eine schlichte K374rzung der Bez374ge. 7 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 9 a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gem344337 247 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen ist, wird in der Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht. Bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grunds344tzlich von den Bruttobetr344gen der in den Ausgleich einzubeziehen-den Versorgungen auszugehen; Beitr344ge zur Kranken- oder Pflegeversiche-rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungstr344gern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgef374hrt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-rechts unber374cksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 10 Dieser Grundsatz f374hrt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der H366he einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von 247 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung unber374cksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-beitrag, den der Dienstherr f374r seine Versorgungsempf344nger an einen Versiche-rungstr344ger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abf374hrt. Der Dienst-herr versichert seine Versorgungsempf344nger nicht in der gesetzlichen Pflege-versicherung; er deckt - 374ber die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-siko ab, das im 334brigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempf344nger privatrechtliche Versicherungsvertr344ge abschlie337en. Die Deckung des f374r den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist 11 - 6 - auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-gungsempf344ngern erbringt und f374r die er ein - 374ber die K374rzung der Sonderzah-lung gem344337 247 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erf374llt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grunds344tzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht n344her zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der 366ffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein 304quivalent f374r die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erkl344rt und mit einer w374nschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempf344nger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gem344337 247 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur h344lftige) Beitr344ge zur Pflegeversicherung erbringen m374ssen und deshalb eine um diese vollen Beitr344-ge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-tische Begr374ndung 344ndert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-schen einer - wie auch immer motivierten - K374rzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abf374hrung von gesteigerten Versicherungsbei-tr344gen durch die Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beitr344ge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der 334berschrift des 247 4 a BSZG ("Abzug f374r Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Ankn374pfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen 374ber die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den 366ffentlichen Haushalten zugute. - 7 - F374r das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach 247 4 a BSZG f374hrt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die H366he der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeitr344ge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeitr344ge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die H366he des versor-gungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus. 12 3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige H366he der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegen374ber der Betei-ligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Ber374cksichtigung der nach 247 4 a BSZG erfolgten Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung ermittelt. Aller-dings ist f374r die Berechnung der j344hrlichen Sonderzahlung (247 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde - ma337-gebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach 247 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des h344lftigen, f374r die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (247 4 a BSZG i.V.m. 247 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Au337erdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser h344lftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungek374rzte Jahresversor-gung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen: 13 a) F374r die Berechnung der j344hrlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Be-messungsfaktor heranzuziehen. Dieser betr344gt nunmehr 2,085 % der Versor-gungsbez374ge f374r das Kalenderjahr 2008 (247 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), w344hrend den vom Oberlandesgericht herangezogenen Ausk374nften der weiteren Beteilig- 14 - 8 - ten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zun344chst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit ma337gebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die H366he der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts betr344gt (12 x 6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die j344hrliche Sonderzahlung betr344gt davon 2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte H366he der Sonderzahlung ist gem344337 247 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den h344lftigen Prozentsatz nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung. Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, 247 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da f374r die H366he des Ver-sorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entschei-denden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als f374r den Bemessungsfaktor nach 247 4 BSZG - auch f374r den Verminderungsfaktor nach 247 4 a BSZG der nunmehr ma337gebende - h366here - Prozentsatz. Das hat zur Fol-ge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versor-gung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter ver-ringernden Sonderzahlung niedriger wird. 15 Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-setzlichen Rente in H366he von 791,43 DM ruht, ist f374r die Ermittlung des Jahres-betrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begr374n-dung der Verminderung der Sonderzahlung nach 247 4 a BSZG: In H366he des Ru- 16 - 9 - hensbetrags erh344lt der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetz-liche Rente; 374ber den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversi-cherung wird der Ehemann bereits - wie von 247 4 a BSZG erstrebt - mit dem vol-len Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung k374nftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzah-lung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung betr344gt mit-hin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM 226 [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) 71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermin-dern, mithin um 697,96 DM j344hrlich = 58,16 DM monatlich. Nach 247 4 a Abs. 2 BSZG betr344gt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings h366chstens den h344lftigen Prozentsatz nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch f374r die Bei-tragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des 247 4 a BSZG das im Entschei-dungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach betr344gt die Beitragsbe-messungsgrenze 43.200 200 mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 200 =) 421,20 200 (= 823,80 DM) j344hrlich = 35,10 200 (= 68,65 DM) monatlich gek374rzt werden kann. Die ermittelte K374rzung der Sonder-zahlung bleibt hinter diesem Betrag zur374ck. 17 Die j344hrliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu vermindern und betr344gt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM j344hrlich = 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in H366he von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) 6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung betr344gt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) 5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (247 55 BeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des 18 - 10 - Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) 4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. 19 b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in H366he von 232,07 DM gegen374berstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz be-tr344gt 5.022,83 DM; in H366he der H344lfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubrin-gen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegen374ber Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von insgesamt (221,97 DM + 2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Ab344nderung der Ursprungsentscheidung nach 247 10 a VAHRG zul344ssig ist. Die Ab344nderung w374rde dazu f374hren, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in H366he von monatlich ([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 200 auf die Ehefrau zu 374bertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbe- trags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 200 (nicht 2.317,76 DM = 1.185,05 200, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) w344ren zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrech-te f374r die Ehefrau zu begr374nden. Da die H366he der danach f374r die Ehefrau und Rechtsbeschwerdef374hrerin zu begr374ndenden Anrechte hinter der H366he der vom - 11 - Oberlandesgericht f374r sie bereits begr374ndeten Anrechte zur374ckbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zur374ckzuweisen. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unter schreiben. Hahne V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 F 466/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -
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