BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 36/07 vom 5. Mai 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zustellungsbevollm344chtigter ZPO 247 184 Abs.1 Die Anordnung, einen im Inland ans344ssigen Zustellungsbevollm344chtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gem344337 247 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Aus-land erfolgen. F374r Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine der-artige M366glichkeit nicht er366ffnet. BGH, Beschl. v. 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 - OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M. - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2007 und der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2007 werden aufgehoben. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Ver-fahren der sofortigen Beschwerde werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die ihren Gesch344ftssitz in Thai-land hat, wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Klageschrift ist der Beklag-ten auf einer in Frankfurt am Main stattfindenden Musikmesse an ihrem Messe-stand gemeinsam mit einer auf die rechtlichen Folgen des 247 184 ZPO hinwei-senden gerichtlichen Anordnung zugestellt worden, binnen vier Wochen einen Zustellungsbevollm344chtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Gesch344ftsraum hat. Nach Fristablauf ist gegen die Beklagte im schriftlichen Verfahren Vers344umnisurteil ergangen, mit welchem der Kl344gerin die Klagefor-derungen zugesprochen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt worden sind. Nach dem Zustellungsvermerk des Urkundsbeamten der Ge-sch344ftsstelle ist eine Urteilsausfertigung an die Beklagte unter ihrer Anschrift in 1 - 3 - Thailand zur Post aufgegeben worden. In dem anschlie337end auf Antrag der Kl344gerin betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. August 2007 die der Kl344gerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt (5.722,20 200 nebst Zinsen), wobei es die beiden von der Kl344gerin auf Grundlage von Nr. 3100 VV RVG geltend gemachten 1,3-Verfahrensgeb374hren unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG jeweils um die H344lfte gek374rzt hat (insgesamt 1.760,20 200). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Beschwer-degericht mit Beschluss vom 7. November 2007 zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter, zu ihren Gunsten einen weiteren Kostenerstattungsbetrag in H366he von 1.760,20 200 nebst Zinsen festzusetzen. II. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247247 575, 576 ZPO). Eine Sachent-scheidung kann jedoch nicht ergehen, da der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wegen Fehlens eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels unwirksam ist. Damit ist auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdege-richts gegenstandslos. 2 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 370, 371; BGH, Urt. v. 5.10.1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17.4.1995 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970) setzt die Wirksamkeit eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Vers344umnisurteils gem344337 247 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung an beide Parteien voraus. Hieran fehlt es, da das Vers344um-nisurteil der Beklagten durch die Aufgabe zur Post nicht in wirksamer Weise zugestellt worden ist. 3 - 4 - Gem344337 247 184 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine gerichtliche Anordnung, einen im Inland ans344ssigen Zustellungsbevollm344chtigten zu benennen, allein bei Zustel-lungen vorgesehen, die gem344337 247 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. F374r Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - hat der Gesetzgeber eine derartige M366g-lichkeit nicht er366ffnet. Die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevoll-m344chtigten ist hier jedoch im Rahmen einer Inlandszustellung erfolgt, n344mlich der Zustellung der Klageschrift auf dem Messestand der Beklagten, der f374r die Dauer der Messe als Gesch344ftsraum im Sinne von 247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an-zusehen ist (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 178 Rdn. 15). Auch wenn diese Zustellung auf einer nur zeitlich begrenzten Er366ffnung eines Gesch344ftsraums im Inland beruht, ist es mit dem formalisiert geregelten Verfahren der Zustellung unvereinbar, den Anwendungsbereich des 247 184 ZPO 374ber seinen Wortlaut hinaus auf solche F344lle der Zustellung auszudehnen. Hierf374r besteht auch kein zwingendes Bed374rfnis. Denn entf344llt im Laufe eines Verfahrens die M366glichkeit einer Inlandszustellung, kann die Anordnung zur Benennung eines Zustellungs-bevollm344chtigten noch im Rahmen einer dann nach 247 183 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO vorzunehmenden Auslandszustellung ergehen (vgl. Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 184 Rdn. 3; M374nchKomm./H344ublein, ZPO, 3. Aufl., 247 184 Rdn. 5; Z366ller/St366ber aaO 247 184 Rdn. 2). Die Anordnung des Landgerichts, einen Zustellungsbevollm344chtigten zu benennen, erfolgte nach alledem ohne gesetzliche Grundlage und entfaltet keine Wirkung zu Lasten der Beklagten. 4 2. Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (247 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss f374llt lediglich die Kosten-grundentscheidung hinsichtlich der H366he des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. etwa OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG K366ln JurB374ro 2006, 598; 5 - 5 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Einf. 247247 103-107 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich sei-ner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abh344ngig. Wird sie aufgehoben oder abge344ndert, verliert ein auf ihrer Grundla-ge erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Ab344nderung seine Wirkung; ein gegen den Bestand des Kostenfestsetzungsbe-schlusses gerichtetes Beschwerdeverfahren wird (zumindest insoweit) gegens-tandslos mit der Konsequenz, dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, 519 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn es, wie hier als Folge der bislang unter-bliebenen wirksamen Zustellung des Vers344umnisurteils an die Beklagte, 374ber-haupt an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und damit an einer wirksamen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Akzessoriet344t bewirkt auch in diesem Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss (hier allerdings von Beginn an) keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BAG NJW 1963, 1027, 1028; OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG M374nchen JurB374ro 1982, 1563, 1566; M374nchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., 247 104 Rdn. 132; Stein/Jonas/Bork aaO 247 104 Rdn. 66; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Einf. 247247 103-107 ZPO Rdn. 8). 3. Aus Gr374nden der Rechtsklarheit (vgl. BGH, VersR 2007, 519), n344mlich um den von ihnen ausgehenden fehlerhaften Rechtsschein zu beseiti-gen, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der mit ihm ebenfalls ge-genstandslose Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben. Das auch im (Rechts-)Beschwerdeverfahren g374ltige Verbot einer Schlechterstellung in der Sache (reformatio in peius; vgl. BGHZ 159, 122, 124) wird durch diesen klar-stellenden Ausspruch nicht ber374hrt (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG M374nchen JurB374ro 1982, 1563, 1566; M374nchKomm./Giebel aaO 247 104 Rdn. 104; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO 247 104 Rdn. 64). 6 - 6 - Von der Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist auch nicht deshalb abzusehen, weil dieser durch die Nachholung der Zustellung des Ver-s344umnisurteils noch Wirksamkeit erlangen k366nnte. Zwar mag auch bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergehenden Vers344umnisurteil der Festsetzungsbe-schluss nach 247 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden k366nnen (LG Stuttgart AnwBl. 1981, 197; M374nchKomm./Giebel aaO 247 105 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork aaO 247 105 Rdn. 6), obwohl auch in diesem Fall das Urteil bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nicht wirksam ist. In diesem Fall gew344hrleistet jedoch die Verbindung zwischen Urteil und Festsetzungsbeschluss, dass dieser nicht ohne das Urteil zugestellt wird und dass f374r den Kostenschuldner ersichtlich ist, dass die Wirksamkeit des Festset-zungsbeschlusses von der Wirksamkeit des Urteils abh344ngt. Bei einem geson-derten Festsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall. 7 - 7 - Wegen der durch die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. Im 334brigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da au337ergerichtliche Kosten auf Beklagtenseite nicht angefallen sind. 8 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/6 O 153/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2007 - 6 W 170/07 -
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