BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/08 vom 15. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. September 2009 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin best344tig-te das Insolvenzgericht einen von der Gl344ubigerversammlung mehrheitlich be-schlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gl344ubige-rin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Planbest344tigung eingelegt. 1 Nach Anh344ngigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gl344ubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zur374ckgenommen, weil er nunmehr den Be-trieb der Schuldnerin anderweitig ver344u337ern konnte. Hierauf haben die Gl344ubi- 2 - 3 - gerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. Aufgrund der Erledigungserkl344rungen, die im Hinblick auf die mit Zu-stimmung der Gl344ubigerversammlung erfolgte R374cknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen 374ber die Kos-ten des Verfahrens zu entscheiden (247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91a ZPO, Rechtsfragen von grund-s344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Ent-scheidung ist lediglich eine summarische Pr374fung, bei der das Gericht grund-s344tzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle f374r den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 f374r die 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung in einer Zwangsvollstreckungssache). 3 Entsprechendes gilt im Fall der 374bereinstimmenden Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Ent-scheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteilig-ten das Verfahren f374r erledigt erkl344rt haben (vgl. M374nchKomm/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach R374cknahme des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrunds344tzlich zu kl344ren, welche Anforde-rungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind, 4 - 4 - damit dieser durch das Insolvenzgericht gem344337 247 248 Abs. 1 InsO best344tigt werden darf. Dies w344re Voraussetzung f374r die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach 247247 253, 250 Nr. 1 InsO h344tte Erfolg haben k366nnen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten dar374ber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht h344tte best344tigen d374rfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften 374ber den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 36w IN 4732/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2008 - 86 T 725/07 -
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